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   BFH, 09.10.2003 - V R 86/01   

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https://dejure.org/2003,5581
BFH, 09.10.2003 - V R 86/01 (https://dejure.org/2003,5581)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2003 - V R 86/01 (https://dejure.org/2003,5581)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - V R 86/01 (https://dejure.org/2003,5581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Unterwerfung der beim Verkauf von Eintrittskarten für den Besuch von sogenannten Budo-Galas erzielten Entgelte dem ermäßigtem Steuersatz - Einordnung von Budo-Galas als Theatervorführungen oder als Unterhaltungsshow

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c
    Steuerbegünstigte Theatervorführung

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltungsshow kann eine steuerbegünstigte Theateraufführung sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a
    Ermäßigter Steuersatz; Kampfsportarten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 984
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V R 86/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348).

    Begünstigt sind daher z.B. auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende mit Berliner Gassenhauern in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

    d) Die Klägerin ist ferner gegenüber den Besuchern als Veranstalter aufgetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1996 V B 1/96, BFH/NV 1997, 716; BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348); denn der Leistungsaustausch --Theatervorführung gegen Eintrittsgeld-- hat sich zwischen ihr, dem Veranstalter, und dem Publikum vollzogen (BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V R 86/01
    Das gilt auch für Bestimmungen, die eine ermäßigte Besteuerung zulassen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 210, Rz. 19).

    Da eine ausdrückliche Bestimmung der Voraussetzungen für die Eintrittsberechtigung für Theater fehlt, ist die Wendung --wie geschehen-- nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-445, UR 2001, 210, Rz. 20).

  • BFH, 18.01.1995 - V R 60/93

    Konzertveranstaltung eines Solisten unterliegt ermäßigtem Steuersatz

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V R 86/01
    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348).

    d) Die Klägerin ist ferner gegenüber den Besuchern als Veranstalter aufgetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1996 V B 1/96, BFH/NV 1997, 716; BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348); denn der Leistungsaustausch --Theatervorführung gegen Eintrittsgeld-- hat sich zwischen ihr, dem Veranstalter, und dem Publikum vollzogen (BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • BFH, 05.11.1996 - V B 1/96

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes für Mitglieder eines Orchesters für Umsätze

    Auszug aus BFH, 09.10.2003 - V R 86/01
    d) Die Klägerin ist ferner gegenüber den Besuchern als Veranstalter aufgetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1996 V B 1/96, BFH/NV 1997, 716; BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348); denn der Leistungsaustausch --Theatervorführung gegen Eintrittsgeld-- hat sich zwischen ihr, dem Veranstalter, und dem Publikum vollzogen (BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).
  • BFH, 30.04.2014 - XI R 34/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

    Es führt unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 (BFH/NV 2004, 984) und vom 18. August 2005 V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101) aus, dass die Feuerwerksveranstaltung jedenfalls eine einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen sei, die eine Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerkes darstelle.

    So stelle auch der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 984 fest, "dass die Budo-Gala ein pantomimisches Werk darstelle, bei dem der geistige Gehalt durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache, d.h. durch Bewegungen, Gebärden und Mimik wiedergegeben werde".

    b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5.

    Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c, m.w.N.; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42).

    a) Der hier zu beurteilende Leistungsaustausch --Eintrittsberechtigung zur "X" gegen Entgelt-- vollzog sich zwischen der Klägerin als Veranstalterin und dem Publikum --den Besuchern der "X"-- (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.d), was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

    Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass auch bei Puppenspielern kein unmittelbarer Kontakt mit dem Publikum stattfindet, sondern insoweit die Marionette als Medium zum Einsatz gelangt, ohne dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuersatzermäßigung in Frage gestellt wird (vgl. zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Puppenspiele BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a).

    Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, unter II.2.).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 35/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt

    bb) Zweck der Steuerermäßigung ist, zugunsten der Besucher entsprechender Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c, m.w.N.; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42).

    Die Aufzählung in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 und 9 der MwStSystRL ergibt, dass die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, unter II.2.).

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    b) Die von der Klägerin veranstaltete "Dinner-Show" enthält zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können, da nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) erfasst werden.

    Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine "Unterhaltungsshow" ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 798, und in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 50/04

    Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993

    Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 --Budo-Gala--, BFH/NV 2004, 984).

    c) Ferner war die M-GmbH Veranstalterin; der Leistungsaustausch --Konzert gegen Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, m.w.N.)-- vollzog sich zwischen ihr und den Besuchern.

  • FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08

    Umsätze einer Zauberin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%

    Auf diese Weise sollen die Mitgliedsstaaten die Möglichkeiten habe, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher bestimmter kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2005 12 K 459/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 911).

    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass für Leistungen der normale Steuersatz gilt, sind die Bestimmungen eng auszulegen, wobei die Auslegung grundsätzlich nach der gewöhnlichen Bedeutung zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/ Spanien, amtliche Sammlung 2001, I-445, Rdnr. 20, BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Unter dem Begriff der Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

    Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen daher nicht nur Schauspiel-, Tanz- und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprech- Musik- und Tanzdarbietung; wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Der gleichzeitig vorhandene Unterhaltungscharakter dieser Darbietungen schließt dabei die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995, 519 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruht.

  • BFH, 03.11.2011 - V R 16/09

    Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von

    Die Klägerin ist gegenüber den Erwerbern der Eintrittsberechtigung als Veranstalter der Konzerte aufgetreten, denn der Leistungsaustausch --Vorführung gegen Eintrittsgeld-- hat sich zwischen ihr, dem Veranstalter und dem Publikum vollzogen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.d, m.w.N.).

    Damit ist die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, auch wenn die Richtlinie den Veranstalter nicht ausdrücklich erwähnt, vereinbar (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, unter II.2.).

  • FG Münster, 26.11.2020 - 5 K 2414/19

    Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Auf diese Weise sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677; vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005, 12 K 459/00, EFG 2005, 911; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass für Leistungen der normale Steuersatz gilt, sind die Bestimmungen eng auszulegen, wobei die Auslegung grundsätzlich nach der gewöhnlichen Bedeutung zu erfolgen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2001, Rs. C-83/99, Kommission/Spanien, HFR 2001, 385, Rn. 20; BFH, Urteil vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Unter dem Begriff Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis hin zu den Puppenspielen (BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677, Rz. 20; vom 19.10.2011, XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10.01.2013, V R 31/10, BStBl II 2013, 352, Rz 42 vom 26.04.1995, XI R 20/94, BStBl. II 1995 und vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV ; 2004, 984).

    Auch eine Unterhaltungsshow kann eine Theatervorführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sein, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen (BFH, Urteil vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    c) Ermäßigt zu besteuern sind danach nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses a.F.).
  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass für Leistungen der normale Steuersatz gilt, sind die Bestimmungen eng auszulegen, wobei die Auslegung grundsätzlich nach der gewöhnlichen Bedeutung zu erfolgen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2001, Rs. C-83/99, Kommission/Spanien, HFR 2001, 385, Rn. 20; BFH, Urteil vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Auf diese Weise sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677; vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005, 12 K 459/00, EFG 2005, 911; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Unter dem Begriff Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis hin zu den Puppenspielen (BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677, Rz. 20; vom 19.10.2011, XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10.01.2013, V R 31/10, BStBl II 2013, 352, Rz 42 vom 26.04.1995, XI R 20/94, BStBl. II 1995 und vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV ; 2004, 984).

    Auch eine Unterhaltungsshow kann eine Theatervorführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen (BFH, Urteil vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

  • BFH, 23.07.2020 - V R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

    Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen ist und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe darstellt (Senatsurteil vom 09.10.2003 - V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 40/09

    Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" können von der Umsatzsteuer befreit sein

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 K 5202/10

    Umsatzteuer 2009 und 2010

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins

  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 459/00

    Umsatzsteuerermäßigung einer Stripteaseshow von Männern

  • FG Berlin, 17.08.2004 - 5 K 5512/03

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Konzerte; Definition des Begriffs "Konzert";

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

  • BFH, 28.12.2010 - XI B 60/10

    Karnevalsveranstaltung keine steuerermäßigte Theateraufführung - Keine Divergenz

  • SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 377/08

    Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin aus dem Bereich des so genannten

  • FG Hamburg, 28.05.2009 - 1 K 53/08

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7% nach § 12 Abs. 2

  • SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 26 R 1670/12

    Versicherungspflicht einer Bollywood-Tänzerin nach § 1

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