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   BFH, 21.01.2005 - II B 6/04   

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https://dejure.org/2005,17232
BFH, 21.01.2005 - II B 6/04 (https://dejure.org/2005,17232)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2005 - II B 6/04 (https://dejure.org/2005,17232)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - II B 6/04 (https://dejure.org/2005,17232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, 2
    Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG - Abzug von Bestattungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für den Abzug des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1092
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.04.1972 - III B 40/71

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Revision

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - II B 6/04
    Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, wonach eine Revision zuzulassen ist, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen; vielmehr ist auch eine Revision nach dieser Vorschrift, wie bisher eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, nur zuzulassen, wenn die zu klärenden Rechtsfragen im Streitfall entscheidungserheblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1972 III R 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575).
  • FG Münster, 24.10.2019 - 3 K 3549/17

    Erbschaftsteuer: Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch bei einem Nacherben

    Ein Abzug scheide deshalb aus, wenn Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entstanden seien (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2005, II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).

    Ein Abzug des Pauschbetrags scheidet daher aus, wenn Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 31/08

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

    Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten   eines Erbfalls  zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
  • BFH, 01.02.2023 - II R 3/20

    Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (so die BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 - II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, unter 2., und vom 21.01.2005 - II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092), hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2008 - 9 K 257/06

    Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt nur

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde II B 6/04 wegen des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 281) wurde sie ihm zwar vorgelegt.

    Er brauchte sie jedoch nicht zu entscheiden, weil dem dortigen Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden waren (s. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 II B 6/04, Sammlung Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV- 2005, 1092).

  • FG Münster, 19.08.2021 - 3 K 1551/20

    Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als

    Die Gewährung des Pauschbetrages setzt lediglich voraus, dass auf Erwerberseite dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind (BFH, Beschluss vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092; FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2019 3 K 3549/17 Erb, EFG 2020, 391).
  • FG Münster, 19.08.2021 - 3 K 1552/20

    Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als

    Die Gewährung des Pauschbetrages setzt lediglich voraus, dass auf Erwerberseite dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind (BFH, Beschluss vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092; FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2019 3 K 3549/17 Erb, EFG 2020, 391).
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