Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.01.2004

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   BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03   

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BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03 (https://dejure.org/2004,7080)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2004 - VII B 122/03 (https://dejure.org/2004,7080)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2004 - VII B 122/03 (https://dejure.org/2004,7080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227
    Recht auf Gehör: Ablehnung einer Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch abgelehnten Antrag auf Änderung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 654
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.02.1992 - V R 38/85

    Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs - Rechtspflicht zur Aufhebung und

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 102, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, weil das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, erfordert hingegen keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Selbst wenn nach dem Telefonat auf Seiten des FG noch Zweifel am Vorliegen des Verhinderungsgrundes bestanden haben sollten --wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen--, hätte es den Verlegungsantrag weder übergehen noch ablehnen dürfen, sondern hätte gemäß § 227 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes verlangen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180), zumal hierfür bis zum Tag der mündlichen Verhandlung noch ausreichend Zeit gewesen wäre.
  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 102, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11

    Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht

    Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch, wenn der Beteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter gleichzeitig einen anderen früher anberaumten Termin wahrnehmen muss (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Bestehen auf Seiten des Gerichts Zweifel am Vorliegen des behaupteten Verhinderungsgrundes, darf es den Antrag auf Terminsänderung weder übergehen noch ablehnen, sondern muss gemäß § 227 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes verlangen, wenn diese noch bis zu dem anberaumten Termin erfolgen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 654).

    Da ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO benannt wurde, hätte der Antrag auf Terminsverlegung jedenfalls ohne weitere Aufklärung weder übergangen noch abgelehnt werden dürfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 654).

  • BFH, 05.03.2008 - I B 109/07

    Beschwerdefähigkeit der Zurückweisung eines Befangenheitsantrags -

    Ein erheblicher Grund kann auch darin bestehen, dass der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter einen anderen Termin wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2017 - III B 31/17

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Der Senat kann offen lassen, ob es bereits aus diesem Grund dem FG verwehrt war, den Aufhebungsantrag wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978; Wendl in Beermann/Gosch, FGO § 91 Rz 87).
  • VGH Bayern, 14.04.2014 - 22 ZB 14.57

    Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

    Davon ist auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten, erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorliegen (vgl. BFH, B.v. 12.1.2004 - VII B 122/03 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 - juris Rn. 3 m.w.N.), das Gericht aber den Antrag abgelehnt und nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten ein Urteil gefällt hat, sofern der Beteiligte durch die Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 4 C 42/89 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Ein erheblicher Grund wird in ständiger Rechtsprechung und Gerichtspraxis angenommen, wenn der Bevollmächtigte einen anderen, früher anberaumten Termin wahrzunehmen hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Termin, dessen Verlegung begehrt wird, der wichtigere ist, welchem der Bevollmächtigte den Vorzug zu geben hätte (vgl. BFH, B.v. 12.1.2004 - VII B 122/03 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BFH, 27.01.2010 - VIII B 221/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen -

    Zu den erheblichen Gründen gehören schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubsreisen (BFH-Beschluss vom 24. September 2008 VIII B 190/07, juris), anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, m.w.N.) oder Erkrankungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697), wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt oder als nicht zumutbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 VIII B 190/07, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2006 - IV B 138/04

    NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

    Ein erheblicher Grund kann auch darin bestehen, dass der Beteiligte einen anderen Termin wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz. 4).
  • BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18

    Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung

    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19.10.2012 - VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 12.01.2004 - VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003 - VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2011 - VIII B 140/10

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

    Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte --z.B. als Rechtsanwalt-- selbst einen anderen Termin wahrzunehmen hat, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 561/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Hiervon mag zwar dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn der Beteiligte bereits - ggf im Rahmen früherer Verfahren - zur Genüge über die Voraussetzungen einer Terminsverlegung informiert ist und diese nicht erfüllen kann oder will, sondern lediglich eine Prozessverschleppung beabsichtigt (in diesem Sinne bereits der Senatsbeschluss aaO RdNr 17; ferner BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 17 f; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - RdNr 5; BFH vom 12.1.2004, BFH/NV 2004, 654, 655) .
  • FG Niedersachsen, 03.08.2010 - 2 K 70/10

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Falle einer bereits

    Als erhebliche Gründe kann u.a. auch eine anderweitige berufliche Verpflichtung der Klägerin in Betracht kommen, wenn nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls der Aufschub der anderweitigen Aufgaben oder die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar ist (BFH - Beschluss vom 12.01.2004, VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654-655; Gräber/Koch, FGO, § 91 Rz. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rz. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - L 11 SF 399/11

    Sonstige Angelegenheiten

  • BFH, 10.08.2005 - XI B 237/03

    Ersatzzustellung

  • BFH, 03.06.2004 - VI B 149/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht ordnungsgemäßer Ladung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013 - 13 A 915/13

    Anforderungen an die ausreichende Begründung einer Entscheidung im Sinne des §

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - L 3 SF 60/14
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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.2004 - XI B 236/02   

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 654
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.04.2003 - XI B 60/02

    Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BFH, 09.01.2004 - XI B 236/02
    Von einer Beweiserhebung kann ein FG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, m.w.N; vom 3. April 2003 XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034).
  • BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem

    Auszug aus BFH, 09.01.2004 - XI B 236/02
    Tatsächlich richtet sich der Angriff des Klägers nicht gegen unterlassene Beweiserhebungen, sondern gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG über die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung in Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 5 Rz. 550 "Abfindung", "Soziallasten", m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2001 - III B 67/00

    Verfahrensmängel - Einwendungen gegen die Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 09.01.2004 - XI B 236/02
    Von einer Beweiserhebung kann ein FG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, m.w.N; vom 3. April 2003 XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034).
  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel nicht erreichbar oder die Beweistatsache rechtsunerheblich ist oder wenn die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 V R 54/96, BFH/NV 1998, 174; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654).
  • BFH, 04.06.2004 - VI B 256/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Das Tatsachengericht braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 226 und 228; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 115; zur Wahrunterstellung: vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654; vom 19. März 2002 I B 88/99, BFH/NV 2002, 1305).
  • BFH, 06.03.2007 - I B 108/06

    Ablehnung einer beantragten Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel

    Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur verzichtet werden, wenn das FG die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (s. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674; vom 19. Juni 1997 V R 54/96, BFH/NV 1998, 174; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654).
  • BFH, 03.06.2004 - VI B 110/01

    Unterzeichnung des Urt. durch jüngeren Beisitzer; ordnungsgemäße Rüge der

    Von einer Beweiserhebung kann ein FG aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen unterstellt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654, m.w.N.).
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