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   BFH, 22.10.2003 - II B 158/02   

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https://dejure.org/2003,14819
BFH, 22.10.2003 - II B 158/02 (https://dejure.org/2003,14819)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2003 - II B 158/02 (https://dejure.org/2003,14819)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - II B 158/02 (https://dejure.org/2003,14819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4
    Leistung eines Dritten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

  • datenbank.nwb.de

    Aufgrund gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung geleistete Ausgleichszahlung eines Kommanditisten an die KG für den Verlust aus einer Grundstücksveräußerung als Leistung eines Dritten i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.09.1985 - II R 168/82

    Ausschluss von Besteuerungen von Grundstückserwerben nach der Höfeordnung

    Auszug aus BFH, 22.10.2003 - II B 158/02
    Die Leistung des Dritten muss demnach in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sein, dass der Verkäufer das Grundstück dem Erwerber überlässt (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1985 II R 168/82, BFH/NV 1986, 698, unter 2.).
  • BFH, 14.07.1965 - II 155/62
    Auszug aus BFH, 22.10.2003 - II B 158/02
    Der Erwerber braucht von der Leistung des Dritten noch nicht einmal etwas zu wissen (so die Beispiele in dem BFH-Urteil vom 14. Juli 1965 II 155/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 551).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 5/11

    Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die

    Auch der finale Bezug der Drittleistung zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber, der sich aus Sicht des leistenden Dritten beurteilt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 II B 158/02, BFH/NV 2004, 228; Pahlke/Franz, a.a.O., § 9 Rz 219), ist gegeben.

    Das Interesse, das im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG der Dritte mit seiner auf Überlassung des Grundstücks an den Erwerber gerichteten Leistung verfolgt, muss nach der Rechtsprechung des BFH nicht in der Förderung gleichgerichteter Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschließlich auf die eigene Person bezogen sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 228; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 582).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 6/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 6. 2013 II R 5/11 -

    Auch der finale Bezug der Drittleistung zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber, der sich aus Sicht des leistenden Dritten beurteilt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 II B 158/02, BFH/NV 2004, 228; Pahlke/Franz, a.a.O., § 9 Rz 219), ist gegeben.

    Das Interesse, das im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG der Dritte mit seiner auf Überlassung des Grundstücks an den Erwerber gerichteten Leistung verfolgt, muss nach der Rechtsprechung des BFH nicht in der Förderung gleichgerichteter Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschließlich auf die eigene Person bezogen sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 228; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 582).

  • FG Hessen, 17.06.2020 - 5 K 2191/15

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer

    Sie muss einen finalen Bezug zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber haben, wobei dieser Bezug aus der Sicht des Leistenden -also hier des Dritten- zu bestimmen ist (Beschluss des BFH vom 22.10.2003 II B 158/02, BFH/NV 2004, 228; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz 19. Aufl. § 9 Rdnr. 582).
  • BFH, 25.04.2023 - II R 19/20

    Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

    Das Interesse, das der Dritte mit seiner auf Überlassung des Grundstücks an den Erwerber gerichteten Leistung verfolgt, muss nicht in der Förderung (gleichgerichteter) Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschließlich auf die eigene Person bezogen sein (BFH-Beschluss vom 22.10.2003 - II B 158/02, BFH/NV 2004, 228, unter II.1.).
  • FG München, 28.08.2013 - 4 K 1975/11

    Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer bei unnötigem Zwischenerwerb

    Die Leistung des Dritten ist somit dann Gegenleistung im Rahmen eines Tauschgeschäftes, wenn deren Hauptzweck darauf gerichtet ist, dem Erwerber das Grundstück des Veräußerers zu verschaffen (BFH-Urteil vom 18. September 1985 II R 168/82, BFH/NV 1986, 698 und Beschluss vom 22. Oktober 2003 II B 158/02, BFH/NV 2004, 228 ).
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