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   BFH, 14.07.2003 - II B 121/01   

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https://dejure.org/2003,9365
BFH, 14.07.2003 - II B 121/01 (https://dejure.org/2003,9365)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2003 - II B 121/01 (https://dejure.org/2003,9365)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - II B 121/01 (https://dejure.org/2003,9365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 17; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 165 Abs. 2; ; AO 1977 §§ 172 ff.; ; FGO § 68; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 132 172; FGO §§ 68 76 96
    Klageverfahren; Änderungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines angefochtenen Bescheids im Klageverfahren durch das FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung eines Feststellungsbescheides durch Finanzamt (FA) im finanzgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts; Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 2
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

    Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung war das FA daher bei Erlass des Änderungsbescheids vom 19. Januar 1981 zu einer Korrektur auch des Vorläufigkeitsvermerks berechtigt und verpflichtet; einer Änderungsbefugnis aus § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO 1977 bedurfte es insoweit mangels Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003 II B 121/03, BFH/NV 2004, 2; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., vor §§ 172 bis 177 AO 1977 Rz. 66).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 39/07

    Auswirkungen eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks aus

    Die weiter gehende Aussage des Senats in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 II B 121/01 (BFH/NV 2004, 2), ein FA, welches die Rechtswidrigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks erkenne, sei auch im Einspruchs- und Klageverfahren in jedem Falle berechtigt und verpflichtet, den (rechtswidrigen) Vorläufigkeitsvermerk durch die Erklärung, dass der Bescheid endgültig sei, zu ersetzen, ist deshalb einzuschränken.
  • BFH, 16.08.2006 - II B 144/05

    Latente ESt keine Nachlassverbindlichkeit

    Die Finanzbehörde ist hingegen nicht daran gehindert, einen rechtswidrig gewordenen Vorläufigkeitsvermerk unter Beibehaltung des übrigen Bescheidinhalts isoliert aufzuheben (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003 II B 121/01, BFH/NV 2004, 2, unter II.1.).
  • FG Nürnberg, 07.07.2005 - IV 290/01

    Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

    Die Finanzbehörde ist nicht darauf beschränkt, den Bescheid wegen der fehlerhaften Vorläufigkeitserklärung insgesamt ersatzlos aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2003 II B 121/01, BFH/NV 2004, 2 ).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 61/03

    Vorläufigkeitsanordnung zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung bei

    Der maßgebliche Grund hierfür liegt darin, dass die isolierte Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks durch das FG zu einer inhaltlichen Umgestaltung (Veränderung) des Bescheids führte und damit einen der rechtsprechenden Gewalt prinzipiell verwehrten Eingriff in Verwaltungskompetenz der Finanzbehörde darstellte (vgl. den BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003 II B 121/01, BFH/NV 2004, 2 zur vergleichbaren Konstellation der Beseitigung eines Vorläufigkeitsvermerks).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    Das HZA war im Rahmen des noch anhängigen Klageverfahrens zur Änderung des Bescheides befugt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2003, II B 121/01, BFH/NV 2004, 2).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07

    Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des

    Die Reichweite der Vorläufigkeit ist dem dafür im Bescheid angeführten Grund zu entnehmen oder aus sonstigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 16.09.2004, BFH/NV 2004, 322 ; vom 29.06.2004, BFH/NV 2004, 2 ; vom 29.08.2001, BFH/NV 2002, 465 ).
  • FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
    aa) Der Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers ist durch die Urteile des EuGH vom 20. November 2003, (C-8/01, Taksatorringen, BFH/NV 2004, Beilage 2, 122 [BFH 14.07.2003 - II B 121/01]) und vom 3. März 2005 (C-472/03, Arthur Andersen, HFR 2005, 189) geklärt.
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