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   BFH, 17.05.2005 - I B 108/04   

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BFH, 17.05.2005 - I B 108/04 (https://dejure.org/2005,3801)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 108/04 (https://dejure.org/2005,3801)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - I B 108/04 (https://dejure.org/2005,3801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; ; EStG § ... 49 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 50a Abs. 4; ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 2; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 50a Abs. 5; ; EStG § 50a Abs. 5 Satz 5; ; EStG § 50d Abs. 1; ; AO 1977 § 130; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ; FGO § 136 Abs. 1; ; FGO § 137 Satz 1; ; EStDV § 73e; ; EStDV § 73g; ; EStDV § 73g Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit der Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG mit Art. 49 und 50 EG ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Anwendung der Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen mit dem Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1778
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (z.B. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2005, 351, und vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493).

    b) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt jedoch, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493).

    Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung hatte keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493).

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Da die Entscheidung über den Antrag auf AdV nur für die Zukunft wirkt, war gemäß § 69 Abs. 2 und 3 FGO die Vollziehung des Haftungsbescheides mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben, soweit bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestanden haben (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).

    Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (z.B. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2005, 351, und vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493).

  • BFH, 28.04.2004 - I R 39/04

    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung --zwischen den Beteiligten unstreitig-- im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 28. April 2004 I R 39/04 (BFHE 206, 120, BStBl II 2004, 878) ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (vorher: Art. 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--) vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder an eine diesen gemäß Art. 48 (= Art. 58 EGV) i.V.m. Art. 55 (= Art. 66 EGV) EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat (BFH-Beschluss in BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882).

    Die im Senatsbeschluss in BFHE 206, 120, BStBl II 2004, 878 (unter D.3.) angesprochene Möglichkeit, dass eine in Art. 49 EG statuierte "passive Dienstleistungsfreiheit" des innereuropäischen Leistungsempfängers auf Leistungen von Nicht-EU-Anbietern ausstrahlen könnte, begründet im summarischen Verfahren keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

  • BFH, 16.06.2004 - I B 44/04

    Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 a EStG

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882).

    Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung --zwischen den Beteiligten unstreitig-- im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 28. April 2004 I R 39/04 (BFHE 206, 120, BStBl II 2004, 878) ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (vorher: Art. 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--) vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder an eine diesen gemäß Art. 48 (= Art. 58 EGV) i.V.m. Art. 55 (= Art. 66 EGV) EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat (BFH-Beschluss in BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    e) Ob einzelne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweisen, hat ebenso wenig Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG) wie die in den jeweiligen DBA verankerten Diskriminierungsverbote (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, und vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113).

    Vielmehr ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzlich vorgesehene Abzugssteuersatz von 25 v.H. die mit der Inlandstätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen in pauschalierter Form berücksichtigt (Senatsurteil in BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560).

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führt (z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85

    1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    b) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt jedoch, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493).
  • BFH, 16.05.2001 - I R 64/99

    Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Zu den der Abzugssteuer unterliegenden Vergütungen zählen jedoch auch die Beträge, die zusätzlich zu der für die eigentliche künstlerische Darbietung bezahlten Gage geleistet werden (Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 49 Rn. 43).
  • BFH, 31.01.1997 - X S 11/96

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Wie unter 5. ausgeführt, ist nicht belegt, dass die Antragstellerin im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit in dieser Höhe zu leisten (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512) .
  • BFH, 30.10.1973 - I R 50/71

    Ausländischer Arbeitgeber - Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 108/04
    Das von der Antragstellerin angeführte Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 I R 50/71 (BFHE 110, 536, BStBl II 1974, 107) ist zur Lohnsteuer ergangen und daher nicht einschlägig.
  • BFH, 20.07.1988 - I R 61/85

    Beschränkt Steuerpflichtiger - Steuerabzug - Inanspruchnahme -

  • BFH, 21.05.1997 - I R 79/96

    Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG )

  • BFH, 06.05.1988 - VI B 35/87

    Zulässigkeitsanforderungen an Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

  • BFH, 18.05.1994 - I R 21/93

    Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt

  • FG München, 19.05.2004 - 1 V 717/03

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts bei ausländischen Vergütungsschuldnern;

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    Auf die Beschwerde der Klägerin erhöhte der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778) den Betrag, bis zu dem die Vollziehung des Bescheids für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt wurde, auf ... EUR.

    Abweichend vom ursprünglichen Haftungsbescheid nahm das FA die Klägerin nicht mehr für Vergütungen in Haftung, die Gastspiele von Künstlern betrafen, die gemäß den beim Senat im Verfahren I B 108/04 eingereichten Unterlagen nicht über die Klägerin, sondern über die X-GmbH gebucht worden waren (IV. Quartal 2000: ... DM; I. Quartal 2001: ... DM; II. Quartal 2001: ... DM; gesamt ... DM).

