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   BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03   

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https://dejure.org/2005,6666
BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03 (https://dejure.org/2005,6666)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - IV R 29/03 (https://dejure.org/2005,6666)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - IV R 29/03 (https://dejure.org/2005,6666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3
    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen) Betätigung

  • datenbank.nwb.de

    Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung tätigen Steuerpflichtigen mit umfangreicher Außentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Kosten der Ausstattung als Betriebsausgaben; Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung"

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Arbeitszimmer; Mittelpunkt; Unternehmensberater

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03
    Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen (s. zuletzt Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212, unter 3.a., m.w.N., zur Rechtsprechung anderer Senate).

    Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil in BStBl II 2005, 212).

    Dienen sie lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird, sind sie allein nicht prägend für die gesamte berufliche (betriebliche) Tätigkeit (Senatsurteil in BStBl II 2005, 212, m.w.N.).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03
    Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zurückgegriffen werden kann (Senatsurteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53, m.w.N.).

    Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin liegen (Senatsurteil in BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53).

  • FG Köln, 11.04.2003 - 6 K 3036/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Organisations- und Personalentwicklers -

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03
    Im Übrigen wies es die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1523 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Auf dieser Grundlage kann ein Steuerpflichtiger wie der Kläger, für den das Arbeitszimmer im Hinblick auf die prägende Außendiensttätigkeit ersichtlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537, m.w.N.), Arbeitszimmeraufwendungen über die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG hinaus (2 400 DM) nur geltend machen, wenn es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Er lässt schon außer Acht, dass der Mittelpunkt von Vortrags- und Lehrtätigkeiten, wie sie der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG in erheblichem Umfang ausgeübt hat, nach ständiger Rechtsprechung an den jeweiligen Veranstaltungsorten und nicht in den jeweiligen häuslichen Arbeitszimmern der Vortragenden oder Lehrenden gesehen wird, selbst wenn dort ein erheblicher Teil der Vorbereitungsarbeiten zu leisten ist (vgl. zu Hochschullehrern BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 47; vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 26. November 2008 VIII B 7/07, juris; zu Lehrern BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2008 VI B 43/08, BFH/NV 2009, 585; zu Vortragstätigkeiten, Workshopmoderationen etc. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271).
  • BFH, 29.09.2005 - XI B 201/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen) Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271).

    So bildet bei einem Steuerpflichtigen, der auf dem Gebiet der Organisationsentwicklung und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training tätig ist und Dienstleistungen im Rahmen einer umfangreichen Außentätigkeit in Form von Trainingsveranstaltungen, sog. Coaching sowie Teamworkshops, Workshopmoderationen und Vorträgen beim Kunden vor Ort selbst erbringt, das Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1271).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Bei einem Lehrer, Dozenten, oder Professor befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dort, wo der Unterricht stattfindet, also nicht im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. FG Baden-Württemberg v. 19.11.1996 - 6 K 238/95, EFG 1997, 728; FG Köln v. 21.06.2001 - 10 K 1408/99, EFG 2002, 808; FG Münster v. 07.12.2006 - 14 K 5248/04, EFG 2007, 663; FG Baden-Württemberg v. 22.11.2006 - 7 K 194/03, EFG 2007, 903; BFH v. 21.11.1997 - VI R 4/97, BStBl II 1998, 351, BFH/NV 1998, 657; BFH v. 28.02.2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72, BFH/NV 2003, 988); das gilt selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die Lehrkonzepte und Unterlagen erarbeitet werden (vgl. BFH v. 24.02.2005 - IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 für einen selbstständigen Trainer).
  • FG Nürnberg, 26.09.2012 - 5 K 1734/09

    Begrenzte Abzugsfähigkeit der betrieblichen Raumnutzung in der Privatwohnung -

    Der Begriff des "Mittelpunktes" wird dabei nach dem inhaltlichen, also dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen konnten die häuslichen Arbeitszimmer des Klägers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bilden, selbst wenn er dort wesentliche gedankliche und handwerkliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten ausführte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2005 IV R 29/03, a.a.O.).

  • BFH, 15.12.2005 - XI B 87/05

    NZB: Konzertpianistin - häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

    Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - 1 K 3467/03

    Häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers

    Die Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer prägen nicht die gesamte berufliche Tätigkeit, sondern dienen lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird (vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, a.a.O.; und vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 ).
  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2006 - 3 V 14/05

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmensberaters -

    Selbst wenn man den Vorbereitungshandlungen ein stärkeres Gewicht zumessen wollte, könnte die Tätigkeit des Ast. keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden, so dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Ast. bildet (vgl. Urteil des BFH vom 24.2.2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 f.).
  • FG München, 25.10.2005 - 6 K 1893/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers

    Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zurückgegriffen werden kann (BFH, Urteil vom 24. Februar 2005 - IV R 29/03; BFH/NV 2005, 1271 ).
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