Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.03.2004

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   BFH, 09.03.2004 - X B 7/04   

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https://dejure.org/2004,15829
BFH, 09.03.2004 - X B 7/04 (https://dejure.org/2004,15829)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2004 - X B 7/04 (https://dejure.org/2004,15829)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2004 - X B 7/04 (https://dejure.org/2004,15829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 55 Abs. 2; ; FGO § 62a; ; FGO § 129 Abs. 1; ; ZPO § 129a Abs. 1; ; ZPO § 129a Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 129; ZPO § 129a
    Beschwerdeerhebung zur Niederschrift bei einem unzuständigen FG

  • datenbank.nwb.de

    Erhebung einer Beschwerde zur Niederschrift bei einem örtlich unzuständigen FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 976
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 09.03.2004 - X B 7/04
    Anhaltspunkte dafür, dass das FG Rheinland-Pfalz seine Pflicht zur unverzüglichen Übersendung des Protokolls an das zuständige Gericht (§ 129a Abs. 2 Satz 1 ZPO) verletzt haben könnte und dem Antragsteller deshalb von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), liegen nicht vor (vgl. dazu auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835).
  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    Dies kann dazu führen, dass die Niederschrift zwar noch innerhalb der Klagefrist erfolgt, die Klage aber dennoch wegen Versäumung der Monatsfrist (§ 74 VwGO) unzulässig ist, wenn das Protokoll der Niederschrift erst nach Fristablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeht (vgl. BFH, B.v. 9.3.2004 - X B 7/04 - juris Rn. 7).
  • BFH, 18.08.2014 - III B 16/14

    Keine Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Dass der Schriftsatz dann am Folgetag der Vorsitzenden des im Schriftsatz durch das angegebene Aktenzeichen benannten Senats übermittelt und erst im Laufe eines weiteren Tages an den BFH übermittelt wurde, ist als Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang zu werten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976).
  • BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04

    Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Letzteres ist im Streitfall jedoch zu verneinen, da die Beschwerde erst am Mittwoch, dem 27. Oktober 2004, nachmittags um 14.16 Uhr per Fax beim FG eingegangen war und somit selbst dann, wenn sie am darauf folgenden zweiten Arbeitstag an den BFH mittels Postsendung weitergeleitet worden wäre, die Beschwerdefrist nicht hätte gewahrt werden können (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976, sowie zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 23. August 2004 X B 71/03, juris).
  • LSG Hamburg, 24.11.2021 - L 2 AL 25/21

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer versäumten

    Eine solche Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. Bundesfinanzhof Beschluss vom 09.03.2004 - X B 7/04, juris).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.03.2004 - VIII B 174/02   

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https://dejure.org/2004,15009
BFH, 08.03.2004 - VIII B 174/02 (https://dejure.org/2004,15009)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2004 - VIII B 174/02 (https://dejure.org/2004,15009)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2004 - VIII B 174/02 (https://dejure.org/2004,15009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 976
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1964 - IV ZR 126/63

    Erforderlichkeit der Beeidigung bei Parteivernehmung

    Auszug aus BFH, 08.03.2004 - VIII B 174/02
    Im Streitfall war auch --was in Betracht zu ziehen war (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Februar 1964 IV ZR 126/63, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 452 ZPO Nr. 1; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 452 Rz. 2, m.w.N.)-- eine Begründung im Urteil nicht erforderlich.
  • BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76

    Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern, die zeitweise in keinem

    Auszug aus BFH, 08.03.2004 - VIII B 174/02
    Das Gericht kann zwar zur Bestärkung der uneidlichen Aussage eines Beteiligten eine Beeidigung anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 452 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--); die Anordnung steht jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 82 FGO Rz. 246; Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 452 Rz. 3).
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