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   BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02   

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https://dejure.org/2003,8100
BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02 (https://dejure.org/2003,8100)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2003 - IV R 25/02 (https://dejure.org/2003,8100)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2003 - IV R 25/02 (https://dejure.org/2003,8100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 13; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 5 a.F.; ; EStG § 55 Abs. 1; ; EStG § 55 Abs. 6; ; BewG § 9 Abs. 2; ; BewG § 13 Abs. 2; ; BewG § 13 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 9 § 13; EStG § 13 § 14 § 55
    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich eines Zuckerrübenlieferrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Absetzbarkeit eines Zuckerrübenlieferrechts; Verfestigung zu immateriellem Wirtschaftsgut; Abspaltung der Lieferrechte vom Pauschalwert für den Grund und Boden; Bemessung des gemeinen Werts der Lieferrechte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 55 Abs 1, EStG § 55 Abs 6, EStG § 13, EStG § 14, BewG § 13 Abs 3, BewG § 14 Abs 4
    Aktie; Betriebsaufgabe; Ertragswert; Grund und Boden; Landwirtschaft; Pauschalwert; Substanzwert; Zuckerrübenlieferrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 10
  • BFH/NV 2004, 617
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02
    Der vom FA ermittelte nicht abzugsfähige Verlust von 255 822 DM sei daher um 72 600 DM zu kürzen, so dass der auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallende Aufgabegewinn unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) 0 DM betrage.

    Durch sein Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 hat der erkennende Senat entschieden, dass bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich eines Zuckerrübenlieferrechts von dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert abzusetzen sein kann.

    Insoweit kann auf das Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 sowie das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV R 53/02 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen werden.

    Das FG ist außerdem zu der Ansicht gelangt, der gemeine Wert der Zuckerrübenlieferrechte sei entsprechend § 13 Abs. 2 BewG in der damals geltenden Fassung mit dem Neunfachen des Ertragswerts anzusetzen (dazu Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02
    Insoweit kann auf das Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 sowie das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV R 53/02 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen werden.

    Ist das der Fall, kommt eine Abspaltung eines Buchwerts für dieses Lieferrecht vom Pauschalwert des Grund und Bodens nicht in Betracht (Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 53/02).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02
    Der gemeine Wert bestimmt sich dabei nach § 9 Abs. 2 BewG (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456), so dass grundsätzlich der Preis maßgebend ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.
  • FG Niedersachsen, 31.07.2001 - 15 K 840/97

    Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte;

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02
    Der vom Niedersächsischen FG im Urteil vom 31. Juli 2001 15 K 840/97, 15 K 237/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--) 2001, 1431 vertretenen Ansicht ist nicht zu folgen.
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

    Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei

    der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

    Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

    Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. September 2003 IV R 25/02 (BFH/NV 2004, 617) entschieden hat, hatten sich zusätzlich --jedenfalls seit Mitte der 70er Jahre-- für den Zuckerrübenanbau deutlich kostengünstigere Anbau- und Erntetechniken durchgesetzt.
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

    Das habe das FG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258; vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617).

    Im Urteil in BFH/NV 2004, 617 (unter 2. der Gründe) merkte der BFH zu an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechten an, dass in Norddeutschland solche Lieferrechte vielfach seit dem 19. Jahrhundert bestanden hätten.

  • BFH, 31.01.2007 - IV B 140/05

    Zuckerrübenlieferrecht; Abspaltung eines Teils vom Buchwert

    Wie sich indes einer späteren Senatsentscheidung (Urteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617) entnehmen lässt, ist eine Buchwertabspaltung aber überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Zuckerrübenlieferrecht nicht bereits vor dem 1. Juli 1970 als immaterielles Wirtschaftsgut verselbständigt hat.
  • FG Hessen, 07.04.2006 - 5 K 2287/02

    Vermietung und Verpachtung; Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Häusliches

    Werden aber Räumlichkeiten auf Grund eines steuerlich anzuerkennenden Vertrages vermietet und vom Mieter (Steuerfachschule) dem Vermieter (Kläger) oder einem Angehörigen (Klägerin) zur Nutzung für Zwecke des Mieters überlassen, so werden solche Räume bereits vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfasst (BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 25/02, BStBl II 2006, 10 ; zur im Sinne eines Abzugsverbots unschädlichen Nutzung durch die Ehefrau: BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 IV B 36/01, BFH/NV 2002, 1570).
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