Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.10.2003

Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03   

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BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03 (https://dejure.org/2003,7076)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2003 - VI B 95/03 (https://dejure.org/2003,7076)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - VI B 95/03 (https://dejure.org/2003,7076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Wiedereinsetzung (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 219
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03
    Die am 3. Juli 2003 vollständig um 00.07 Uhr bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung wurde demnach verspätet eingereicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).
  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

    Auszug aus BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03
    Dies genügt indes im Streitfall nicht (zur Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung, wenn weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen: BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 15. Juli 1998 VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67; vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 25. November 1996 III R 8/96, BFH/NV 1997, 366; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz. 364; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 47, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1998 - VII B 98/98

    Haftung - Nachweis der Prozeßvollmacht - Fristverlängerung ufgrund Erkrankung -

    Auszug aus BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03
    Dies genügt indes im Streitfall nicht (zur Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung, wenn weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen: BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 15. Juli 1998 VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67; vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 25. November 1996 III R 8/96, BFH/NV 1997, 366; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz. 364; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 47, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt indes zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Zum einen genügt die bloße anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Mittel der Glaubhaftmachung nicht, wenn - wie hier - weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden hätten, diese aber nicht vorgelegt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2010 - X B 190/09

    Unterschriftserfordernis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger beigebrachten Beweismittel sind infolgedessen nicht ausreichend, um den behaupteten Geschehensablauf glaubhaft zu machen, vor allem da weitere präsente Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, diese aber nicht vorgelegt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    Im vom FA zitierten BFH-Beschluss vom 10.10.2003 - VI B 95/03 (BFH/NV 2004, 219), der wiederum auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 533 Bezug nimmt, hatte der dortige Prozessbevollmächtigte ebenfalls nur eine eigene Erklärung abgegeben.
  • BFH, 24.03.2009 - X B 154/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren

    Im Streitfall genügt die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Mittel der Glaubhaftmachung nicht, da weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden hätten, diese aber nicht vorgelegt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • BFH, 23.12.2005 - VI B 110/05

    Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

    In den übrigen Fällen muss zumindest dargelegt werden, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, m.w.N.; vgl. auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219).
  • BFH, 02.10.2007 - X B 225/06

    Begründungspflicht, wenn bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben

    Es ist dabei sowohl fraglich, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch rechtzeitig tätig wurden, als sie die Telefaxübertragung der Begründungsschrift am letzten Tag der Frist um 23.40 Uhr starteten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519), als auch ob die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ohne Vorlage des Sendeprotokolls des möglicherweise defekten Telefaxgerätes hinreichend glaubhaft (§ 56 Abs. 2 FGO) gemacht wurden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2007 - XI B 115/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verhinderung (hier:

    Damit hätte ein weiteres Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung der Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestanden, mit der Folge, dass ihre eidesstattliche Versicherung allein nicht zur Glaubhaftmachung genügt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 215/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt ebenfalls zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1440/10

    Keine begründeten Zweifel am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt ebenfalls zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Saarland, 11.02.2014 - 2 K 1370/13

    Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Nachweis des Zugangs der

  • FG München, 01.08.2016 - 7 K 1691/15

    Bundesfinanzhof, Eingangsstempel, Aufgabe zur Post, Kindergeld, Rechtsprechung

  • FG München, 11.08.2017 - 7 K 775/17

    Fristgerechte Klageerhebung

  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 232/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

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Rechtsprechung
   BFH, 09.10.2003 - V B 179/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12870
BFH, 09.10.2003 - V B 179/03 (https://dejure.org/2003,12870)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2003 - V B 179/03 (https://dejure.org/2003,12870)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - V B 179/03 (https://dejure.org/2003,12870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine Kostenentscheidung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten; Ablehnung von Gerichtspersonen; Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 179/03
    Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619; vom 15. Mai 2002 I B 3/02, BFH/NV 2002, 1317).

  • BFH, 22.11.2000 - I B 106/00

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 179/03
    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619; vom 15. Mai 2002 I B 3/02, BFH/NV 2002, 1317).
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 179/03
    Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).
  • BFH, 22.08.2001 - III B 71/01

    Beschwerde gegen einen Beschluss - Unanfechtbarkeit - Nichtzulassung der

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 179/03
    Sie wären selbst bei sachlicher Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 22. August 2001 III B 71/01, BFH/NV 2002, 195).
  • BFH, 15.05.2002 - I B 3/02

    Kostenentscheidung; Beschwerde - außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 179/03
    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619; vom 15. Mai 2002 I B 3/02, BFH/NV 2002, 1317).
  • BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).
  • BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219).
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