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   BFH, 17.12.2003 - I R 32/03   

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https://dejure.org/2003,10979
BFH, 17.12.2003 - I R 32/03 (https://dejure.org/2003,10979)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - I R 32/03 (https://dejure.org/2003,10979)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - I R 32/03 (https://dejure.org/2003,10979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG 1997 § 2 Abs. 5 Satz 1; ; EStG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1997 § 19; ; EStG 1997 § 32b; ; EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1997 § 32a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Aufteilung des AN-Pauschbetrags bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 b
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Einkünfte; Pauschbetrag; Progressionsvorbehalt; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 773
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin, 27.01.2000 - 7 K 7423/99

    Zuordnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages zu inländischen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 32/03
    Für eine Aufteilung des im Rahmen des im Inland zu versteuernden Einkommens angesetzten Pauschbetrages und dessen anteilige Berücksichtigung bei den ausländischen Einkünften gibt der Regelungswortlaut des § 32b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 demgegenüber keine Handhabe, ebenso wenig wie es nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 möglich ist, den Pauschbetrag bei der Berechnung der inländischen Einkünfte im Falle lediglich teilweiser Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Inland nur anteilig zu gewähren (im Ergebnis ebenso FG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2000 7 K 7423/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 495; z.B. Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 32b EStG Rz. 41; Lambrecht in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 20; Siegers, EFG-Beilage 10/2000, 77; anders Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 32b EStG Rz. 82).

    Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 EStG 1990 i.d.F. bis zu dessen Änderung durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) ist --worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. auch FG Berlin, Urteil in EFG 2000, 495, 496)-- insbesondere keine sog. Schattenveranlagung mehr durchzuführen, die die nur einmalige Verrechnung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten mit dem Pauschbetrag zur Folge hätte (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 I R 179/86, BFHE 161, 84, BStBl II 1990, 906).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 179/86

    Altersentlastungsbetrag bei Anwendung des Progressionsvorbehalts

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 32/03
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 EStG 1990 i.d.F. bis zu dessen Änderung durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) ist --worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. auch FG Berlin, Urteil in EFG 2000, 495, 496)-- insbesondere keine sog. Schattenveranlagung mehr durchzuführen, die die nur einmalige Verrechnung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten mit dem Pauschbetrag zur Folge hätte (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 I R 179/86, BFHE 161, 84, BStBl II 1990, 906).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1254/01

    Ermittlung der Auslandseinkünfte für Progressionsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 32/03
    Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab ihrer Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2002 1 K 1254/01 statt.
  • FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11

    Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von dem Elterngeld im Rahmen des

    a) aa) In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 32/03, BFH/NV 2004, 773 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu befinden, ob bei den für den Progressionsvorbehalt maßgebenden - steuerfreien - ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn bei den inländischen steuerpflichtigen Einkünften bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt wurde (Problematik des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG).

    Dabei unterliegen nicht bestimmte Einnahmen, sondern Einkünfte der Einkommensteuer und damit auch dem Progressionsvorbehalt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO ausgeführt hat, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einkünften aus § 19 EStG zu gewähren.

    Vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 wurden - wie der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO ausführt - die Lohnersatzleistungen und die ausländischen Einkünfte unterschiedlich behandelt.

    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO hat er unter Anwendung der Rechtslage vor 2007 ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger mit inländischen Einkünften aus § 19 EStG und ausländischen Einkünften besser stehe als ein Steuerpflichtigen mit ausschließlich inländischen Einkünften (gemeint sind inländische Einkünfte aus § 19 EStG und inländische Lohnersatzleistungen), "Letzterem würde der Pauschbetrag nicht gewährt, wenn die tatsächlichen Gesamt-Werbungskosten diesen übersteigen".

  • BFH, 25.09.2014 - III R 61/12

    Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    e) Der BFH hat auch bereits im Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 32/03 (BFH/NV 2004, 773), das zu § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 ergangen ist, ausgeführt, dass bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG 1997 einem Steuerpflichtigen (mit ausschließlich inländischen Einkünften) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gewährt wird, wenn die tatsächlichen Gesamt-Werbungskosten --wie im Streitfall-- diesen übersteigen (unter II.2.).
  • FG Köln, 26.05.2009 - 1 K 3199/07

    Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei

    Vor diesem Hintergrund ist auch eine Aufteilung des Arbeitnehmerpauschbetrags nicht vorzunehmen, so dass für den Fall, dass der Pauschbetrag bereits im Hinblick auf die inländischen Einkünfte berücksichtigt wurde, im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht nochmals der Pauschbetrag, sondern lediglich die tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil v. 17.12.2003 - I R 32/03, BFH/NV 2004, 773).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.2003 - 6 K 2265/02

    Getrennte Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Berechnung

    Der BFH hat auf Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2002 1 K 1254/01 die Revision unter dem Aktenzeichen I R 32/03 zugelassen.
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