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   BFH, 21.04.2005 - III R 7/03   

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https://dejure.org/2005,13640
BFH, 21.04.2005 - III R 7/03 (https://dejure.org/2005,13640)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - III R 7/03 (https://dejure.org/2005,13640)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - III R 7/03 (https://dejure.org/2005,13640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17; ; AO 1977 § 180 Abs. 3; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft; Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung eines Gebäudes, unbeweglichen Zubehörs und aller auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände durch einen Auseinandersetzungsvertrag; Steuerliche Anerkennung einer vereinbarten Rückwirkung auf den Zeitpunkt eines Erbfalls; Betrachtung von persönlichen und ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Beendigung der Betriebsaufspaltung
    Personelle Entflechtung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 1 S 1 Nr 2a, AO 1977 § 157 Abs 2, AO 1977 § 38, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 17, EStG § 36 Abs 1, EStDV § 7 Abs 1
    Abschnittsbesteuerung; Betriebsaufspaltung; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Entnahmegewinn; Erbauseinandersetzung; Erbengemeinschaft; Mitunternehmerschaft; Verstrickung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1974
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung ist regelmäßig steuerlich anzuerkennen, wenn sich die Rückwirkung nicht über einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach dem Erbfall erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850, unter 1. f, aa).

    Dementsprechend sind nicht nur die laufenden Einkünfte, sondern auch Veräußerungsgewinne in die Gewinnfeststellung für das Jahr des Erbfalls einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Damit ist hinsichtlich des Besitzunternehmens zunächst eine Mitunternehmerschaft unter den Miterben entstanden, die bis zur Auseinandersetzung über den Gewerbebetrieb Bestand hatte (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

    Ausgleichszahlungen führen daher einerseits zu Anschaffungskosten und andererseits zu Veräußerungserlösen (BFH-Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Dass die Beteiligungsverhältnisse am Besitzunternehmen und an der Betriebsgesellschaft unterschiedlich waren, steht dem nicht entgegen, da die Beteiligungen nicht extrem entgegengesetzt und keine Interessengegensätze erkennbar waren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 72/95

    Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über gesondert festzustellende Einkünfte vor

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Das sind Fragen, die nur für alle an den Einkünften Beteiligten einheitlich zu klären sind und deshalb der Entscheidung durch einen Grundlagenbescheid vorbehalten bleiben müssen (BFH-Urteil vom 7. November 1996 IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574).
  • BFH, 08.10.1986 - I R 155/84

    Feststellung des Einheitswerts einer inzwischen insolventen GmbH durch

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Ein Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid ist mangelhaft, wenn der Adressat aus ihm selbst oder aus den Umständen nicht erkennen kann, dass eine Besteuerungsgrundlage von der Regelung in einem Grundlagenbescheid abhängig ist (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 155/84, BFH/NV 1987, 564).
  • FG Münster, 15.03.2001 - 7 K 5317/98

    Realisierung eines Entnahmegewinns im Zuge der Erbauseinandersetzung über

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 759 veröffentlicht.
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

    geworden sind (in diese Richtung für den Fall eines "weichenden Erben" bereits BFH-Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; zum Fall der auf den Erbfall zurückbezogenen Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines Besitzunternehmens auch BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974).
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei

    Auch eine Erbengemeinschaft kann eine Mitunternehmerschaft darstellen und Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. von § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sein (BFH-Urteile vom 21.04.2005 - III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974, unter II.2. [Rz 23 ff.], und vom 17.05.2018 - VI R 66/15, BFHE 262, 33, Rz 19).
  • BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07

    Behandlung in Gütergemeinschaft lebende Eheleute als Besitzunternehmen im

    Ein gemeinsamer Betätigungswille und damit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung werden auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften außerhalb des Familienrechts wie Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft angenommen (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, S. 165 und vom 21. April 2004 III R 7/03, BFH/NV 2005, S. 1974).
  • FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 179/08

    Mitunternehmerstellung bei Durchgangserwerb

    Soweit der BFH einen weichenden Erben im Rahmen einer Auseinandersetzung unter Miterben für eine logische Sekunde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Mitunternehmer angesehen hat (BFH Urteil vom 21.04.2005, III R 7/03, NFH/NV 2005, 1974), lässt sich hieraus ebenfalls für den Streitfall nichts herleiten.
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