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   BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03   

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https://dejure.org/2003,11083
BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03 (https://dejure.org/2003,11083)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VII B 34/03 (https://dejure.org/2003,11083)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VII B 34/03 (https://dejure.org/2003,11083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 130 Abs. 1; ; AO 1977 § 131 Abs. 1; ; AO 1977 § 219; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 118 § 130 Abs. 1
    Haftungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines bestandskräftigen Haftungsbescheids als Teilrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einspruch und Klage bei Teilrücknahme eines unanfechtbaren Haftungsbescheids; Eigenständige Beschwer des Rücknahmebescheids; Regelungsgehalt des Rücknahmebescheids

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 460
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).

    Der lediglich die Regelungen des ersten Haftungsbescheides in eingeschränkter Höhe wiederholende Verwaltungsakt kann, da er keine neuen selbständigen Regelungen enthält (§ 118 AO 1977), nicht mehr mit Rechtsbehelfen, die sich materiell-rechtlich gegen die Haftungsansprüche wenden, angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, m.w.N.).

    Das hatte sich nach der Beurteilung des Senats daraus ergeben, dass das FA in dem erneuten Haftungsbescheid unter Berücksichtigung von ihm festgestellter Verbuchungsfehler und nicht mehr nachprüfbarer Verbuchungen die noch rückständigen Steuerbeträge nach Anmeldungszeiträumen neu zusammengestellt und aufgelistet hatte, es sich somit nicht lediglich um eine Teilrücknahme des ersten Bescheides, sondern um eine neue Ermittlung und Regelung der Haftungsschuld durch einen selbständigen Verwaltungsakt gehandelt hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79).

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 1984 VII R 122/80 (BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, 794), wonach im Falle der Änderung eines unanfechtbaren Haftungsbescheides durch Herabsetzung der Haftungssumme der neue Haftungsbescheid in vollem Umfang anfechtbar sei, was zur Folge hätte, dass der Bescheid vom ... 2001 als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen wäre, sei nicht zu folgen.

    Es liege genau der Sachverhalt vor, der zu der Entscheidung in BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791 geführt habe, der das FG zu Unrecht nicht gefolgt sei.

    Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem von der Vorinstanz bezeichneten Urteil des Senats in BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791.

  • BFH, 28.01.1982 - V R 100/80

    Folgen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).

    In der Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit durch einen neuen Haftungsbescheid, der selbst keine neuen eigenständigen Regelungen enthält, liegt eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, die den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes in dem von der Teilrücknahme nicht betroffenen Regelungsinhalt unberührt lässt (vgl. § 124 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil in BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292).

  • BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00

    Teilrücknahme eines Haftungsbescheides; NZB

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 12.02.1998 - VII B 252/97

    Steuerrechtliche Wirkungen eines einen Haftungsbescheid ändernden Bescheid

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 16.07.1992 - VII R 60/91

    Zahlung von nichtgezahlter Lohnsteuer und Kirchensteuer - Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 16.07.1992 - VII R 57/91
    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17

    Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen

    a) In der Reduzierung der Haftungssumme liegt eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO, wenn durch Bescheid der Haftungsbescheid nicht aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zu hoch angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der nunmehrige Haftungsausspruch zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2003 - VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460, unter II.2.; vom 08.02.2008 - VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967, unter II.2.b; jeweils m.w.N.).

    Eine Teilrücknahme nach § 130 Abs. 1 AO berührt die Wirksamkeit des nicht betroffenen Regelungsinhalts des ursprünglichen Verwaltungsaktes nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 460, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 967, unter II.2.b; Nacke, a.a.O., Rz 10.3; jeweils m.w.N.).

  • FG Sachsen, 12.04.2022 - 4 K 1571/19

    Empfangsberechtigung eines Kindergeldberechtigten hinsichtlich der

    Eine wiederholende Verfügung ist mangels Verwaltungsaktqualität ihrerseits nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103 ; BFH-Beschluss vom 04.11.2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460 ).

    Allein der Umstand, dass die Beklagte von einer fehlenden Bekanntgabe des Bescheids vom 19.02.2016 ausgegangen ist, ändert hieran nichts, ebenso wenig, dass dem Schreiben vom 29.02.2016 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und die Familienkasse in der Folge dem dagegen gerichteten Einspruch der Stadt A entsprochen hat: Eine wiederholende Verfügung wird nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines Verwaltungsaktes hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2001 IV B 17/00 a.a.O.), und auch nicht dadurch, dass die Behörde einen dagegen gerichteten Einspruch als zulässig und begründet behandelt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.11.2003 VII B 34/03 a.a.O.).

  • BFH, 27.10.2014 - VII B 192/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines

    Dies gilt auch im Fall einer Teilrücknahme, bei der der fortbestehende Teil des ursprünglichen Bescheids nicht Gegenstand einer (erneuten) (Ermessens-)Entscheidung ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967; vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460; vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 08.02.2008 - VII B 156/07

    Auswirkungen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids auf das mit diesem

    Denn die Aufforderung zur Zahlung im Teilrücknahmebescheid vom 15. Mai 2002 beinhaltet einen teilweise wiederholenden, dem Inhalt nach weniger weitreichenden Verwaltungsakt, welcher --entsprechend der Rechtslage hinsichtlich des Haftungsbescheids (vgl. im Anschluss an die ständige Rechtsprechung in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460)-- nicht selbständig angreifbar ist.
  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

    Der Bestand des ursprünglichen Haftungsbescheides in dem von dem Teilwiderruf nicht betroffenen Umfang wird dadurch indes nicht berührt (§ 124 Abs. 2 AO, vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460, unter II.2; vom 08.02.2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967, unter II.2.b).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10

    Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines

    Offen bleiben kann insoweit, ob eine derartige Ersetzung in Wirklichkeit eine Änderung des Verwaltungsaktes in der Form einer Teilrücknahme nach § 130 Abs. 1 AO darstellt (so Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO Rz. 58) oder ob eine derartige Teilrücknahme nur vorliegen kann, wenn der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird (so BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967; vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460).
  • FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 2604/04

    Möglichkeit eines Wechsels des Verfahrensgegenstands auf den neuen Verwaltungsakt

    Aus der Form des Bescheides vom 00.00.2006 und der Diktion sowie den erstmalig angestellten Berechnungen zur anteiligen Tilgung ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass nicht nur eine Teilrücknahme sondern ein neuer Bescheid (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460, undvom 7. April 2005 I B 140/04, BStBl II 2006, 530) vorliegt, der nach § 68 FGO insoweit Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
  • FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21

    Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der

    Diese wiederholende Verfügung wird nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass der Beklagte den dagegen gerichteten Einspruch als zulässig behandelt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 04.11.2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460).
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