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   BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03   

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https://dejure.org/2003,7587
BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03 (https://dejure.org/2003,7587)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2003 - VII B 98/03 (https://dejure.org/2003,7587)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2003 - VII B 98/03 (https://dejure.org/2003,7587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 1, 235, 308, 309; GewO § 12; StBerG § 46
    Widerruf der Steuerberaterzulassung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen vermuteten Vermögensverfalls

  • Judicialis

    InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 1; ; InsO § 304 ff.; ; GewO § 12; ; FGO § 155; ; FGO § 56 Abs. 1; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StBerG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls auch unter InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung eines Steuerbevollmächtigten wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Recht auf Anfechtung eines Widerrufs durch Insolvenzverwalter; Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des Vermögensverfalls bei Gewerbetreibendem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.02.2003 - VII B 143/02

    Insolvenzverwalter; Widerruf der Bestellung des Insolvenzschuldners als

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03
    Dagegen ist Klage erhoben worden, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat; die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil von dem in jenem Verfahren bestellten Insolvenzverwalter erhobene Beschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02) und dazu ausgeführt, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter sei höchstpersönlicher Natur und unterliege deshalb nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).

    Der für die Versäumnis der Rechtsmittelfrist verantwortliche Rechtsirrtum des Insolvenzverwalters, dessen Rechtsmeinung der Kläger übernommen hat, beruhte zwar auf einer unzutreffenden Auffassung über die Reichweite des Verwaltungs- und Verfügungsrechts eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02, BFH/NV 2003, 663).

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 52.68

    Erlaubnispflichtigkeit des allgemeinen Güternahverkehrs - Eigenes Recht des

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03
    Es kann dem Kläger nicht i.S. des § 56 Abs. 1 FGO als Verschulden angerechnet werden, dass er unter diesen Umständen zunächst von der Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgesehen und die Unrichtigkeit der Auskunft des Insolvenzverwalters, des Rechtsanwaltes, die allerdings anhand des Urteils des BVerwG vom 4. Juli 1969 7 C 52/68 (BVerwGE 32, 316) erkennbar gewesen wäre, nicht erkannt und die Rechtsansicht des Insolvenzverwalters nicht selbständig überprüft hat.
  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03
    Die Rechtsprechung des BFH, dass wegen eines materiell-rechtlichen Irrtums Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717), steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03
    An den Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung (dazu Urteil des Senats vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) hat sich durch die InsO nichts Grundsätzliches geändert.
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 33/15

    Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei

    Ein entschuldbarer Irrtum über den materiell-rechtlichen Gehalt einer Rechtsvorschrift kann anknüpfend hieran nach der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung führen, wenn dieser einen Irrtum über deren verfahrensrechtliche Folge nach sich zieht und die Fristversäumnis darauf beruht (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 98/03, BFH/NV 2004, 376).
  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und

    Insoweit ist die Gefährdung der Auftraggeber bei einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater offensichtlich von anderer Qualität als bei einem Gewerbetreibenden, von dem eine persönliche Leistung für den Auftraggeber nicht verlangt wird (BFH-Beschluss v. 28. August 2003 VII B 98/03, JURIS).

    Auch führt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht bereits dazu, dass er sich wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; VII B 98/03, JURIS; VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers auch von der Situation derjenigen Kläger, über deren Anliegen der BFH mit Beschlüssen vom 23. August 2003 (VII B 79/02, VII B 98/03 und VII B 159/02, a.a.O.) entschieden hat.

    Dies steht der vom BFH angesprochenen Bestätigung eines Insolvenzplans bzw. Schuldenbereinigungsplans (Beschluss vom 28. August 2003 VII B 98/03, a.a.O.) gleich.

  • FG Hamburg, 31.03.2004 - I 290/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der einjährigen Klagefrist

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