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   BFH, 29.06.2005 - X R 38/04   

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https://dejure.org/2005,9524
BFH, 29.06.2005 - X R 38/04 (https://dejure.org/2005,9524)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - X R 38/04 (https://dejure.org/2005,9524)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - X R 38/04 (https://dejure.org/2005,9524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § ... 34 Abs. 3; ; AO 1977 § 174 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 4; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 4 § 175 Abs. 1 Nr. 2
    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO trotz Festsetzungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids; Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 174 Abs 4, AO 1977 § 175 Abs 1 S 2
    Änderung; Feststellungsfrist; Verjährung; Widerstreitende Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1751
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 teilte das FA der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 1994 IV R 37/92 (BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) mit, dass die ausgeurteilte Entschädigung im Jahr 1988 und die ausgeurteilten Zinsen im Jahr des Zuflusses, also in 1996, zu berücksichtigen seien.

    Auf den Einspruch der Klägerin hat das FA erkannt, dass die Schadensersatzforderung bereits im Streitjahr 1988 zu erfassen ist (BFH-Urteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1996 I R 150/94, BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417; vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).
  • BFH, 22.12.1988 - V B 148/87

    Umsatzsteuererhebung für erzielte Entgelte aus einem Film - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH genügt, dass die vom FA auf den Einspruch der Klägerin hin vorgenommene Richtigstellung (hier: Erfassung der streitigen Entschädigung nicht im Veranlagungszeitraum 1996, sondern im Jahr 1988) letztlich auf den Einspruch der Klägerin zurückzuführen ist, also nicht (allein) auf der Initiative des FA beruhte (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341; vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFH/NV 2005, 1444).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 150/94

    Erlaubt § 174 Abs. 4 AO 1977 die Aufhebung eines Steuerbescheides, in dem ein

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1996 I R 150/94, BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417; vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH genügt, dass die vom FA auf den Einspruch der Klägerin hin vorgenommene Richtigstellung (hier: Erfassung der streitigen Entschädigung nicht im Veranlagungszeitraum 1996, sondern im Jahr 1988) letztlich auf den Einspruch der Klägerin zurückzuführen ist, also nicht (allein) auf der Initiative des FA beruhte (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341; vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFH/NV 2005, 1444).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH genügt, dass die vom FA auf den Einspruch der Klägerin hin vorgenommene Richtigstellung (hier: Erfassung der streitigen Entschädigung nicht im Veranlagungszeitraum 1996, sondern im Jahr 1988) letztlich auf den Einspruch der Klägerin zurückzuführen ist, also nicht (allein) auf der Initiative des FA beruhte (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341; vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFH/NV 2005, 1444).
  • BFH, 08.07.1992 - XI R 54/89

    Änderung des Steuerbescheids (§ 174 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 AO

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    § 174 Abs. 4 AO 1977 eröffnet u.a. die Möglichkeit, Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt, die zunächst nicht im "richtigen" Bescheid, sondern in einem anderen Verfahren gezogen worden sind, durch Erlass eines richtigen Bescheids nachzuholen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867, m.w.N.).
  • FG Köln, 29.04.2004 - 5 K 5262/02

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - X R 38/04
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 86 veröffentlichtem Urteil statt.
  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass § 174 Abs. 4 AO u.a. die Möglichkeit eröffnet, Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt, die zunächst nicht im "richtigen" Bescheid, sondern in einem anderen Verfahren gezogen worden sind, durch Erlass eines richtigen Bescheids nachzuholen (Senatsurteil vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751, unter 1.).

    Somit erfasst § 174 AO auch Sachverhalte wie den Streitfall, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (s. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1751, unter 1.), hier die streitgegenständliche Frage, in welche Veranlagungszeiträume der Erstattungsüberhang des Jahres 2005 zurückzutragen war.

  • FG Nürnberg, 29.04.2011 - 7 K 160/11

    Änderung eines Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO

    Für den Fall des Unterliegens beantragen sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz, die in einer Abweichung zur Entscheidung des BFH vom 29.06.2005 X R 38/04 gesehen wird.

    § 174 Abs. 4 Satz 1 AO lässt deshalb -anders als § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO- die Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht genügen, sondern verlangt - unter Gleichsetzung von Antrag und Rechtsbehelf -, dass die Änderung gerade auf Grund einer vom Steuerpflichtigen ausgehenden Initiative erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751; vom 18.06.1991 VIII R 54/89, BStBl II 1992, 124).

    War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur, wenn der Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellte (§ 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO; vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751).

    Dagegen soll die Regelung der Finanzverwaltung später keine Änderungsmöglichkeit eröffnen, die sie schon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen und später geänderten Verwaltungsakts wegen Ablaufs der Festsetzungsfirst nicht gehabt hätte (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1751).

    Der Senat sieht in seiner Entscheidung zwar keine Abweichung von den im BFH-Urteil vom 29.06.2005 X R 38/04 aufgestellten Rechtsgrundsätzen.

