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   BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02   

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https://dejure.org/2005,4555
BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02 (https://dejure.org/2005,4555)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 67/02 (https://dejure.org/2005,4555)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - IX R 67/02 (https://dejure.org/2005,4555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34
    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

  • datenbank.nwb.de

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags als steuerbegünstigte Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Entschädigung für vorzeitigen Ausstieg eines Mieters

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abfindungen
    Begriff
    Entschädigungszahlung
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Abfindung; Entschädigung; Mietverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1044
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BStBl II 2004, 447).

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 142/72

    AG - Vorstandsmitglied - Bestellungszeitraum - Ablauf des Bestellungszeitraums -

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris-Nr. STRE985051260, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, a.a.O.).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

  • BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris-Nr. STRE985051260, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, a.a.O.).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, ist dabei von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Parteien den Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam beendet haben (BFH-Urteile vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264; vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544, BStBl II 2004, 1055, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BStBl II 2004, 447).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16

    Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Dies erfordert, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, unter II.4.; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a aa, und vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, unter II.2.).
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteile vom 11.01.2005 - IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 29.02.2012 - IX R 28/11, BStBl. II 2012, 569; vom 27.10.2015 - X R 12/13, BFH/NV 2016, 898).

    Eine Steuerermäßigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.; BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 28/11 -, BStBl. II 2012, 569).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    aa) Grundsätzlich setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Begriff der Entschädigung u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt, sich also in einer nicht von ihm, sondern von dem Leistenden herbeigeführten Zwangssituation befindet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a cc).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Das FG wird in einer neuen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob die Klägerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. zu diesem Erfordernis die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 16. September 2015 III R 22/14, BFH/NV 2016, 26, Rz 18) oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 21; in BFH/NV 2005, 1044, betreffend Entschädigung des Vermieters für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags; vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569, Rz 11; in BFH/NV 2016, 26).

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 28/11

    Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung -

    Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, und vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21).

    Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

    b) Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für zurückgezahlte Einnahmen oder für andere Nachteile als Ausgabenausgleich gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a bb).

    Überdies wurde durch die Aufhebungsverträge eine neue Rechts- und Billigkeitsgrundlage (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 55/04, BFH/NV 2006, 2042; in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.) geschaffen, die eine mögliche Verknüpfung unterbrochen hat; insoweit besteht allenfalls eine Verknüpfung zwischen den von der Klägerin erhaltenen Abgeltungsbeträgen und den nach Maßgabe der Verträge in dieser Höhe zu erwartenden Vorsteuerrückzahlungen.

  • FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    c) Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt zudem voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BFH vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).

    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, [...]; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; in BFH/NV 2009, 933, unter II.3.a aa) oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll (z.B. BFH-Urteile vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569, Rz 11; in BFH/NV 2005, 1044, betreffend Entschädigung des Vermieters für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags; in BFH/NV 2003, 21).

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 199/13

    Einkommensteuerrechtliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

  • FG Köln, 04.07.2017 - 5 K 3136/16

    Einkommensteuer: Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag

  • BFH, 27.10.2015 - X R 12/13

    Tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter

  • FG Düsseldorf, 05.12.2017 - 10 K 1232/16

    Voraussetzungen für die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Nachweis

  • FG Münster, 27.04.2013 - 12 K 1625/12

    Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Fünftelregelung

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

  • FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21

    Kaufpreis, Abtretung, Leistungen, Einspruchsverfahren, Beteiligung,

  • FG Köln, 01.06.2017 - 10 K 3444/15

    Einkommensteuer: Steuerpflicht einer Verdienstausfallentschädigung bei

  • FG München, 26.02.2013 - 6 K 2742/12

    Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer Entschädigung, die auf den späteren

  • FG Nürnberg, 19.09.2013 - 4 K 1613/11

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

  • FG Münster, 15.12.2020 - 2 K 2866/18

    Berücksichtigung einer Zahlung aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im

  • FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten

  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 11 K 1189/09

    Zahlungen für die Ablösung von Namensgewinnscheinen als steuerpflichtige

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
  • FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08

    Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses keine steuerbegünstigte

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

  • FG Münster, 13.09.2006 - 10 K 6336/04

    Abfindung für Beendigung eines Geschäftsführervertrages bei

  • FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14

    Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung,

  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 1608/13

    Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue

  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 2 K 306/08

    Begünstigte Besteuerung der aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses

  • FG Münster, 13.09.2006 - 10 K 6337/04

    Abfindung für Beendigung eines Geschäftsführervertrages bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1131/09

    Zur Rücklagefähigkeit von Entschädigungen: Zahlungen für die Grundstückssubstanz

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