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   BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04   

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https://dejure.org/2005,9714
BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04 (https://dejure.org/2005,9714)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - VII B 173/04 (https://dejure.org/2005,9714)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - VII B 173/04 (https://dejure.org/2005,9714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StromStG § 2 Nr. 3; ; StromStG § 2 Nr. 4; ; StromStG § 9 Abs. 3; ; StromStG § 11 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StromStV § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

  • datenbank.nwb.de

    Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige für Zwecke der Stromsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom; Abstellen auf das Unternehmen als solches bei Zuordnung eines Unternehmens zum produzierenden Gewerbe; Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1390
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Die Frage, ob die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat sie mit Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03 (BFH/NV 2005, 145) dahin gehend entschieden hat, dass die in § 2 Nr. 3 StromStG enthaltene und bis zur Änderung von § 2 Nr. 3 StromStG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl 1, 4602) dynamisch angelegte Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

    Nach Auffassung des Senats hat sich der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen, weil die Klassifikation der Wirtschaftszweige auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zurückzuführen ist und mit der gemeinschaftsrechtlichen Systematik bis auf die Ebene der Klassen übereinstimmt, so dass letztlich die Verweisung als mittelbarer Verweis auf geltendes Gemeinschaftsrecht anzusehen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 145, 148).

    Vorbehaltlich der in § 15 StromStV vorgesehenen Abweichungen ergibt sich aus diesen Festlegungen, dass die Zuordnung grundsätzlich in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen soll und vom Gesetzgeber eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerrechtlicher Einordnung angestrebt wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 145, 149).

  • BFH, 29.10.2003 - III B 15/03

    Dauernutzung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann jedoch dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist und sich dabei mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinander setzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 166; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32).

  • BFH, 19.12.1973 - VI B 105/73

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verhältnis im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Dies ist z.B. der Fall, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des BFH entschieden worden ist, denn dadurch entfällt regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit der Frage (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; vom 2. Juli 1999 III B 8/99, BFH/NV 1999, 1642).
  • BFH, 25.04.2002 - II B 24/01

    NZB; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494).
  • BFH, 02.07.1999 - III B 8/99

    Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Dies ist z.B. der Fall, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des BFH entschieden worden ist, denn dadurch entfällt regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit der Frage (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; vom 2. Juli 1999 III B 8/99, BFH/NV 1999, 1642).
  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, 509, BStBl II 1994, 473, 474).
  • BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04

    Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227; vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 2797/99

    Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Insbesondere aus dem Urteil des FG Brandenburg vom 30. August 2000 4 K 2797/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1419) ergebe sich die Unzulänglichkeit einer schematischen Einordnung von Unternehmen in die Klassifikation der Wirtschaftszweige, die dort durch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 StromStG gelöst werde.
  • BFH, 14.02.2003 - X B 74/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Im Stil einer Revisionsbegründung wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, was für sich genommen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494).
  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

  • BFH, 20.07.2004 - VII B 310/03

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

  • BFH, 19.03.2019 - VII R 11/18

    Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

    Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerrechtlicher Einordnung angestrebt (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, ZfZ 2005, 88; Senatsbeschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, BFH/NV 2005, 1390).
  • BFH, 16.03.2007 - VII B 140/06

    Produzierendes Gewerbe

    Vorbehaltlich der in § 15 StromStV vorgesehenen Abweichungen folgt aus diesen Festlegungen, dass die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe grundsätzlich in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen soll und vom Gesetzgeber eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerrechtlicher Einordnung angestrebt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VIII R 149/71, BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410; vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88; Senatsbeschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, BFH/NV 2005, 1390).
  • FG Hamburg, 02.05.2006 - 4 K 409/02

    Zurücknahme der Erlaubnis steuerbegünstigter Entnahme von Strom bei Bearbeitung

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 2.3.2005 ( VII B 173/04), juris) fernerhin dargelegt, dass sich der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen hat.
  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 170/08

    Energiesteuer: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

    In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe grundsätzlich in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen soll und vom Gesetzgeber eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerrechtlicher Einordnung angestrebt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VIII R 149/71, BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410; vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88; Senatsbeschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, BFH/NV 2005, 1390).
  • FG Düsseldorf, 19.04.2006 - 4 K 4755/03

    Stromsteuerermäßigung; Handelsunternehmen; Produktionsunternehmen; Warmbandstahl;

    Die Zuordnung hat in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens - bei der Klägerin im Kalenderjahr der Antragstellung 2002 (§ 15 Abs. 6 Satz 1 StromStV) - zu erfolgen (Bundesfinanzhof - BFH -. Beschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, BFH/NV 2005, 1390).
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 95/14

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung - Fehlende Zugehörigkeit zum

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 02.03.2005 (VII B 173/04) darüber hinaus entschieden, dass sich der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen hat.
  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 1335/10

    Stromsteuerermäßigung für kommunale Entsorgungsbetriebe

    Der BFH hat darüber hinaus entschieden (vgl. Beschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, ZfZ 2005, 271), dass sich der Gesetzgeber dadurch nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen hat (vgl. auch Urteil des FG Hamburg vom 8. Juli 2010 - 4 K 5/10, juris).
  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 02.03.2005 (VII B 173/04) darüber hinaus entschieden, dass sich der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen hat.
  • FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in

    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).
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