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   BFH, 15.07.2004 - III R 66/98   

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https://dejure.org/2004,5428
BFH, 15.07.2004 - III R 66/98 (https://dejure.org/2004,5428)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2004 - III R 66/98 (https://dejure.org/2004,5428)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - III R 66/98 (https://dejure.org/2004,5428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ehegattenwahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlickeit der Beantragung einer getrennten Veranlagung - Umgehung des Steuergesetzes durch Vereitelung der Durchsetzung der festgesetzten ...

  • Judicialis

    EStG § 26; ; EStG § ... 26a; ; EStG § 26b; ; EStG § 38a Abs. 2; ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 3; ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 a; ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 bb; ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 4; ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 5; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 42 Satz 1; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 26 § 26a § 26b § 38a § 38b
    Gestaltungsmissbrauch - widersprüchliche Ausübung von Gestaltungsrechten

  • datenbank.nwb.de

    Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der LSt-Klassen III und V sowie getrennter Veranlagungen durch Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 26 a, EStG § 38b Nr 3, AO 1977 § 42, EStG § 38b Nr 5
    Gestaltungsmissbrauch; Getrennte Veranlagung; Steuerklassenwahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 186
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.11.2003 - VI R 10/99

    Rückgängigmachung einer Lohnsteuer-Pauschalierung

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass aufgrund der missbräuchlichen Gestaltung das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld hinausgeschoben (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, BFHE 166, 550, und vom 26. November 2003 VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195) oder --wie hier-- die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft vereitelt wird.

    c) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige von einzelnen im Steuergesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195).

  • BFH, 18.12.1991 - XI R 40/89

    Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zum Zwecke einer Steuerpause als

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass aufgrund der missbräuchlichen Gestaltung das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld hinausgeschoben (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, BFHE 166, 550, und vom 26. November 2003 VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195) oder --wie hier-- die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft vereitelt wird.

    Diesem Gesetzeszweck kann nicht mit Erfolg die Rechtmäßigkeit jedes Einzelaktes des Gesamtwerkes entgegengehalten werden, andernfalls liefe die Vorschrift als Ganzes ins Leere (BFH-Urteil in BFHE 166, 550).

  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Die Kläger tilgen zu Lasten des Fiskus das Darlehen und verschaffen sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, und vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029).
  • BFH, 30.11.1990 - III R 195/86

    Getrennte Veranlagung auch dann, wenn der die getrennte Veranlagung wählende

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Nach der Rechtsprechung kann es vielmehr unbefristet ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1990 III R 195/86, BFHE 163, 341, BStBl II 1991, 451).
  • BFH, 23.02.1995 - V R 113/93

    Missbräuchliche Gestaltung eines Grundstückserwerbs in der Person des Erwerbers

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Die Kläger tilgen zu Lasten des Fiskus das Darlehen und verschaffen sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, und vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029).
  • BFH, 25.03.2004 - III B 1/03

    Rechtsmissbrauch bei Basis-Gesellschaft/Briefkastenfirma

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Rechtsmissbräuchlich ist eine Gestaltung aber regelmäßig dann, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient, bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, BFHE 80, 539, BStBl III 1964, 667, zu § 6 des Steueranpassungsgesetzes --StAnpG--; Senatsbeschluss vom 25. März 2004 III B 1/03, BFH/NV 2004, 920, m.w.N.).
  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Die Kläger tilgen zu Lasten des Fiskus das Darlehen und verschaffen sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, und vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029).
  • BFH, 14.10.1964 - II 175/61 U

    Bestehen einer Versicherungssteuerpflicht in Höhe der vollen Prämie bei einer

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Rechtsmissbräuchlich ist eine Gestaltung aber regelmäßig dann, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient, bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, BFHE 80, 539, BStBl III 1964, 667, zu § 6 des Steueranpassungsgesetzes --StAnpG--; Senatsbeschluss vom 25. März 2004 III B 1/03, BFH/NV 2004, 920, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Dem Steuerpflichtigen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272, 277).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 124/91

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen einschließlich des damit zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 66/98
    Die Kläger tilgen zu Lasten des Fiskus das Darlehen und verschaffen sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, und vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

  • FG Münster, 04.10.2012 - 6 K 3016/10

    Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Durch die Steuerklasse III soll bei Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden, eine Steuerüberzahlung vermieden werden, die bei einem Steuerabzug nach Maßgabe der Steuerklasse IV dann eintreten würde, wenn der andere Ehegatte entweder keine oder erheblich geringere Einkünfte erzielte (BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ledigen Steuerpflichtigen wird ihnen jedoch auch das Recht auf getrennte Veranlagung eingeräumt (BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Dem Gesetz lässt sich eine Einschränkung dieses Wahlrechts auf Grund der gewählten LSt-Klasse nicht entnehmen (BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Ein Missbrauch ist jedoch dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2008, 2 K 73/06, EFG 2008, 1511).

    Diesem Gesetzeszweck kann nicht mit Erfolg die Rechtmäßigkeit jedes Einzelaktes des Gesamtwerkes entgegen gehalten werden, andernfalls liefe die Vorschrift als Ganzes ins Leere (BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186 m.w.N.).

    Es ist zudem nicht festzustellen, dass die Kl. durch die mehrfache, einander wiedersprechende Ausübung von Wahlrechten, das Ziel verfolgt haben, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186; FG Baden Württemberg, Urteil vom 11.06.2008, 2 K 73/06, EFG 2008, 1511).

    Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Ausübung der sich widersprechenden Wahlrechte auf einem Gesamtplan beruhte, welcher bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des ersten Wahlrecht, der Wahl der LSt-Klassen, von den Kl. gefasst worden war (vgl. zur gesamtplanmäßigen Verknüpfung von Ausweich- und Korrekturnorm die Anmerkung von Fischer zum Urteil des BFH vom 15.07.2004 III R 66/98, in Juris).

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen wird ihnen jedoch auch das Recht auf getrennte Veranlagung zugebilligt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass aufgrund der missbräuchlichen Gestaltung das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld hinausgeschoben oder -wie hier- die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft vereitelt wird (BFH in BFH/NV 2005, 186).

    Der Senat ist der Auffassung, dass das FA nicht darauf verwiesen werden kann, zur Vermeidung dieses Schadens, dem E bzw. seinen Erben aufgrund der Beantragung der getrennten Veranlagung gegen die Klägerin möglicherweise zustehende Ansprüche (z.B. Schadensersatzanspruch nach § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch wegen Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung - vgl. hierzu BGH-Urteil vom 18. November 2009 XII ZR 173/06, DStR 2010, 266- oder Anspruch aufgrund des am 12. August 1992 beurkundeten Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrags -Gerichtsakte 2 K 73/06, Bl. 21ff.-) gegenüber der Klägerin durchzusetzen (so auch BFH in BFH/NV 2005, 186).

    Das Gesetz geht davon aus, dass die Erhebung der Einkommensteuer durch die Ausübung des Wahlrechts nicht beeinflusst wird (BFH in BFH/NV 2005, 186).

    Diesem Gesetzeszweck kann nicht mit Erfolg die Rechtmäßigkeit jedes Einzelaktes des Gesamtwerkes entgegengehalten werden, andernfalls liefe die Vorschrift als Ganzes ins Leere (BFH in BFH/NV 2005, 186).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen zugebilligt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06

    Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher

    Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. BFH III R 66/98 anhängige Verfahren wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Ferner sei zu erwägen, die in dem Urteil des BFH vom 15. Juli 2004 III R 66/98 geäußerten Grundsätze zum Veranlagungswahlrecht auch in die Beurteilung des Abrechnungsbescheides einfließen zu lassen.

    Ein Missbrauch ist jedoch dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Auch geht das Gesetz davon aus, dass die Erhebung der Einkommensteuer durch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nicht beeinflusst wird (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, a.a.O.) Auf der anderen Seite ist jedoch zu sehen, dass vorliegend der Sachverhalt nicht von Beginn an auf Grund eines Gesamtplans mit dem Ziel der Vereitelung der Erhebung der Einkommensteuer gestaltet wurde.

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    a) Ein Missbrauch in diesem Sinn ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine (zivilrechtliche und/oder steuerrechtliche) Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Ob ohne das Hinzutreten besonderer Umstände --wie z.B. eine wiederholte und widersprüchliche Ausübung von weiteren Wahlrechten (z.B. Lohnsteuerklassenwahl) in Kombination mit einer (an sich zulässigen) schuldrechtlichen Vereinbarung (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 186)-- der Antrag auf getrennte Veranlagung eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des anderen Ehegatten ein Insolvenzverfahren anhängig ist, überhaupt missbräuchlich wäre, kann deshalb dahinstehen.

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 80/04

    Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte

    Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen zugebilligt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2011 - 2 K 4920/08

    Gestaltungsmissbrauch bei der Kombination der Steuerklassen V/III und der

    Überdies sei der vom Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 - III R 66/98 - entschiedene Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da Gläubiger des Beigeladenen fremde Dritte seien.

    Nach dem Urteil des BFH vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186, dessen Grundsätze der Senat auch im vorliegenden Fall für anwendbar hält, kann sich jedoch ein Rechtsmissbrauch ergeben, wenn Eheleute mehrere sachlich zusammenhängende Wahlrechte erkennbar gegen ihren Zweck ausüben, um einerseits eine Steuererstattung zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung zu vereiteln, so dass sich trotz höherer Steuerfestsetzung als bei angemessener Gestaltung eine geringere tatsächliche steuerliche Belastung der Eheleute ergibt.

    Der Beigeladene tilgt somit zu Lasten des Fiskus seine Verbindlichkeiten und verschafft sich damit einen Vorteil, den das Gesetz mit den Wahlrechten in § 26 und § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG den Steuerpflichtigen nicht einräumen wollte und der den Wertungen des Gesetzgebers, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, zuwiderläuft (vgl. BFH Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98. BFH/NV 2005, 186).

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt ein Missbrauch dann vor, wenn eine (zivilrechtliche und/oder steuerrechtliche) Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (z.B. BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
  • BFH, 16.11.2006 - III B 76/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Antrag auf Verlegung des Termins zur

    Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, denn das BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98 (BFH/NV 2005, 186), welches der Grund der zwischenzeitlichen Verfahrensruhe gewesen sei, sei nicht einschlägig.

    Der Vortrag der Klägerin, das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 186 sei nicht einschlägig, da das FA bereits weitere Vollstreckungsmaßnahmen getroffen habe und der von ihm erlassene Duldungsbescheid auch nach Durchführung einer getrennten Veranlagung nicht wieder aufzuheben sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 8 K 57/04

    Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers

    Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass aufgrund der missbräuchlichen Gestaltung das Entstehen oder die Fälligkeit der Steuerschuld hinausgeschoben wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, BFHE 166, 550, vom 26. November 2003 VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195 und vom 15.07.2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 404/11

    Steuerrechtliche Qualifizierung eines Verlustes aus der Veräußerung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2005 - 3 K 2148/00

    Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

  • FG Münster, 22.11.2006 - 2 K 5809/04

    Berechtigung einer im Insolvenzverfahren auftretenden Treuhänderin zur Ausübung

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