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   BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03   

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BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03 (https://dejure.org/2003,1657)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2003 - VII B 10/03 (https://dejure.org/2003,1657)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - VII B 10/03 (https://dejure.org/2003,1657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels wegen Übergehens von Beweisanträgen; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen des Verzichts auf Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes im finanzgerichtlichen Verfahren durch unterlassene rechtzeitige Rüge; Revisionsrechtliche Anforderungen an Verfahrensrüge wegen Übergehen eines Beweisantrags; Revisionsrechtliche Anforderungen an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 529
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass das FG den Sachverhalt auch unabhängig von Beweisanträgen von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Sollte die Klägerin --was nach der Beschwerdebegründung in Betracht kommt-- mit ihrer Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, geltend machen wollen, dass das FG ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht übergangen habe, wäre der Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt, denn zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass das FG den Sachverhalt auch unabhängig von Beweisanträgen von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).
  • BFH, 14.01.2002 - IX B 115/01

    NZB; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667).
  • BFH, 09.12.1998 - VIII B 54/97

    Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass das FG den Sachverhalt auch unabhängig von Beweisanträgen von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Sollte die Klägerin --was nach der Beschwerdebegründung in Betracht kommt-- mit ihrer Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, geltend machen wollen, dass das FG ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht übergangen habe, wäre der Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt, denn zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Damit wendet sich die Beschwerde aber allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.1999 - X B 142/98

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass das FG den Sachverhalt auch unabhängig von Beweisanträgen von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).
  • BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97

    Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
    Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 10. März, 9. Mai und 30. Juni 2003 weitere Gründe nennt und Unterlagen vorlegt, welche ihrer Ansicht nach das FG zu weiter gehenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hätten veranlassen müssen, dürfen diese nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen bzw. vorgelegt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 22.06.2010 - VII B 244/09

    Begriff der Betriebsstätte nicht klärungsbedürftig - schriftliche Mitteilung

    Schließlich gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung weiterer (angebotener) Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
  • BFH, 12.05.2016 - III B 5/16

    Ordnungsgemäße Rüge mangelhafter Sachaufklärung

    NV: Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03).

    Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.).

  • BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03   

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https://dejure.org/2003,4419
BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 120 Abs. 2 S. 1 § 56 Abs. 1
    Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

  • datenbank.nwb.de

    Wahrung der Frist bei Übermittlung der Revisionsbegründung durch Telefax

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristwahrender Eingang eines Schriftstücks per Telefax; Vollständige Übermittlung eines Telefaxes; Volles Ausnutzen einer Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Übermittlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 529
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344).

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach diesem Uhrzeitaufdruck durch das Telefaxgerät des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344, m.w.N.).

  • BFH, 02.12.1991 - V B 116/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344).

    Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532).

  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Zwar ist es zutreffend, dass eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32, m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 574; BFH-Beschluss in BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 574; BFH-Beschluss in BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).

    Zum anderen ist die Belegung eines angewählten Empfangsgerätes eines Gerichts durch andere Teilnehmer in den Abend- und Nachtstunden ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich der Rechtsuchende einstellen muss, da diese Zeit wegen günstiger Tarife und wegen drohenden Fristablaufs genutzt wird, um fristwahrende Schriftsätze per Telefax zu übermitteln (BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 574).

  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Dies ist z.B. für Fälle angenommen worden, in denen das empfangende Telefaxgerät defekt ist oder eine sonstige Störung auf der Empfängerseite vorliegt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2001 1 BvR 436/01, NJW 2001, 3473).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 87/99

    Schriftform; Rechtsmitteleinlegung durch Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht per Telefax übermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch einen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxgeräts des Gerichts verzögert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt worden ist (BFH/NV 2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE 186, 491, 492 f.).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet.
  • BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10

    Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur -

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999  2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 574; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt, ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 -, BGHZ 167, 214 = NJW 2006, 2263 = juris Rn. 18 (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857 = juris Rn. 8), vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649 = juris Rn. 11, und vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08 -, NJW-RR 2009, 357 = juris Rn. 8; BFH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - VII B 137/99 -, juris Rn. 11, vom 25. November 2003 VII R 9/03 -, juris Rn. 10, und vom 24. April 2008 - IX B 164/07 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 9 und § 74 Rn. 11.

    vgl. BFH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - VII B 137/99 -, juris Rn. 11, vom 25. November 2003 VII R 9/03 -, juris Rn. 11, und vom 24. April 2008 - IX B 164/07 -, juris Rn. 2.

