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   BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05   

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https://dejure.org/2005,9584
BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05 (https://dejure.org/2005,9584)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - IX R 4/05 (https://dejure.org/2005,9584)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - IX R 4/05 (https://dejure.org/2005,9584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 3; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 38a; ; LStDV § 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 42 d, EStG § 19 Abs 1, LStDV § 2
    Arbeitslohn; Gesellschafter-Geschäftsführer; GmbH; Haftung; Miete

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2180
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
    Es hob den Haftungsbescheid auf, weil die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00 (BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300) und vom 7. Juni 2002 VI R 145/99 (BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829) entwickelten Grundsätze für die Anerkennung von Mietverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "uneingeschränkt erfüllt seien".

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (BFH-Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Es hat die offenkundigen Unterschiede des Streitfalls zu dem von ihm zugrunde gelegten BFH-Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 nicht berücksichtigt und schon die in diesem Urteil entwickelten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mietverhältnisses, z.B. das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers (hier der Klägerin) ignoriert.

    Der bloße Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 verbunden mit der Feststellung, dass die dort entwickelten Grundsätze im Streitfall "uneingeschränkt erfüllt" seien, ist keine juristisch nachvollziehbare Subsumtion.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (BFH-Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279, und vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
    Es hob den Haftungsbescheid auf, weil die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00 (BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300) und vom 7. Juni 2002 VI R 145/99 (BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829) entwickelten Grundsätze für die Anerkennung von Mietverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "uneingeschränkt erfüllt seien".

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (BFH-Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279, und vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).
  • BFH, 05.09.2006 - VI R 49/05

    Gemischt veranlasste Reise, Aufteilung

    Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Veranlassung gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 7. Juni 2002 VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, und in BFH/NV 2006, 1569).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.
  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

    Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen (BFH-Urt. v. 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300; v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; v. 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810).
  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1076; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
  • FG Baden-Württemberg, 27.12.2005 - 11 K 205/04

    Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 8 K 636/05
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet (BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300, m.w.N.; vom 16.09.2004 VI R 25/02, a.a.O.; vom 09.06.2005, IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
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