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   BFH, 09.10.2003 - V B 12/02   

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https://dejure.org/2003,7934
BFH, 09.10.2003 - V B 12/02 (https://dejure.org/2003,7934)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2003 - V B 12/02 (https://dejure.org/2003,7934)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - V B 12/02 (https://dejure.org/2003,7934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 174 Abs. 5; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1
    Umsatzsteuer, Strohmann - Zurechnung von Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Leistungen; Strohmann als leistender Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ; Zurechnung einer Leistung bei einem Umsatz; Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses; "Strohmann" als leistender Unternehmer

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 97
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 12/02
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, unter II. 4. a, m.w.N.).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss in BFHE 198, 208 unter II. 4. b ausgeführt:.

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 97/92

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der unrechten Annahme einer

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 12/02
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ...; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat ...; soweit dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 97/92 (BFH/NV 1995, 168) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende Senat hieran nicht fest.
  • BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00

    Divergenz; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V B 12/02
    Dabei ist bei einer Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht von der (materiell-rechtlichen) Rechtsauffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
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