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   BFH, 24.05.2005 - II B 40/04   

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https://dejure.org/2005,8596
BFH, 24.05.2005 - II B 40/04 (https://dejure.org/2005,8596)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II B 40/04 (https://dejure.org/2005,8596)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - II B 40/04 (https://dejure.org/2005,8596)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vermögensvorteil durch Vertrag zugunsten dritter bei Todesfall - Besteuerung einer Hinterbliebenenversorgung

  • Judicialis

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; ErbStG § 5 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
    ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen, die im Dienstvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbart sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuerpflicht der Witwenpension

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1571
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.12.1989 - II R 23/85

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterwirft, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise).

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern stets der Fall; darüber hinaus aber auch dann, "wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat" (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des BGH zu § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG--).

    Eine weitere Klärung durch abstrakte Rechtssätze ist für den vorliegenden Einzelfall nicht möglich (vgl. BFH in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3.).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3. von einer Beherrschung der GmbH "durch den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer" gesprochen.

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    In dem herangezogenen Urteil des BGH vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78 (BGHZ 77, 233, unter I.2.d) hat dieser ausgeführt, zwei mit jeweils 50 % beteiligte GmbH-Gesellschafter seien als "Unternehmer" im Sinne der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (d.h. als "herrschend" im Sinne der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) anzusehen.

    Ein solches Ergebnis wäre aber mit der Aussage des BGH (in BGHZ 77, 233, unter I.2.d) nicht vereinbar, wonach Gesellschafter auch dann ihren Willen zur Geltung bringen können, wenn sie zu gemeinsamem Handeln gezwungen sind, weil der Zwang zu Kompromissen im Entscheidungsprozess in der Regel wegen der wirtschaftlich gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter kein unüberwindbares Hindernis darstellt.

    Gleiches ergibt sich aus dem BGH-Urteil in BGHZ 77, 233, unter I.2.d.

  • BFH, 02.11.2001 - X B 85/01

    Leibrentenversicherung - Rente - Ertragsanteil - Pauschalierter Zinsanteil -

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    Rechtsfragen im Hinblick auf die Einordnung eines GmbH-Gesellschafters als "herrschend" sind auch nicht im Hinblick auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren II R 64/04 von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 2. November 2001 X B 85/01, BFH/NV 2002, 343).
  • BFH, 18.01.2006 - II R 64/04

    Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    Rechtsfragen im Hinblick auf die Einordnung eines GmbH-Gesellschafters als "herrschend" sind auch nicht im Hinblick auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren II R 64/04 von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 2. November 2001 X B 85/01, BFH/NV 2002, 343).
  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    Rechtsfragen im Hinblick auf die Einordnung eines GmbH-Gesellschafters als "herrschend" sind auch nicht im Hinblick auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren II R 64/04 von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 2. November 2001 X B 85/01, BFH/NV 2002, 343).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01

    Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II B 40/04
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1466 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    Jedenfalls wird schon dann von einer Beherrschung ausgegangen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (vgl. BFH vom 24. Mai 2005, II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571 unter Hinweis auf gleichgerichtete Interessen; vom 13. Dezember 1989, II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ; FG Münster vom 15. Juli 2004, 3 K 6357/01 Erb, EFG 2004, 1624 , Revision BFH, II R 64/04; vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00 Erb, EFG 2002, 627 m. Anm. Neu, rechtskräftig; BGH vom 25. September 1989, II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1990, 49 zu I 2 a; vom 9. Juni 1980, II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, NJW 1980, 2257).
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07

    Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Er war kraft seiner Beteiligung an der xxx & Partner vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

    Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 18. Februar 2004, 3 K 206/01, EFG 2004, 1466, nachfolgend hierzu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1571; Moench, ErbStG, Kommentar, § 3 Rz. 192; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 17 Rz. 26.3; H 8 [Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers; Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH] Satz 2 ErbStH 2003).

  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    Den Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch in ständiger Rechtsprechung von der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durch teleologische Reduktion der Vorschrift ausgenommen und damit insbesondere den Bezügen der Hinterbliebenen der Beamten gleichgestellt, die mangels eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (sondern Beamtenernennung) schon nicht unter den Wortlaut der Vorschrift fallen (BFH vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571; vom 15. Juli 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 1999, 401; vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539).
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