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Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2003 - III B 112/02   

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https://dejure.org/2003,10383
BFH, 26.09.2003 - III B 112/02 (https://dejure.org/2003,10383)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2003 - III B 112/02 (https://dejure.org/2003,10383)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2003 - III B 112/02 (https://dejure.org/2003,10383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 26 Abs. 1; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 81 Abs. 1; ; FGO § 109; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Akteneinsicht in einem nahe gelegenen FA; Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.1994 - I B 180/93

    Akteneinsicht beim FG

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen, insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten, gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung an eine nahe gelegene Behörde abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187, und vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BFH, 14.08.1998 - X B 4/98

    Akteneinsicht - Besorgnis der Befangenheit - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Vielmehr ist in diesen Fällen im Revisions- oder Nichtzulassungsverfahren zu prüfen, ob die Versagung der Akteneinsicht bei einem FA in der Nähe der Büroräume des Prozessbevollmächtigten den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 106/87

    Beiziehung und Verwertung von Akten eines anderen Gerichts bei Widerspruch des

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Zwar verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es die familiengerichtlichen Scheidungsakten beizieht und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl der Kläger der Beiziehung widersprochen hat und die Erhebung unmittelbarer Beweise möglich ist (BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806).
  • BFH, 30.10.2002 - IX B 129/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Insbesondere mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem bereits vom FG zitierten BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82 (BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486), nach dem solchen Erklärungen im Rahmen der Gesamtwürdigung eine wichtige indizielle Bedeutung zukommt.
  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen, insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten, gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung an eine nahe gelegene Behörde abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187, und vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
    Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sie aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).
  • FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09

    Möglichkeit einer Einsichtnahme in Akten durch den Prozessbevollmächtigten an

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der zuständige Senat nicht nur die für und gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen - scil. insbesondere Zeit- und Kostengesichtspunkte auf Seiten des Prozessbevollmächtigten einerseits sowie die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten im Gericht andererseits - gegeneinander abzuwägen, sondern auch das in § 78 Abs. 1 FGO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten (vgl. BFH, Beschluss vom 25.09.2006, VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86; Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210; Beschluss vom 01.08.2002, VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).

    Ein Ausnahmefall, der eine Übersendung der Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung etwa gegeben, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeit der Mitarbeiter des Finanzgerichts auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 31.10.2008, V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).

  • BFH, 18.05.2012 - III B 203/11

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als

    Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist deshalb nicht verletzt, wenn das FG die für die Sachverhaltsaufklärung wichtigen Zeugen hört und ihnen aufgrund des Inhalts beigezogener Akten anderer Gerichte oder Behörden Vorhaltungen macht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 29).
  • BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15

    Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten

    Ein solcher Sonderfall kommt in Betracht, wenn wegen großer Entfernung der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten von dem FG (hier Entfernung Z nach Kassel, ca. 215 km) eine Einsichtnahme der Akten in den Räumen des FG nicht zumutbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).
  • BFH, 13.02.2008 - XI B 200/07

    Keine Erfassung "fiktiver Umsätze" nach § 20 UStG - keine Verletzung des

    Schließlich ergibt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) daraus, dass die Akteneinsicht grundsätzlich in den Räumen des FG zu erfolgen hat (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).
  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    Besondere Umstände, wie etwa eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder bei außergewöhnlich umfangreichen und unübersichtlichen Akten (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210) liegen nicht vor.
  • BFH, 28.08.2007 - VII B 21/07

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Wiedergabe des Sachverhalts;

    Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210, m.w.N.).
  • FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10

    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im

    Auch wenn das Gericht an die Aussage im Scheidungsverfahren, getrennt zu leben, nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 549 , BStBl II 1986, 486 ), kann die Aussage nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit entkräftet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210 ; Seeger in Schmidt a.a.O. § 26 Rz. 12).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Die Kombination eines Umfangs der Akten und der Distanz kann dazu führen, dass nur die Akteneinsicht in Diensträumen nahe dem Geschäftssitz des Prozessbevollmächtigten ermessensgerecht ist (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.09.2003 - II S 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14156
BFH, 24.09.2003 - II S 3/03 (https://dejure.org/2003,14156)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2003 - II S 3/03 (https://dejure.org/2003,14156)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2003 - II S 3/03 (https://dejure.org/2003,14156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenvorstellung als Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision; Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 210
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.01.1990 - VIII S 4/90

    Voraussetzungen der formellen und materiellen Rechtskraft eines Beschlusses

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - II S 3/03
    Gegen den Beschluss des BFH vom 30. Juni 2003 gibt es kein Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 4/90, BFH/NV 1991, 393).
  • BFH, 22.10.1986 - II B 144/86

    Statthaftwerden eines unstatthaften Rechtsmittels durch Behaupten der Verletzung

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - II S 3/03
    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1986 II B 144/86, BFH/NV 1987, 378).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - II S 3/03
    Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1992 III B 547/90 (BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842) hingewiesen.
  • BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95

    Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Übergehen eines Beweisangebotes

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - II S 3/03
    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912), wurden nicht dargelegt.
  • BFH, 26.06.1990 - VII B 161/89

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sachpfändung

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - II S 3/03
    Gegen den Beschluss des BFH vom 30. Juni 2003 gibt es kein Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 4/90, BFH/NV 1991, 393).
  • BFH, 27.07.2016 - V S 23/16

    Gegenvorstellung

    Soweit der Rügeführer behauptet, aus dem BFH-Beschluss vom 24. September 2003 II S 3/03 (BFH/NV 2004, 210) ergebe sich etwas anderes, verkennt er, dass der II. Senat des BFH darin eine Gegenvorstellung für unzulässig erachtet hat und der dortige Verweis auf den BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1986 II B 144/86 (BFH/NV 1987, 378) die Rechtslage vor dem maßgeblichen und o.g. Urteil des BVerfG betrifft.
  • BFH, 29.03.2007 - VII S 2/07

    Begründung einer Anhörungsrüge; schlüssige Darlegung der Verletzung des Anspruchs

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in analoger Anwendung von § 321a der Zivilprozessordnung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann, wenn z.B. die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 24. September 2003 II S 3/03, BFH/NV 2004, 210; vom 15. Januar 2004 XI S 18/03, BFH/NV 2004, 792, und vom 29. Dezember 2004 V B 215/04, BFH/NV 2005, 1312, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2005 - VI S 6/05

    Vertretungszwang für Gegenvorstellung

    Der Senat behandelt die Eingabe der Kläger als Gegenvorstellung, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 24. September 2004 II S 3/03, BFH/NV 2004, 210).
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