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   BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03   

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https://dejure.org/2004,14163
BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03 (https://dejure.org/2004,14163)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2004 - VII B 131/03 (https://dejure.org/2004,14163)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - VII B 131/03 (https://dejure.org/2004,14163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 152 Abs. 1 Satz 1; ; FGO §§ 150 ff.; ; FGO §§ 151 ff.; ; FGO § 151 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 151 Abs. 2; ; FGO § 152; ; AO 1977 § 361

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 361; FGO § 69
    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand aus dem Tenor eines die AdV gewährenden Beschl. des FG nicht möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 794
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94

    Erörterungen zur Vollstreckbarkeit des Hauptanspruchs einer Anfechtungsklage oder

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Maßgeblich hierfür ist der Tenor der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616).

    Insofern erscheint es gerechtfertigt, einen AdV-Beschluss wie ein Gestaltungsurteil zu behandeln, das im Hinblick auf den Hauptausspruch einer Vollstreckung nach den §§ 151 ff. FGO nicht fähig ist (Senat in BFH/NV 1995, 616).

    Insofern gilt nichts anderes als in solchen Fällen, in denen das FG einen angefochtenen Abrechnungsbescheid ändert und darin ein erstattungsfähiges Restguthaben ausweist (Senat in BFH/NV 1995, 616) oder eine angefochtene Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerschuldners betragsmäßig ändert und deshalb die bereits gezahlte Steuer teilweise wieder zu erstatten ist (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative FGO).

  • BFH, 30.01.1973 - VII B 128/71

    Vollstreckung aus Titeln - Abschließende Regelung - Beschwerde - Aufschiebende

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Hiernach muss eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1973 VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499) zu einer Leistung (hier: Geldleistung) verurteilt worden sein (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 151 Rz. 1).

    Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob der AdV-Beschluss des FG vom 21. August 2002, dessen Vollstreckung der Antragsteller begehrt, als rechtskräftige Entscheidung (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO auch auf Beschlüsse vgl. Senat in BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499) eine "Verurteilung" des FA zu einer Leistung in diesem Sinne darstellt.

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Dabei bleiben Wirksamkeit und Bestand des Steuerbescheids unberührt; gehindert wird lediglich seine Vollziehung (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).

    Der Behörde ist jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts, die auf die Verwirklichung seines Regelungsinhalts, d.h. der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen sowie der sich daraus ergebenden Nebenfolgen abzielt, einstweilen untersagt (BFH in BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).

  • BFH, 23.10.1990 - VII B 205/89

    Anforderungen an Antrag auf Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Sie knüpft damit an den konkreten Inhalt des für die Vollstreckung im Einzelfall maßgebenden Titels an (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1990 VII B 205/89, BFH/NV 1991, 690).
  • BFH, 16.07.1980 - VII R 24/77

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Rückzahlung eines Betrages -

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass der Gesetzgeber nach dem Regelungsgehalt der §§ 150 ff. FGO die Vollstreckung gegen eine Behörde versagt, weil er offensichtlich davon ausgeht, dass die Entscheidung des FG von der Finanzbehörde freiwillig befolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, 168, BStBl II 1980, 632).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    AdV bedeutet daher, dass der materielle Regelungsgehalt des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden kann, sodass rechtliche (und tatsächliche) Folgerungen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).
  • BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03
    Jedenfalls ergibt sich aus dem Tenor eines AdV gewährenden Beschlusses keine "Verurteilung" der Finanzbehörde zur Leistung von Geldbeträgen, sodass daher eine Vollstreckung aus einem solchen Beschluss nicht möglich ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Dem Finanzamt ist jeglicher Gebrauch der Wirkungen des Verwaltungsakts einstweilen untersagt (BFH-Beschluss vom 23.1.2004 VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794).
  • BFH, 19.12.2014 - II B 115/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines

    Dem Finanzamt ist jeglicher Gebrauch der Wirkungen des Verwaltungsakts einstweilen untersagt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794).
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