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   BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03   

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https://dejure.org/2004,2897
BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03 (https://dejure.org/2004,2897)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2004 - VII B 99/03 (https://dejure.org/2004,2897)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - VII B 99/03 (https://dejure.org/2004,2897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 80 Abs. 5; ; AO 1977 § 80 Abs. 7; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 4 Satz 1; ; StBerG § 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

  • datenbank.nwb.de

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Stb.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage in der Finanzgerichtsbarkeit; Anforderungen an die Darlegungen in einer Beschwerdeschrift; Steuerberatung durch ausländische Gesellschaften; Innergemeinschaftliche Niederlassungsfreiheit bei der geschäftsmäßigen Hilfe in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 827
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, nicht veröffentlicht).

    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.

    Dieser ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (EuGH-Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4195).

    Solche besonderen Bedingungen muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der die betreffende selbständige Tätigkeit ausüben will, grundsätzlich erfüllen (EuGH-Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4197; Senatsbeschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ist das FG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen und hat dementsprechend untersucht, ob die von der Klägerin in Deutschland erbrachten Dienstleistungen --gemessen an den in dem EuGH-Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4195 dargestellten Kriterien, die der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01 (EuGHE 2003, I-1659) unverändert gelassen hat-- einen nur vorübergehenden Charakter haben.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, nicht veröffentlicht).

    Solche besonderen Bedingungen muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der die betreffende selbständige Tätigkeit ausüben will, grundsätzlich erfüllen (EuGH-Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4197; Senatsbeschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Hiervon ausgehend hat der BFH bereits entschieden, dass durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise unzulässig beeinträchtigt werden (Senatsbeschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; ebenso BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03).

  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.) Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO).

    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

  • BFH, 15.10.2003 - X B 82/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, nicht veröffentlicht).

    Hiervon ausgehend hat der BFH bereits entschieden, dass durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise unzulässig beeinträchtigt werden (Senatsbeschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; ebenso BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03).

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Damit wendet sich die Beschwerde aber gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ist das FG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen und hat dementsprechend untersucht, ob die von der Klägerin in Deutschland erbrachten Dienstleistungen --gemessen an den in dem EuGH-Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4195 dargestellten Kriterien, die der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01 (EuGHE 2003, I-1659) unverändert gelassen hat-- einen nur vorübergehenden Charakter haben.
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, nicht veröffentlicht).
  • FG Sachsen, 19.02.2003 - 6 K 1820/02

    Mitwirkung bei der Anfertigung der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung; Leistung

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1343 veröffentlichten Gründen ab.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04

    Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und

    Der Dienstleister ist in diesem Falle nicht durch die Dienstleistungsfreiheit, sondern durch die Niederlassungsfreiheit geschützt und muss die Anforderungen an die Bestellung als Steuerberater im Mitgliedstaat seiner Niederlassung erfüllen (BFH IStR 2003, 350 mit zahlreichen Hinweisen und Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; inzwischen hat der BFH bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil die auch hier maßgeblichen Fragen zu § 3 Nr. 4 StBerG geklärt seien, s. BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827).

    Die entsprechenden, oben angesprochenen Fragen zu den Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers, Beschränkungen bei dem Berufszugang zu regeln, waren bereits in den neunziger Jahren längst geklärt (s. nur BFH, Beschluss vom 21.1.2004 - VII B 99/03, NV 2004, 827; vgl. auch nur als Beispiele einige OLG-Entscheidungen aus den 90er Jahren, die Verstöße gegen § 5 StBerG bei Beratung durch ausländische Steuerberater betreffen: OLG Hamm NJW-RR 1998, 139 und NJW-RR 1999, 1367; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 204; OLG Dresden DStRE 2000, 328 = IStR 2000, 189 sowie insbesondere die für den Tätigkeitsort der Klägerin (Düsseldorf) maßgebliche Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 18.4.2000 in IStR 2000, 607 = RIW 2001, 61, wo im Anschluss an die o. g. Entscheidungen des OLG Hamm verneint wird, dass das europäische Recht die Zulassung niederländischer Berater zur Steuerberatung in Deutschland gebieten würde).

  • FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06

    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

    Eine Zurückweisung der Klägerin durch ein Finanzamt in Sachsen wurde durch Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2003 6 K 1820/02 (EFG 2003, 1343) und durch nachfolgenden Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 (BFH/NV 2004, 827) bestätigt.

    Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.; vom 09. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831; vom 16. Juni 2005 VII B 324/04, BFH/NV 2005, 1875 und vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827 m.w.N.).

    Durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBG werden die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise unzulässig beeinträchtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 a.a.O.).

  • BFH, 26.05.2009 - X B 38/09

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Befugnis zur

    Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EGV: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (EuGH-Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).

    Der angerufene Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch § 3 Nr. 4 StBerG (im Zeitpunkt des Beschlusses des FG einschlägig) bzw. --seit 12. April 2008-- durch § 3a StBerG die in Art. 43 ff. EGV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49, 50 EGV garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; in BFH/NV 2004, 827; vom 12. März 2007 X B 179/05, BFH/NV 2007, 1197).

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