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   BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02   

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https://dejure.org/2005,5276
BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02 (https://dejure.org/2005,5276)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2005 - XI B 78/02 (https://dejure.org/2005,5276)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - XI B 78/02 (https://dejure.org/2005,5276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 3; ; EStG § ... 2 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 10d Abs. 1; ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 1; FGO § 69
    AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

  • datenbank.nwb.de

    Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung auch für "echte" Verluste; Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids; Feststellung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1279
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    Auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 2001 XI B 151/00 (BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG könne sich das FA nicht berufen.

    Mit seiner --vom FG zugelassenen-- Beschwerde trägt das FA im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des BFH in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung auch für "echte" Verluste gelten müssten.

  • BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen zumindest das Existenzminimum verbleibt, können nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden; Verluste anderer Veranlagungszeiträume --auch sog. echte-- sind ebenso wenig einzubeziehen wie etwa Veränderungen auf der Vermögensebene (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176).
  • BFH, 24.09.1999 - XI S 18/98

    AdV; Vorauszahlungsbescheid nach Jahressteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    Nachdem sich dieser Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass der Jahresbescheide über Einkommensteuer 2000 und 2001 "auf sonstige Weise" erledigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1999 XI S 18/98, BFH/NV 2000, 451), fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde.
  • BFH, 03.09.1999 - I B 169/98

    Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    Denn das FA hat durch einen entsprechenden Hinweis auf den Beschluss des FG zum Ausdruck gebracht, dass es mit seiner Vollziehungsaussetzung lediglich der finanzgerichtlichen Entscheidung bis zu einer Entscheidung des BFH über die eingelegte Beschwerde Rechnung tragen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1999 I B 169/98, BFH/NV 2000, 42).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    Dies gilt auch für ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411).
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    a) Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 und XI B 76/02 (BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523) entschieden hat, bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG, als in Anwendung dieser Norm eine Einkommensteuer selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im Veranlagungszeitraum dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02
    a) Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 und XI B 76/02 (BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523) entschieden hat, bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG, als in Anwendung dieser Norm eine Einkommensteuer selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im Veranlagungszeitraum dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auch die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen nunmehr AdV (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523; in BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516; vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279; vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 27. August 2003 S 2117 A -2- St 214, Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, § 361 Nr. 268; z.B. Stapperfend, DStJG 24 (2001), S. 329, 365; Herzig/Briesemeister, DStR 1999, 1377, 1381).
  • FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus dem Beschluss des BFH XI B 78/02 gerade nicht, dass Geldmittel jeder Art bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob das Existenzminimum nach Steuerzugriff gesichert sei.

    Im Beschluss vom 25.2.2005 - XI B 78/02 berechne der BFH unter II. B. 2. die Frage des Existenzminimums in der Weise, dass er zunächst die negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften lt.

    Ohne eine Prüfungsnotwendigkeit auf der Grundlage der von der Klägerin betonten sachlichen Billigkeit anzuerkennen, merkt der Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Liquiditätsrechnung in seiner Erwiderung vom 23.9.2022 noch an: Nach der Rechtsprechung des BFH gelte das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nur bei Vorliegen "echter" Verluste, die zu einem tatsächlichen Mittelabfluss geführt hätten (BFH v. 25.2.2005 - XI B 78/02).

    Dies ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Senates auch aus dem Beschluss des BFH v. 25.2.2005 - XI B 78/02, in welchem der BFH unter II. B. 2. die Freistellung des Existenzminimums in der Weise ermittelte, dass er zunächst die negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften lt.

  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1482/03

    Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen;

    Allerdings hat der BFH in mehreren (im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen) Entscheidungen insoweit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279; vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; vom 6. März 2001 XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516; vom 6. März 2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523).

    Zunächst hatte der BFH unter "echten" Verlusten wohl solche Verluste verstanden, die nicht aufgrund von Subventionstatbeständen entstanden sind (vgl. den BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552), während er in den jüngsten Beschlüssen allgemein darauf abgestellt hat, ob mit dem zum Verlust führenden Aufwand ein tatsächlicher Mittelabfluss verbunden war (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Zwar hat der BFH die Frage, ob sich die ernstlichen Zweifel auch auf negative Einkünfte beziehen, die nicht auf einem entsprechenden Abfluss beruhen, offen gelassen (zuletzt im BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19

    Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nur bei Vorliegen sogenannter "echter", die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279, und vom 6. März 2003 XI B 7/02, BStBl II 2003, 516).

