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   BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02   

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https://dejure.org/2004,5242
BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02 (https://dejure.org/2004,5242)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2004 - IX R 70/02 (https://dejure.org/2004,5242)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - IX R 70/02 (https://dejure.org/2004,5242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 § 15 § 21
    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermieten einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit; Maß der Sonderleistungen als Kriterium der Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und privater Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit; Fortentwicklung der ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vermietung von Ferienwohnungen mit Verlusten und Einkünfteerzielungsabsicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 2
    Ferienwohnung; Liebhaberei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1040
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    b) Die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    bb) Die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Feststellung und Würdigung, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, bereitet offensichtlich trotz der den Steuerpflichtigen auferlegten Feststellungslast (s. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. b) in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

    Deshalb entwickelt der Senat seine Rechtsprechung dahin fort, dass beim Vermieten von Ferienwohnungen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich unterschreitet; aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung gegebenen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, ist die zur Prognose führende Unterschreitensgrenze bei mindestens 25 v.H. anzusetzen (Ergänzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004 IV C 3 -S 2253- 91/04, BStBl I 2004, 933, Tz. 16 f.).

    Darüber hinaus entspricht die vom FG angestellte Prognose nicht den Grundsätzen des (später ergangenen) Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726.

    b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die (oder einige der) Ferienwohnungen teilweise selbst genutzt hat, muss es bei der jeweiligen Wohnung die auf die Selbstnutzung und auf die Vermietung entfallenden Kosten aufteilen und durch eine nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 vorzunehmende Prognose feststellen, ob durch die Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

    c) Hat dagegen die Klägerin die (oder einige der) Ferienwohnungen nach den Feststellungen des FG ohne Selbstnutzung vermietet, muss es ermitteln, ob die jeweilige Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) um mindestens 25 v.H. unterschritten hat und je nach Ergebnis entweder die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin ohne weitere Prüfung bejahen oder sie nach den Grundsätzen des zuvor genannten Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter Berücksichtigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung der (jeweiligen) Ferienwohnung(en) überprüfen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, auf das der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung verweist).

    Etwas anderes gilt nur, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht endgültig zur Vermietung entschlossen haben (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

    b) Die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 69/02

    Vermietung von Ferienwohnungen: Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03

    Gewerbliche Ferienwohnungsvermietung

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 2/99

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    a) Das FG muss Feststellungen dazu treffen, ob die Klägerin die Ferienwohnungen auch (zu privaten Zwecken) selbst (ggf. durch unentgeltliches Überlassen an Angehörige, Freunde oder sonstige Dritte, s. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 2/99, BFH/NV 2002, 771) genutzt oder ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten hat.
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    c) Bei einer ohne Selbstnutzung vermieteten Ferienwohnung hat es der Senat allerdings bisher (s. zuletzt Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, m.w.N.) als unerheblich angesehen, ob diese nur an wenigen Tagen im Kalenderjahr vermietet war.
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 26/99

    Erbfall; Eintritt in Mietverträge

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Etwas anderes gilt nur, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht endgültig zur Vermietung entschlossen haben (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97

    Liebhaberei bei Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1037 veröffentlicht.
  • BFH, 28.09.2010 - X B 42/10

    Gewerbliche Vermietungstätigkeit

    Ebenso hat der BFH eine gewerbliche Vermietung angenommen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbunds einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 39/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil im Revisionsverfahren auf (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040): Das FG müsse u.a. weiter ermitteln, ob "die jeweilige Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) um mindestens 25 v.H. unterschritten hat".
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 11/07

    Zur Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen

    Der Senat kann sie nicht selbst durchführen; sie wird daher vom FG als Tatsacheninstanz nachzuholen sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040, unter II. 3. c bb); in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. h).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 92/05

    Steuerpflicht bei Vermietung von Ferienwohnungen mit Einkünfteerzielungsabsicht;

    Dieses Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhofmit Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 70/02) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung gegebenen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die zur Prognose führende Unterschreitungsgrenze bei mindestens 25 v.H. anzusetzen (vgl. das in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang ergangene BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, IX R 70/02 sowie BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388, 389).

    Zwar enthält das Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgangvom 14. Dezember 2004 (IX R 70/02) keinen ausdrücklichen Hinweis, wie zu verfahren ist, wenn sich die ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen in .

    In dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 14. Dezember 2004 IX R 70/02 heißt es jedoch ausdrücklich, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nachweislich zumindest einen Interessenten (im Jahr 1999) gefunden hatte, der unter Umständen bereit gewesen wäre, das Objekt anzumieten (oder käuflich zu erwerben); denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das FG steht fest, dass die Klägerin mangels einer gleichgerichteten Interessenlage innerhalb der Erbengemeinschaft nicht die Macht (d.h. die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit) besaß, ein Mietrechtsverhältnis über die Immobilie abzuschließen (zu diesem Erfordernis für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 21 EStG s. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040; vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb 2017, 1001).
  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auch die Hinweise auf die inzwischen durch Urteile am 14. Dezember 2004 abgeschlossenen Verfahren des BFH IX R 70/02 --vorher III R 17/02-- (BFH/NV 2005, 1040) und XI R 6/02 (BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392) lassen keine Divergenz erkennen.

    Der dem Urteil in BFH/NV 2005, 1040 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil es dort anders als im Streitfall nicht um gewerbliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer ausschließlich zu Zwecken der Fremdvermietung bereitgehaltenen Ferienwohnung geht.

  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Der BFH hat entschieden, dass nur bei einer deutlichen Abweichung (d.h. mindestens 25 %) von der normalen Nutzung eine Anpassung des Prognosezeitraums erforderlich ist (Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).
  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 67/04

    Einkünfteerzielungsabsicht

    Im Übrigen ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, juris; vom 15. Februar 2005 IX R 54/03, juris).
  • FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10

    Überschusserzielungsabsicht

    Dies sind in der Regel gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten werden und regelmäßig eines erheblichen Organisationsaufwands bedürfen (vgl. insb. zu Ferienwohnungen z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 2004 X R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 945; und vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
  • FG Niedersachsen, 01.11.2006 - 9 K 380/03

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Messezimmer als Werbungskosten bei den

    (vgl. insb. zu Ferienwohnungen z.B. Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040 m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 68/04
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