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   BFH, 31.05.2005 - X R 26/04   

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https://dejure.org/2005,4646
BFH, 31.05.2005 - X R 26/04 (https://dejure.org/2005,4646)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - X R 26/04 (https://dejure.org/2005,4646)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - X R 26/04 (https://dejure.org/2005,4646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    ZPO § 323; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1; ; FGO § 96; ; AO 1977 § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen Objektes

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Übergabe eines ertraglosen Objekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgabe; Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben; Vorliegen einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsleistungen - Vereinbarung eines Surrogats

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Geldvermögen; Grundstück; Vermögensübergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1789
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Das FA ging davon aus, dass kein "existenzsicherndes Vermögen" (i.S. der Definition der Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) übergeben worden sei, "sondern ein Hausanwesen, welches alsbald nach Übernahme in Geldvermögen umgewandelt" worden sei.

    Den Abzug der Versorgungsleistungen für den Fall der Veräußerung des übernommenen Wirtschaftsgutes durch den Übernehmer habe der Große Senat in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung des Übernehmers und eine bestimmte Anlage des Veräußerungserlöses enthalte.

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. der Entscheidungsgründe) hierzu unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) ausgeführt: Setzt man für die Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben voraus, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen berücksichtigt werden.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft.

    Unter Bezugnahme hierauf hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 entschieden, dass unter den gleichen Voraussetzungen auch bislang nicht angelegtes Geldvermögen --ebenso wie die im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann.

    Auch in seiner Folgerechtsprechung zu den Beschlüssen des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und in BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100 hat der erkennende Senat das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private Versorgungsrente") als flexibles Instrument der Vermögensnachfolge fortentwickelt, mit dem die Vertragsbeteiligten auf Änderungen ihrer Interessen- und Bedarfslage reagieren können.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Unter Bezugnahme hierauf hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 entschieden, dass unter den gleichen Voraussetzungen auch bislang nicht angelegtes Geldvermögen --ebenso wie die im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann.

    In einem solchen Fall kann für Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden der genannten Beschlüsse des Großen Senats geschlossen worden sind, nicht von Rechts wegen gefordert werden, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung enthält; in dieser Hinsicht genügt auch eine sonstige Absprache (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, unter 4. b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Auch in seiner Folgerechtsprechung zu den Beschlüssen des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und in BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100 hat der erkennende Senat das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private Versorgungsrente") als flexibles Instrument der Vermögensnachfolge fortentwickelt, mit dem die Vertragsbeteiligten auf Änderungen ihrer Interessen- und Bedarfslage reagieren können.

  • BFH, 27.11.2002 - X R 17/01

    Zugang der Einspruchsentscheidung; Richtigkeit des Postaufgabedatums

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, wie und aufgrund welcher Überlegungen das FG zu dieser entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellung gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. August 1999 X R 74/96, BFH/NV 2000, 416; vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 74/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, wie und aufgrund welcher Überlegungen das FG zu dieser entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellung gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. August 1999 X R 74/96, BFH/NV 2000, 416; vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2004 - X B 63/03

    Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen;

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    In einem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung des Steuerbescheides beschränkenden Verfahren ist kein Raum für eine auf § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 X B 63/03, BFH/NV 2004, 1653).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    - Wird ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener Nießbrauch später abgelöst und werden dabei zugunsten des bisherigen Nießbrauchers auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt; an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die Versorgungsrente (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    - In seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) hat der Senat --wenn auch nicht entscheidungstragend-- geäußert, dass mit der Veräußerung oder dem Verbrauch des übergebenen Vermögens die Abziehbarkeit der dauernden Last jedenfalls auch dann ende, wenn kein Ersatzwirtschaftsgut ("Surrogat") erworben werde.
  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - X R 26/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 6 K 1434/02

    Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    aa) Neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. oben unter II.4.a), hält der Senat auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich für zulässig (vgl. die Andeutungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; vom 26. Juli 2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19; vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und Tz. 28 ff. des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    - wenn Vermögen übertragen wird, das ausreichende Erträge abwirft, die die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789),.
  • BFH, 15.07.2014 - X R 39/12

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein

    Zudem sei eine ersparte Nettokaltmiete auch dann als Ertrag des übergebenen Vermögens anzusehen, wenn ein übergebenes Grundstück vom Übernehmer veräußert und mit dem Veräußerungserlös ein privat genutztes Wohngebäude angeschafft werde (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96).

    In seiner Folgerechtsprechung hat der erkennende Senat mit Urteil in BFH/NV 2005, 1789 entschieden, bei Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden seien, genüge es, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen.

    Im Urteil in BFH/NV 2005, 1789 hat der Senat lediglich erkannt, dass ein Sonderausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen in Absprache mit den Vermögensübergebern in ein Wirtschaftsgut reinvestiert wird, das ausreichenden Ertrag abwirft.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    Es muss Vermögen übertragen werden, das ausreichende Erträge abwirft, um die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abzudecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Im Übrigen ist in einem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum für eine auf § 163 der Abgabenordnung gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).
  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

    Als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private Versorgungsrente tritt (z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits (Senatsurteile in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und BFH/NV 2005, 1789).

  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

    cc) Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622; vom 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 16.06.2004 - X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) sind im Streitfall nicht erfüllt.
  • BFH, 26.07.2006 - X R 1/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und --nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose-- ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Diese Frage hat der erkennende Senat in der Entscheidung in BFH/NV 2005, 1789, dahin gehend beantwortet, dass die Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch in diesen Fällen möglich ist, wenn die Veräußerung in Absprache mit dem Übergeber erfolgt und sich die Vertragsparteien darin einig sind, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und --nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose-- ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen.

  • BFH, 10.10.2007 - X B 45/07

    Mangelnde Sachaufklärung durch das FG

    Ausreichend sei vielmehr, dass die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklärt hätten, dass die Versorgungsleistungen aus einer ihrer Art nach bestimmten und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollten (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Es lag nach den im Streitfall gegebenen Umständen auf der Hand, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den von der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1789) entwickelten Grundsätzen möglicherweise darauf ankam, ob die Vermögensübergeberin in die Reinvestition des vom Kläger erzielten Veräußerungserlöses in die Herstellungskosten seines damals im Bau befindlichen Einfamilienhauses eingewilligt hatte.

  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Indes ist in einem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum für eine auf § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).
  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 11.11.2008 - 1 K 3549/06

    Voraussetzung für die Anerkennung von wiederkehrenden Versorgungsleistungen als

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 252/02

    Abzugsfähigkeit monatlicher Zahlungen an ein Elternteil für ein zwischenzeitlich

  • BFH, 15.12.2005 - IX B 176/05

    Dauernde Last - Grundstücksübertragung

  • FG München, 24.02.2011 - 11 K 3859/07

    Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur

  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02

    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - 3 K 237/01

    Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen

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