Rechtsprechung
BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 56 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56 Abs. 1
Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle - datenbank.nwb.de
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Kontrolle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 3309/99
- FG Münster, 26.03.2004 - 15 K 3309/99
- BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04
Papierfundstellen
- BFH/NV 2005, 2016
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 21.08.2009 - II B 184/08
Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei der Fristversäumung durch eine Finanzbehörde …
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß gesendet worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016;… vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929;… vom 18. September 2007 I R 39/04, BFH/NV 2008, 81).Ein solcher Tatsachenvortrag wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die Schilderung einer wirksamen Erledigungs- und Ausgangskontrolle zur Beurteilung, ob ein Organisationsverschulden ausscheidet, unverzichtbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016).
Allerdings ist ein Organisationsmangel im Allgemeinen nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, jedoch von diesen nicht befolgt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch eine klare und präzise Einzelweisung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016, m.w.N.).
Das aber ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber --wie vorliegend-- auf unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Fristenkontrolle beruhen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2016, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11
Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender …
Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818;… vom 5.8.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192;… vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503;… Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).Die Anweisung zur Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax kann ohne Schwierigkeiten institutionell überwacht werden, so dass die Fristüberschreitung hier letztlich darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax als erledigt vermerkt werden darf (…vgl. zu dieser Abgrenzung die Ausführungen im BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; 291; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503).
- BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B
Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden …
Vielmehr hat ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gelöscht bzw mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt bzw jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (…BSGE 61, 213, 217 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 45; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2001, L 3 U 243/01 = HVBG-INFO 2002, 3019 f mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.7.2007, 12 U 96/07, juris, dort RdNr 7, unter Hinweis auf BGH VersR 1994, 703, BGH NJW 1997, 3446 und BGH NJW 2004, 367, 368; BFH, Beschluss vom 17.6.2005, VI R 69/04 = BFH/NV 2005, 2016 ff).
- BFH, 11.09.2014 - VI R 68/13
Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen …
Voraussetzung ist insoweit allerdings eine konkrete und präzise Einzelanweisung (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016). - BFH, 30.07.2009 - VI R 56/08
Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist - Hinreichend substantiiertes …
Insbesondere ergibt sich weder daraus noch aus dem übrigen Vorbringen vom 18. August 2005, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt eine organisatorisch abgesicherte Postausgangskontrolle etwa mittels Postausgangsbuch vorgesehen war, wie es die Organisationspflicht gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; BGH-Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 694). - FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Trotz Einzelanweisung Ausführungen zur …
Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, behält nach dem VI. Senat der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des Schriftsatzes erteilt hat (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).Das ist nach dem BFH aber gerade nicht der Fall, wenn die Weisung lediglich dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung jedoch darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
- BFH, 23.12.2005 - VI R 79/04
Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums
Nach ständiger Rechtsprechung gehört dazu eine substantiierte, vollständige und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (…vgl. zuletzt BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2005 X R 11/04, BFH/NV 2005, 1115, und vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016). - LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2006 - L 2 KN 1/06 Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH, B.v. 17.06.2005 - VI R 69/04 - BFH/NV 2005, 2016 mwN; BSG, B.v. 12.03.2002 - B 11 AL 3/02 B mwN).
Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH, B.v. 17.06.2005 - VI R 69/04 - BFH/NV 2005, 2016 mwN; BSG, B.v. 12.03.2002 - B 11 AL 3/02 B mwN).
- FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die …
Erforderlich ist die Darstellung der Anweisung, die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 81; vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016;… vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).