  • BFH, 02.09.2008 - V B 5/08

    Voraussetzungen für eine Verwirkung - Änderung eines Verwaltungsakts mehr als

    a) Nach dem Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 X R 38/04 (BFH/NV 2005, 1751) erfasst § 174 Abs. 4 AO "auch die Fälle, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind".

    Dabei hat der BFH seinem Urteil in BFH/NV 2005, 1751 den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass ein FA, das Folgerungen aus einem Ereignis unter Verkennung der steuerlichen Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zunächst in dem Jahr erfasst, in dem das Ereignis eingetreten ist, bei Änderung oder Aufhebung des für dieses Jahr ergangenen Steuerbescheides aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen nach § 174 Abs. 4 AO berechtigt ist, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen für das Jahr zu ziehen, auf das das rückwirkende Ereignis zurückwirkt, wenn dies im Zeitpunkt des Erlasses des aufgrund des Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten oder aufgehobenen Bescheides verfahrensrechtlich möglich gewesen wäre.

    Das FG ist vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1751 davon ausgegangen, dass das FA irrig davon ausging, dass die Rückgängigmachung der Option wie eine Korrektur nach § 17 UStG zu berücksichtigen sei, nicht aber als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und daher nach Aufhebung des rechtsirrig aufgrund von § 17 UStG ergangenen Bescheides für 1995 die zutreffenden Folgen für das Streitjahr 1992 gezogen werden konnten.

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 25/09

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen

    § 174 Abs. 4 Satz 1 AO lässt deshalb --anders als § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-- die Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht genügen, sondern verlangt --unter Gleichsetzung von Antrag und Rechtsbehelf--, dass die Änderung gerade auf Grund einer vom Steuerpflichtigen ausgehenden Initiative erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751; vom 18. Juni 1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124).
  • FG Köln, 06.07.2006 - 9 K 4362/02

    Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

    Erfasst werden danach (lediglich) die Fälle, in denen die Finanzbehörde aus einem "bestimmten Sachverhalt" die steuerrechtlichen Folgerungen ziehen will, sich dabei aber darüber irrt, welches Steuerobjekt, welches Steuersubjekt (welchen Steuerpflichtigen, Inhaltsadressaten) und welchen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt diese Folgerungen betreffen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1992 XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl. II 1992, 867, 868, vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476, 479, vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099, vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751, FG Bremen, Urteil vom 15. Juni 2005 3 K 54/03, EFG 2005, 1507, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 174 Tz. 39); d.h. mit anderen Worten: die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts kommt - wie es in BFHE 168, 231, BStBl. II 1992, 867, 868 heißt - "nur" bei einem anderen Steuerpflichtigen oder bei einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum in Betracht.

    Darüber hinaus ist der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob § 174 Abs. 4 AO"lediglich" (so z.B. BFH-Urteile vom 8. Juli 1992 XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl. II 1992, 867, 868, und vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476, 479), also ausschließlich, oder "auch" (so z.B. BFH-Urteile vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099, und vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751), d.h. neben weiteren - nicht genannten - Anwendungsbeispielen, die Fälle erfasst, in denen die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt die steuerlichen Folgerungen ziehen will und sich dabei darüber irrt, welches Steuersubjekt, welches Steuerobjekt und welchen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt diese Folgerungen betreffen.

  • FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06

    Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines

    Nach dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 AO soll diese Änderungsnorm gerade sicherstellen, dass die Finanzbehörde die richtige Entscheidung - unter Durchbrechung der Bestandskraft eines fehlerhaften Bescheides - später so durchsetzen kann, wie dies im Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751; vgl. auch - weitergehend - BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 23/02, BFHE 205, 402, BStBl II 2004, 763 zur Anwendung des § 174 AO bei zwei sich in unvereinbarer Weise gegenüberstehenden Urteilen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2014 - 2 K 1972/12

    Bewusst unzutreffende Rechtsanwendung schließt die Annahme einer irrigen

    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (BFH Entscheidungen vom 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341, vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, Bundessteuerblatt II 1997, 647, vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, Bundessteuerblatt II 2001, 562, vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751).
  • BFH, 15.01.2009 - III R 81/07

    Erkennbarkeit der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes bei widerstreitender

    Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sie sich nachträglich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unrichtig erweist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 39).
  • BFH, 12.04.2012 - VIII B 91/11

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

    Damit kann nicht davon die Rede sein, dass im Streitfall der Feststellungsänderungsbescheid für 2005 allein auf der Initiative des FA beruht hätte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751).
  • FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Gewerblicher

    Ob der Fehler im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich anzusiedeln ist, ist unerheblich (st. Rspr.; BFH, Urteil vom 29.6.2005 - X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751 m.w.N.; Beschluss vom 21.5.2004 - V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497).
  • FG Niedersachsen, 24.05.2023 - 6 K 75/21

    Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot;

  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 3218/09

    Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Gewinns aus der

  • FG Münster, 13.10.2006 - 11 K 1377/04

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anerkennung von Schuldzinsen bei

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