  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Damit war die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen, weil zu diesem Zeitpunkt der 2. Oktober 2002 begann (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, BauR 2003, 1924 = ZfBR 2003, 766; BFH, Beschluß vom 2. März 2000, VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 529 jeweils in Juris dokumentiert).
  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Wer eine Rechtsmittefrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" für die Fristwahrung auf sich (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 60.90 - juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 - BFH/NV 2004, 519; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244).

    So hat ein Rechtsanwalt etwa dem Phänomen, dass der gerichtseigene Telefaxanschluss durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf vielfach belegt ist, im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. November 2003 a.a.O.).

  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).

    Es ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Finanzgerichtsordnung: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen

    Zwar kann eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. September 2000, VI B 5/00, BStBl. II 2001, 32).

    Jedoch ist beim vollen Ausnutzen der Frist besondere Sorgfalt auf die Fristwahrung zu verwenden (BFH, Beschluss vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 19.12.2007 - VII B 111/07

    Keine Verpflichtung zur physikalisch exakten Zeiterfassung im Faxverkehr

    Es reicht auch grundsätzlich --von hier offenkundig nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- nicht aus, dass ein Schriftsatz bei dem Revisionsgericht zwar rechtzeitig eingeht, aber keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers trägt (BGH-Urteil vom 10. Mai 2005 XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Telefax nicht als fristwahrend beim BFH eingegangen anzusehen ist, wenn seine letzte Seite mit der Unterschrift des Verfassers den Aufdruck 00 Uhr 00 des auf den Fristablauf folgenden Tages zeigt (Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • FG Schleswig-Holstein, 05.03.2008 - 2 K 202/06

    Übermittlung einer Klageschrift mit einer eingescannten Unterschrift per Fax

  • VG Düsseldorf, 04.11.2016 - 17 K 4997/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altmetallen; Wiedereinsetzung in den

  • BFH, 24.04.2008 - IX B 164/07

    Ablauf der NZB-Begründungsfrist; Eingangszeitpunkt von Telefax-Sendungen;

  • BFH, 29.05.2007 - I B 140/06

    Keine weitere Begründung für eine Anschlussprüfung bei einem gewerblich Tätigen

  • OLG Nürnberg, 30.05.2012 - 12 U 2453/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per

  • BFH, 09.01.2012 - I B 66/11

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung durch Telefax

  • BFH, 20.05.2010 - I B 13/10

    Eingangszeitpunkt eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax - Prüfung der

  • BFH, 20.12.2006 - I B 70/06

    Fristgebundener Schriftsatz; Übermittlung per Telefax

  • BFH, 02.12.2008 - I R 48/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 21.08.2012 - X B 6/12

    Fristwahrung bei Telefax-Sendungen mit Doppel und Anlagen

  • BFH, 02.10.2007 - X B 225/06

    Begründungspflicht, wenn bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben

  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer

  • FG Niedersachsen, 15.01.2014 - 2 K 147/11

    Bonuszahlungen an Kommanditisten einer zum Zwecke eines

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

  • VG Braunschweig, 29.07.2004 - 6 A 249/02

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Arzt; Ashkali; Asylverfahren; Attest;

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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14711
BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03 (https://dejure.org/2003,14711)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2003 - XI B 156/03 (https://dejure.org/2003,14711)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - XI B 156/03 (https://dejure.org/2003,14711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 529
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03
    In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270).

    Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

  • BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99

    Klageerhebung, Bedingung

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03
    Als Prozesshandlung wäre sie damit unzulässig, denn über das Schweben eines Rechtsmittels darf keine Unklarheit bestehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2003, Vor § 115 Rz. 10, Vor § 33 Rz. 11 und 14, § 129 Rz. 7, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03
    Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03
    Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
  • BFH, 29.01.2003 - I B 114/02

    Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03
    Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
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