    Die nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung kann sich nach der Überzeugung des Senats keineswegs auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern muss - da der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02 (BFH/NV 2005, 1279) zutreffend auf den tatsächlichen Mittelabfluss abstellt - alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres in den Blick nehmen.

    So hat auch der Bundesfinanzhof in summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen bei Vorliegen sogenannter "echter" Verluste nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279, und vom 6. März 2003 XI B 76/02, BStBl II 2003, 523).

  • FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 56/05

    Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Abgrenzung

    f) Die vom Senat gefundene Auslegung ist darüber hinaus von Verfassungs wegen geboten; der Senat verweist insoweit auf die für die Besteuerungssituation im Streitfall maßgeblichen Ausführungen im BFH-Beschluss vom 6. März 2003 XI B 76/02 (BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523) sowie auf die Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 7/02 (BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516), vom 25. Juni 2004 XI B 20/03 (BFH/NV 2005, 176), vom 7. Juli 2004 XI B 231/02 (BFH/NV 2005, 178) und vom 25. Februar 2005 XI B 78/02 (BFH/NV 2005, 1279); s. ergänzend ferner Schmidt/ Seeger (EStG, 23. Aufl., § 2 Rz 78: "schwerwiegender Verfassungsverstoß"), Weber-Grellet, (Stbg 2004, 31, 37 ff.), Herzig/Briesemeister (DStR 1999, 1377), Raupach/Böckstiegel (FR 1999, 617), Mohr in Lüdicke/Kempf/Brink --Hrsg.-- (Verluste im Steuerrecht, 2010, 37), zweifelnd Werner (Betriebs-Berater 2001, 659); Altfelder (DB 2001, 350).
  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    In diesem Sinn wurde im Rahmen vorläufiger Verfahren auch bereits entschieden, dass das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums einer Begrenzung des Verlustrücktrags nicht entgegen steht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 176; bestätigt durch Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, juris Nr. STRE200550470).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2006 - 2 K 444/01

    Mindestbesteuerung und steuerliches Existenzminimum

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums jedoch nur bei Vorliegen so genannter "echter", die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 7/02 BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, und vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Die nach der Auffassung des BFH neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung in jedem einzelnen Fall kann sich nach der Überzeugung des Senats keineswegs auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern muss - da der BFH in dem Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279, zutreffend auf den tatsächlichen Mittelabfluss abstellt - alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres erfassen und darf zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses auch die Vermögenslage des Steuerpflichtigen nicht außer Acht lassen.

  • BFH, 06.05.2005 - XI B 181/04

    Aussetzung des Verfahrens

    Selbst das beim BFH anhängige Verfahren XI R 26/04, dem das Urteil des FG Münster vom 11. Februar 2004 7 K 5227/00 E (EFG 2004, 996) zugrunde liegt, ist mit dem Verfahren des Streitfalls nicht hinreichend vergleichbar; in jenem Fall liegt ein durch erhöhte Abschreibungen entstandener ("unechter") Verlust aus Vermietung und Verpachtung vor (dazu vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, juris Nr.: STRE200550470).
  • FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02

    Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

    In einem weiteren Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02 (BFH/NV 2005, 1279) hat der BFH derartige Zweifel auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen "echter", die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind, beschränkt.

    Die nach der Auffassung des BFH neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung in jedem einzelnen Fall könnte sich nicht auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern müsste - da der BFH in dem Beschluss in BFH/NV 2005, 1279 auf den tatsächlichen Mittelabfluss abstellt - alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres erfassen und dürfte zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses auch die Vermögenslage des Steuerpflichtigen nicht außer Acht lassen.

  • BFH, 24.04.2012 - IV B 84/11

    Vereinbarkeit des Verlustausgleichsverbots für Einkünfte aus gewerblicher

  • FG Düsseldorf, 17.06.2005 - 3 K 7241/01

    Mindestbesteuerung; Existenzminimum; Verlustausgleichsbeschränkung -

  • FG Düsseldorf, 22.11.2005 - 3 K 7241/01

    Beschränkter Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit von §

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 481/02

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.06.2006 - 3 K 2331/01

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung gem. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des

  • FG Münster, 08.02.2006 - 1 K 3953/04

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • FG Münster, 08.02.2006 - 1 K 5671/03

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

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