    Darüber hinaus folgte das FA dem Hinweis des erkennenden Senats im Verfahren I B 108/04, dem zufolge nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Nettovergütung vereinbart worden sei und setzte einen Steuerabzug von 25 % zuzüglich 5, 5 % Solidaritätszuschlag auf die um die Umsatzsteuer von 7 % erhöhten Vergütungsbeträge an.

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind auch Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, die --wie die Klägerin-- im Inland weder ihren Sitz unterhalten noch eine Betriebsstätte haben (Senatsurteil vom 22.08.2007 - I R 46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; Senatsbeschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

    Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778) ausgeführt hat, ist es zudem unschädlich, dass die von der Klägerin unter Vertrag genommenen Künstlerensembles möglicherweise anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer Körperschaftsteuer geschuldet haben.

  • BFH, 25.10.2023 - I R 35/21

    Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind auch Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, die --wie die Klägerin-- im Inland weder ihren Sitz unterhalten noch eine Betriebsstätte haben (Senatsurteil vom 22.08.2007 - I R 46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; Senatsbeschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778) ausgeführt hat, ist es zudem unschädlich, dass die unter Vertrag genommenen Künstlerensembles möglicherweise anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer Körperschaftsteuer geschuldet haben.

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Die Beteiligung eines Inländers an einer tschechischen Kapitalgesellschaft in der Tschechischen Republik ist hiernach nicht geschützt (s. bereits Senatsurteil in BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895; Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 07.01.2004 - I S 5, 6/03 (PKH), BFH/NV 2004, 637, dort bezogen auf die Türkei).
  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

    Im Rahmen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Mai 2005 (Az. I B 108/04) die Vollziehung des Bescheids für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 1.329.665 EUR aus.

    Die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln in ihrem Heimatland, wie von der Klägerin durch Vorlage von Bescheinigungen einiger Künstlerensembles geltend gemacht, spricht nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht der Ensembles (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

    Da die Klägerin vorgetragen hat, insbesondere im Beschwerdeverfahren I B 108/04 vor dem BFH, dass ein Teil der in Deutschland aufgeführten Gastspiele "über die unter der gleichen Adresse wie die Antragstellerin ansässige Schwestergesellschaft X-GmbH gebucht wurden", hat das FA dem dadurch Rechnung getragen, dass es die gemäß Mitteilung gegenüber dem BFH im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 über die X-GmbH gebuchten Veranstaltungen nicht mehr der Klägerin, sondern der X-GmbH zurechnete und die für den Zeitraum Mai 2001 bis April 2005 im Schätzungsweg anhand des vorliegendem Kontrollmaterials ermittelten Vergütungen mangels genauerer Angaben jeweils zur Hälfte der Klägerin und der X-GmbH zurechnete.

    Die vom FA für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 der Schätzung zugrunde gelegten Vergütungen hat das FA dadurch ermittelt, dass es die Veranstaltungen gemäß der der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 beigefügten "Anlage zur Darstellung der Haftungsgrundlage der X-Ges.mbH" zugrunde legte und aus dieser Veranstaltungen herausrechnete, die gemäß den beim BFH im Verfahren I B 108/04 eingereichten Unterlagen Aufführungen von über die X-GmbH gebuchte Künstler betrafen.

    Unerheblich für die innerstaatliche Haftung der Klägerin für die nicht abgeführte Abzugs-steuer auf von ihr gegenüber den ausländischen Künstlern geschuldeten Vergütungen ist eine mögliche Freistellung der von ihr selbst im Inland erzielten Einkünfte aus der Durchführung der im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietungen nach dem DBA Österreich (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Für die Inanspruchnahme als Schuldner und als Haftungsschuldner sind unterschiedliche Voraussetzungen gegeben, die jedenfalls teilweise nicht im Zusammenhang miteinander stehen und die keine wechselseitigen Bindungswirkungen auslösen (s. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 7. Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, BStBl II 1980, 210; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780).
  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 50/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

    Nach dem BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04 (BFH/NV 2005, 1778) wurden für diese Gastspiele Zahlungen in Höhe von 3.235.800 DM im Zeitraum IV/2000 bis II/2001 geleistet.

    Die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln in ihrem Heimatland, wie von der Klägerin durch Vorlage von Bescheinigungen einiger Künstlerensembles geltend gemacht, spricht nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht der Ensembles (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

    Auch hat die - mit der Klägerin beteiligungsidentische und durch dieselben Personen vertretene - Z-GmbH dem BFH im Beschwerdeverfahren I B 108/04 mitgeteilt, dass ein Teil der in Deutschland aufgeführten Gastspiele "über die unter der gleichen Adresse wie die Antragstellerin ansässige Schwestergesellschaft S. GmbH gebucht wurden".

    Die im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 über die Klägerin gebuchten Künstler wurden vom FA gemäß den beim BFH im Verfahren I B 108/04 eingereichten Unterlagen im Einzelnen nach Datum, Name des Ensembles, Zahl der Auftritte und Vergütungshöhe bezeichnet.

