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   BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03   

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https://dejure.org/2005,5257
BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03 (https://dejure.org/2005,5257)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII R 10/03 (https://dejure.org/2005,5257)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - VII R 10/03 (https://dejure.org/2005,5257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StromStG § 2; ; StromStG § ... 2 Nr. 3; ; StromStG § 2 Nr. 4; ; StromStG § 2 Nr. 5; ; StromStG § 9 Abs. 1; ; StromStG § 9 Abs. 3; ; FGO § 126a; ; StromStV § 15; ; StromStV § 15 Abs. 1 Satz 2; ; BerlinFG § 19; ; BerlinFG § 19 Abs. 1; ; VerlG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3
    Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren

  • datenbank.nwb.de

    Stromsteuerliche Behandlung von Fotogroßlaboren; Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige S. 40

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der steuerbegünstigten Verwendung von Strom; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Produzierenden Gewerbes; Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige; Möglichkeit der stromsteuerlichen Gleichbehandlung von Unternehmen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 9 Abs 4, StromStG § 2 Nr 3, GG Art 20 Abs 3, GG Art 80 Abs 1
    Erlaubnis; Klassifikation; Steuerermäßigung; Stromsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1876
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 2797/99

    Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Im Übrigen seien auf den Streitfall die vom FG Brandenburg im Urteil vom 30. August 2000 4 K 2797/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1419) entwickelten Grundsätze übertragbar.

    Dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Brandenburg in EFG 2000, 1419 ist für den Streitfall nichts zu entnehmen.

  • BFH, 14.01.1975 - VIII R 148/71

    Herstellung - Montage von Aufzügen - Förderbänder - Müllschlucker - Baugewerbe -

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Zur Auslegung dieser Rechtsbegriffe hat der Bundesfinanzhofs (BFH) in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl II 1968, 33), in der unter anderem ausgeführt wird, dass sich die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes von anderen Gewerbezweigen aus dem vom Statistischen Bundesamt aufgestellten Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige ergebe, aus Gründen der Rechtssicherheit eine enge Anlehnung an dieses Verzeichnis gefordert, obwohl eine entsprechende Verweisung im Gesetz selbst nicht angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 1975 VIII R 148/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, sowie vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es erforderlich, die Unterscheidung in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis durchzuführen (BFH-Urteil in BFHE 115, 86, 89, BStBl II 1975, 392).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    d) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 (BVerfGE 110, 274), in dem es in der Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen vermochte, die gesetzliche Differenzierung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unbeanstandet gelassen hat, obwohl sie von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich als nicht gerechtfertigt angesprochen worden war.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber --wie auch das BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 110, 274-- auf die internationale Wettbewerbslage abgestellt.

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Jedenfalls liegt eine nach der Rechtsprechung des BVerfG für einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Willkürverbot zu fordernde Evidenz der Unsachlichkeit der Regelung nicht vor (vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (Beschluss des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290, und vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 7).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Entscheidung vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG muss jede gesetzliche Regelung notwendigerweise verallgemeinern (Beschluss des BVerfG vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83 u.a., BVerfGE 82, 126, 151).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (Urteile des BVerfG vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253, 267, und vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 400).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Dabei ist es als ausreichend zu erachten, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (Urteile des BVerfG vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 263, und vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
    Allerdings darf der Gesetzgeber seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind (Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 1977 2 BvL 11/74, BVerfGE 44, 322, 348).
  • BFH, 29.01.1991 - III R 55/89

    Anspruch auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für eine Maschine

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 30.06.1989 - III R 85/87

    Abgrenzung von Wirtschaftszweigen - Verarbeitende Gewerbe - Baugewerbe -

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

  • BFH, 08.04.1976 - III R 161/73

    Verarbeitendes Gewerbe - Baugewerbe - Auslegung und Abgrenzung - Auffassung der

  • BFH, 03.05.1990 - VII R 71/88

    Umsatzsteuer; Anwendung des Gemeinschaftszollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2009 - 5 K 123/04

    Kein Anspruch auf Investitionszulage für Investitionen in fotografische

    Schließlich habe der BFH mit Beschluss vom 16. Juni 2005 (VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003) bestätigt, dass Fotogroßlabore nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen seien, sondern Dienstleistungen erbringen würden.

