Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.03.2004

Rechtsprechung
   BFH, 16.03.2004 - IX B 140/03   

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https://dejure.org/2004,13918
BFH, 16.03.2004 - IX B 140/03 (https://dejure.org/2004,13918)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2004 - IX B 140/03 (https://dejure.org/2004,13918)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2004 - IX B 140/03 (https://dejure.org/2004,13918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Ausgehen von einer Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung im Falle einer ausschließlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste - Bedeutung der tatsächlichen Selbstnutzung für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünfteerzielungsabsicht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1
    Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen mit vorbehaltener Selbstnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 957
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX B 140/03
    Das Urteil das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen-- vom BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02 (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) ab.
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 6/01

    Ferienwohnungen - Überschuss-Erzielungsabsicht; Darlehenszinsen als WK

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX B 140/03
    Auch die in der Vereinbarung mit dem Hotelbetreiber vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung ist der Selbstnutzung zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Kläger tatsächlich von ihrem Eigennutzungsrecht Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 6/01, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit das Objekt tatsächlich selbst genutzt oder eine Selbstnutzung vorbehalten wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. März 2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957; vom 9. März 2006 IX B 143/05, BFH/NV 2006, 1281).
  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

    Dementsprechend liegt keine gewerbliche Vermietung durch einen Steuerpflichtigen vor, wenn dieser eine in einem Hotelkomplex befindliche Wohnung langfristig und ohne weitere Leistungen an die Betreibergesellschaft des Hotels vermietet und diese sie im eigenen Namen hotelmäßig an Gäste weitervermietet (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2003 16 K 14353/00, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 16.03.2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957).

    Gewerbliche Einkünfte liegen nicht vor, denn der Kläger hat gegenüber dem Hotel keine Leistungen erbracht, die über die reine Vermietung hinausgegangen wären (vgl. hierzu FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2003 16 K 14353/00, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 16.03.2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957).

  • BFH, 09.03.2006 - IX B 143/05

    Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

    Bei dem Vermieten von Ferienwohnungen muss aber die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 6/01, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300; vom 16. März 2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957).
  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

    Dies gilt im Fall des Selbstnutzungsvorbehalts unabhängig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand (BFH Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 727; zum Selbstnutzungsvorbehalt s. weiter BFH Urteil vom 16.03.2004 IX B 140/03, NV 2004, 957; BFH Urteil vom 16.07.2002 IX R 6/01, NV 2002, 1454).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der

    Das gilt auch, wenn die Kläger - wie sie vortragen - von der Nutzungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben und die entsprechende Klausel formularmäßig in den Vertrag aufgenommen worden ist (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. September 2003, 16 K 14353/00, nicht veröffentlicht; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 16. März 2004, IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957 als unbegründet zurückgewiesen).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.03.2004 - VI B 26/03 (NV)   

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BFH, 11.03.2004 - VI B 26/03 (NV) (https://dejure.org/2004,14018)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2004 - VI B 26/03 (NV) (https://dejure.org/2004,14018)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2004 - VI B 26/03 (NV) (https://dejure.org/2004,14018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 1, 6
    Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung: Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Verbilligte Gewährung von Mahlzeiten bei Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung als Arbeitslohn eines Polizeianwärters

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 957
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92

    Vorteile aus sog. Arbeitsessen sind kein Arbeitslohn, wenn das betriebliche

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VI B 26/03
    Das Finanzgericht (FG) führte aus, zu den für eine Beschäftigung gewährten Vorteilen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- gehöre nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch "Kost", also verbilligt gewährte Mahlzeiten. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil sei nicht lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung, wie dies ausnahmsweise bei Verpflegung während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes angenommen werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).

    Insbesondere habe das FG das BFH-Urteil in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 nicht zutreffend angewendet; jedenfalls sei die dortige Rechtsprechung für den hier zu entscheidenden Fall weiter zu entwickeln.

    Vielmehr hat das FG den BFH-Urteilen in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 zutreffend entnommen, dass die dauerhafte verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu Arbeitslohn führt.

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VI B 26/03
    Dies gelte jedenfalls --anders als bei einem einmaligen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz-- wenn die Beköstigung regelmäßig verbilligt erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).

    Vielmehr hat das FG den BFH-Urteilen in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 zutreffend entnommen, dass die dauerhafte verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu Arbeitslohn führt.

  • LSG Bayern, 13.06.2016 - L 1 RS 1/11

    Verpflegungsgeld der DDR-Zollverwaltung als AAÜG-relevantes Entgelt

    In der Rechtsprechung des BFH sei die kostenlose Verpflegung im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung als steuerpflichtige Einnahme angesehen worden (BFH, Urteil vom 24.03.2011 VI R 11/10; vom 11.03.2004, VI B 26/03).
  • LSG Thüringen, 26.09.2017 - L 6 R 284/13

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem vergleichbaren Fall der verbilligten Gewährung von Mahlzeiten bei Verpflichtung eines Polizeianwärters zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung begründet, dass dabei das Eigeninteresse des Arbeitnehmers überwiege und es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle (Beschluss vom 11. März 2004 - Az.: VI B 26/03).
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