Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.04.2005

Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04   

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https://dejure.org/2005,5026
BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04 (https://dejure.org/2005,5026)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - XI R 11/04 (https://dejure.org/2005,5026)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2005 - XI R 11/04 (https://dejure.org/2005,5026)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 34; ; EStG § 3 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 1 § 24 Nr. 1
    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitgeberzahlungen zur Aufstockung des Arbeitslosengelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindung - Monatliche Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld

  • IWW (Kurzinformation)

    Soziale Zusatzleistungen - Ermäßigter Steuersatz trotz monatlicher Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 24 Nr 1 Buchst a
    Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Zusammenballung; Zusatzleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1772
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Insbesondere könnten die monatlichen Raten zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes nicht als "Ausfluss der fortdauernden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers" (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082, sowie auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290-18/98, BStBl I 1998, 1512) und als unschädlich für die begünstigte Besteuerung angesehen werden.
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Denn steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind bei der Beurteilung der Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 44/91, BFHE 169, 98, BStBl II 1993, 52).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, und vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG zwar nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 16/01

    Zusatzleistung zu einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Das FG ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche Zahlungen als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen sind, da sie Ersatz für ein und dasselbe Schadensereignis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484, BFH/NV 2002, 1379, und vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BFH/NV 2002, 1645).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Das FG ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche Zahlungen als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen sind, da sie Ersatz für ein und dasselbe Schadensereignis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484, BFH/NV 2002, 1379, und vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BFH/NV 2002, 1645).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, und vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG zwar nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - Überschreiten des

    Vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigungen sind auch dann als einheitliche Entschädigung anzusehen, wenn sie nicht in einem einmaligen Betrag, sondern in monatlichen Teilbeträgen fortlaufend gezahlt werden (vgl Urteil des BFH vom 14. April 2005 - XI R 11/04 - BFH/NV 2005, 1772 mwN).
  • FG Düsseldorf, 25.10.2010 - 11 K 2909/09

    Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes einkommensteuerrechtlich Entschädigung

    Der BFH habe auch monatliche Zahlungen zur Aufstockung von Arbeitslosengeld als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung angesehen (Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).

    Ähnlich wie monatliche Zuzahlungen zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 1772) verfolgen auch die Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld den Zweck, dem Kläger Ersatz im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für den durch den Verlust seines Arbeitsplatzes bedingten Einnahmeverlust zu leisten.

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 2. September 1992 XI R 44/91, BFHE 169, 98, BStBl II 1993, 52, und vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772) die Aufsplittung einer vereinbarten Zuwendung anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses in einen zuerst auszuzahlenden steuerbefreiten Abfindungs- und einen in einem späteren Veranlagungszeitraum auszuzahlenden weiteren Entschädigungsteil zur Folge, dass bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des in dem späteren Veranlagungszeitraum auszuzahlenden Entschädigungsteils eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 34 EStG vorliegt, der erste Teilbetrag, der nach § 3 Nr. 9 EStG in voller Höhe steuerfrei ist, nicht berücksichtigt werden darf.
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Rechtsprechung
   BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15160
BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03 (https://dejure.org/2005,15160)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2005 - VIII B 199/03 (https://dejure.org/2005,15160)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2005 - VIII B 199/03 (https://dejure.org/2005,15160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1772
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dies bei Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286), und dass ausnahmsweise ein Verlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert sein kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dies bei Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286), und dass ausnahmsweise ein Verlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert sein kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 46/91

    Definition des Auflösungsgewinns

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Tragende Überlegungen des BFH für die Entstehung eines Auflösungsverlusts vor Beendigung der Liquidation ist, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 46/91, BFH/NV 1994, 364).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Der Zwangsvergleich ist in diesem Kontext nur insoweit von Bedeutung, als sich die letztgenannte Feststellung bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens regelmäßig noch nicht treffen lässt, indem die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft nach der Konzeption der KO nicht notwendig zu deren Vollbeendigung führt, weil selbst bei erheblicher Überschuldung der Gesellschaft bis zur Schlussverteilung ein Zwangsvergleich möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, zu II.2.b bb).
  • BFH, 19.08.2002 - II B 122/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Die Kläger legen jedoch nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (stellvertretend Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).
  • BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02

    NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

    Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
    Die Kläger legen jedoch nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (stellvertretend Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).
  • FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GmbH; Bekanntgabe

    Regelmäßig ist ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Liquidation der Gesellschaft beendet worden ist (BFH-Beschluss vom 1.4.2005 VIII B 199/03, BFH/NV 2005, 1772 m.w.N.).

    Es könnte diesbezüglich nicht abziehbarer Drittaufwand gegeben sein (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BFH/NV 2005, 1772).

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