    Der erkennende Senat versteht die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt entsprechend der jeweils gültigen WZ nur dann nicht von den Finanzämtern zu übernehmen ist, wenn sie zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt, dahingehend, dass sich die Prüfung im Hinblick auf einen offensichtlichen Fehler auf den Abgleich der "konkret" (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005, VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003 m. w. Rechtsprechungsnachweis) von dem Statistischen Landesamt vorgenommenen Zuordnung mit der jeweiligen WZ bezieht, nicht jedoch - wie hingegen die Klägerin meint - darauf, ob die Festlegung in der WZ selbst offensichtlich falsch sei.

    Im Übrigen dürfte eine derartige Prüfung und In-Frage-Stellung der WZ sowie eine von der WZ abweichende Einordnung eines Betriebes auch dem Erfordernis widersprechen, die Unterscheidung der Betriebe und damit deren Förderfähigkeit nach dem InvZulG "in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis" (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005, VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003) bzw. der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes durchzuführen.

    So führt der BFH in seinem Beschluss vom 16. Juni 2005 (VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003) aus, dass nach der in der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum Ausdruck kommenden Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise die Entwicklung von Filmen und die Herstellung von Abzügen als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Produktion eines bestimmten Erzeugnisses zu qualifizieren sei.

    Der Auffassung des BFH in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2005 (VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003) kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieser Beschluss zum StromStG ergangen sei, in dem, anders als im InvZulG 1999, eine (gesetzliche) Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige enthalten sei.

  • BFH, 24.04.2018 - VII R 21/17

    Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht

    Die Definition in § 2 Nr. 4 StromStG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Nr. 3 und Nr. 2a StromStG zu sehen, welche auf die WZ 2003 Bezug nehmen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Verweises vgl. Senatsentscheidungen vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 88; vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, ZfZ 2005, 418).
  • BFH, 06.06.2019 - V R 50/17

    Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

    Steuertatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Urteil vom 18. März 2010 - IV R 88/06, BFHE 228, 519, BStBl II 2010, 991, Rz 36; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 - VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876).
  • BFH, 18.03.2010 - IV R 88/06

    Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig -

    Im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19

    Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

    Die Definition in § 2 Nr. 4 StromStG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Nr. 3 und Nr. 2a StromStG zu sehen, welche auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) Bezug nehmen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Verweises vgl. Senatsurteil vom 24.08.2004 - VII R 23/03, BFHE 207, 88, ZfZ 2005, 88, und Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, ZfZ 2005, 418).
  • BFH, 30.04.2019 - VII R 14/18

    Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen; im Wesentlichen durch

    Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige stellt sich somit auch als eine zumindest mittelbare Verweisung auf geltendes Unionsrecht dar, das innerstaatliche Geltung aufgrund des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beanspruchen kann (Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    Verbleibt nach Abzug der Vergünstigung eine Steuerbelastung, so muss auch diese vorhersehbar und berechenbar sein (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, m.w.N.).
  • FG München, 08.05.2008 - 14 K 3942/06

    Sonnenstudio kein Produzierendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

    Insbesondere verstößt sie nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) abzuleitende Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876).

    Darüber hinaus ist die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige im Stromsteuergesetz selbst angelegt, wodurch ihr Geltungsanspruch verstärkt und im Hinblick auf die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in hinreichender Weise legitimiert wird (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, a. a. O.).

    Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige stellt damit zumindest eine mittelbare Verweisung auf geltendes Gemeinschaftsrecht dar, das innerstaatliche Geltung aufgrund des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2006 - 2 K 444/01

    Mindestbesteuerung und steuerliches Existenzminimum

    Als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876).
  • FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05

    Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum

    Die von § 9 Abs. 3 StromStG vorgenommene Differenzierung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen des Dienstleistungssektors ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BFH Urteil v. 16.06.2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1003, ZfZ 2005, 418 m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2006 - VII E 18/05

    Stromsteuer: Streitwert für die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.06.2006 - 3 K 2331/01

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung gem. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des

  • FG Düsseldorf, 22.11.2005 - 3 K 7241/01

    Beschränkter Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit von §

  • FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2345/05

    Rechtmäßigkeit einer Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von

  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 1335/10

    Stromsteuerermäßigung für kommunale Entsorgungsbetriebe

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