    Unerheblich für die innerstaatliche Haftung der Klägerin für die nicht abgeführte Abzugs-steuer auf von ihr gegenüber den ausländischen Künstlern geschuldeten Vergütungen ist eine mögliche Freistellung der von ihr selbst im Inland erzielten Einkünfte aus der Durchführung der im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietungen nach dem DBA Österreich (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

    Die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers stellt den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; FG München, Urteil vom 3. Juni 1998 1 K 3965/94, EFG 1998, 1266; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.5, 3.1 und 6/Beispiel 4a; Frotscher, EStG, § 50a Rz 10; Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 50a Rz 39; Hahn-Joecks, Zur Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler, 1999, S. 253; Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 50a Rz 15; Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 50a Rz 30; Blümich/Wied, EStG, § 50a Rz 49, 75; kritisch Schauhoff, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997, 5, 6; a.A. FG Münster, Beschluss vom 1. April 2004 1 V 4857/03 E, IStR 2004, 349; Grams, IStR 2002, 744 und IStR 2004, 350 f.; Hey, Recht der Internationalen Wirtschaft 1999, 236; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 50a Rz 132; Nieland in Lademann, EStG, § 50a Rz 274 ff.; Strunk in Korn, EStG, § 50a Rz 7).

    d) Der Haftungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Erwägungen darüber enthält, weshalb das FA die Klägerin und nicht die Steuerschuldner herangezogen hat (s. insoweit allgemein Senatsurteil vom 20. Juli 1988 I R 61/85, BFHE 154, 473, BStBl II 1989, 99; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1778; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 56).

    e) Ob Art. 17 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 --DBA-USA 1989-- (BGBl II 1991, 356, BStBl I 1991, 95) und Nr. 15 des Protokolls vom 29. August 1989 zum DBA-USA 1989 das Besteuerungsrecht letztlich den USA als ausländischem Wohnsitzstaat der Künstler zuweisen, hat wegen § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides (s. auch Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, und vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1778).

  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Die Beteiligung eines Inländers an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in Ungarn ist hiernach nicht geschützt (s. bereits Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778, und vom 7. Januar 2004 I S 5, 6/03 (PKH), BFH/NV 2004, 637, dort bezogen auf die Türkei; ferner Cordewener, IStR 2008, 536, 540 f., mit Hinweis auf die entsprechende Spruchpraxis der niederländischen Gerichte im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. September 2003 C-168/01 "Bosal Holding BV", Slg. 2003, I-9409, dort bezogen auf das Assoziationsabkommen mit Polen, das mit dem Abkommen mit Ungarn insoweit textgleich ist; Sydow, Internationale Wirtschaftsbriefe 2010, 202).
  • BFH, 18.05.2021 - I B 75/20

    Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • BFH, 10.02.2010 - V S 24/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt zwar, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2004 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).
  • BFH, 15.09.2015 - I B 57/15

    Aussetzung der Vollziehung - Sicherheitsleistung wegen Auslandswohnsitzes

  • FG Niedersachsen, 15.07.2021 - 11 K 14125/19

    Inanspruchnahme für Abzugssteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

  • BFH, 10.12.2019 - I B 35/19

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des

  • BFH, 26.06.2009 - IX B 194/08

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • BFH, 18.05.2021 - I B 76/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 18.05.2021 - I B 75/20 (AdV): Einordnung

  • BFH, 23.02.2021 - I B 55/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • BFH, 06.04.2009 - IX B 204/08

    AdV-Beschwerde: keine verfassungsrechtlichen Zweifel zur erneuten Herabsetzung

  • BFH, 03.04.2007 - I B 156/05

    Fehlerkorrektur nach § 177 AO

  • BFH, 15.02.2022 - I B 55/21

    Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte

  • BFH, 05.10.2021 - I B 18/21

    Restaurierung von historischen Gebäuden und Denkmälern als durch den

  • FG Hessen, 30.07.2009 - 13 K 1121/07

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2008 - 13 V 13213/08

    Erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG: Einbeziehung verbundener

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2007 - 13 V 13146/07

    Häusliches Arbeitszimmer: keine ernstlichen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des §

  • FG Hamburg, 11.09.2006 - 2 V 124/06

    Zusammenveranlagung zweier Unternehmer

  • FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11

    Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte,

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - 13 V 13119/08

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Investitionszulage für Windkraftanlage bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 13 B 2291/06

    Rückforderung von Investitionszulage bei Sale-and-lease-back Geschäft

  • FG München, 14.11.2014 - 7 V 2594/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Aussetzung der Vollziehung gegen

  • FG Hamburg, 05.11.2010 - 3 V 149/10

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuer auf Glücksspiele

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2008 - 13 V 13042/08

    Aussetzung der Vollziehung: zulagenunschädliches Ausscheiden eines Lkws aufgrund

  • FG Hamburg, 16.06.2006 - 2 V 35/06

    Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 V 196/06

    Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks

  • FG München, 17.12.2007 - 6 V 4166/06

    Glaubhaftmachung von Gründen für eine Aussetzung der Vollziehung ohne

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