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   BFH, 22.09.2004 - III R 38/03   

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https://dejure.org/2004,12162
BFH, 22.09.2004 - III R 38/03 (https://dejure.org/2004,12162)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2004 - III R 38/03 (https://dejure.org/2004,12162)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2004 - III R 38/03 (https://dejure.org/2004,12162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abziehbarkeit von vorweggenommenen Betriebsausgaben - Voraussetzungen für die Abziehbarkeit des (wirtschaftlichen) Verlusts eines von einem Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens als Werbungskosten - Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    EStG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20
    KG-Beteiligung: Darlehensverluste vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

  • datenbank.nwb.de

    Verlust eines dem ArbG gewährten Darlehens als vorab entstandene - vergebliche - BA oder als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 15 Abs 1
    Beteiligung; Darlehensverlust; Mitunternehmer; Vermögensverlust; Vorkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 202
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 252/82

    Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    a) Betriebsausgaben können bereits anfallen, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992, und vom 21. September 1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461).

    Voraussetzung ist allerdings, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, vielmehr muss zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung bestehen (BFH-Urteile in BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992, und in BFH/NV 1996, 461).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 117/94

    Betriebsausgaben bei nicht zustandegekommener Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    a) Betriebsausgaben können bereits anfallen, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992, und vom 21. September 1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461).

    Voraussetzung ist allerdings, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, vielmehr muss zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung bestehen (BFH-Urteile in BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992, und in BFH/NV 1996, 461).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    Der Verlust der Darlehensvaluta selbst steht nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG (BFH-Urteile vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BFHE 168, 170, BStBl II 1992, 902, und vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234) des Klägers.
  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, sowie vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644) kann ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat.
  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 16/88

    Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    Der Verlust der Darlehensvaluta selbst steht nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG (BFH-Urteile vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BFHE 168, 170, BStBl II 1992, 902, und vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234) des Klägers.
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 41/92

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    Da Rechtsverfolgungskosten als Folgekosten die steuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen teilen, um die gestritten wird, sind die anlässlich der Vergleichsverhandlungen entstandenen Rechtsanwaltskosten wie die Darlehensvaluta, die Gegenstand des Vergleichs waren, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 41/92, BFHE 173, 22, unter II. 2., m.w.N.).
  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, sowie vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644) kann ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat.
  • FG Berlin, 07.04.2003 - 9 K 9437/00

    Darlehensverlust und Anwaltskosten als negative, vorweggenommene Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - III R 38/03
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1764 veröffentlicht.
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