Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.08.2005

Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05   

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https://dejure.org/2005,6317
BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05 (https://dejure.org/2005,6317)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - VI B 40/05 (https://dejure.org/2005,6317)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - VI B 40/05 (https://dejure.org/2005,6317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    TV Automatenspiel § 4; ; TV Automatenspiel § 5; ; TV Automatenspiel § 7; ; TV Automatenspiel § 7 Abs. 3; ; TV Automatenspiel § 8; ; TV Automatenspiel § 8 Abs. 1; ; TV Automatenspie... l § 8 Abs. 3; ; TV Automatenspiel § 10 Abs. 1; ; EStG § 3 Nr. 51; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 42e; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SpielbG Berlin § 11; ; SpielbG Berlin § 11 Abs. 1; ; SpielbG Berlin § 11 Abs. 1 Satz 1; ; SpielbG Berlin § 11 Abs. 2; ; SpielbG Berlin § 11 Abs. 2 Satz 1; ; SpielbG Berlin § 11 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz; ; FGO § 118 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 51; FGO § 69 Abs. 3
    Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 51 ; FGO § 69 Abs. 3
    Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

  • datenbank.nwb.de

    Versagen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG bei Tronc-Einnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerfreie Trinkgelder? - Tronc-Auszahlungen an Spielbankmitarbeiter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Trinkgelder aus der Tätigkeit eines Angestellten in einer Automatenspielbank; Voraussetzung einer gewissen persönlichen Beziehung zwischen den Arbeitnehmern und einem Dritten für den Begriff des "Trinkgeldes"; Konstitutive Steuerbefreiung für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2190
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Der Senat folge nicht der vom Bundesfinanzhof --BFH-- (Urteil vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479) vertretenen Auffassung, wonach der Begriff des Trinkgelds eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetze, die jedoch im Verhältnis von Croupier und Spieler wegen der Unabhängigkeit des Croupiers fehle.

    Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass die dem Spielleiter einer Spielbank aus dem Tronc gezahlten Bezüge nicht unter § 3 Nr. 1 EStG 1958 fielen (BFH-Urteil in BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479).

  • BFH, 09.03.1965 - VI 109/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Arbeitnehmer und

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Erfasst werden in dieser Vorschrift möglicherweise nur die Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, neben seinem eigentlichen Arbeitslohn anknüpfend an seiner Arbeitsleistung Trinkgelder in bestimmter Höhe zu erhalten, z.B. Metergelder im Möbeltransportgewerbe (so von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 51 EStG Rdnr. B 51/92; vgl. ferner BFH-Urteil vom 9. März 1965 VI 109/62 U, BFHE 82, 497, BStBl III 1965, 426).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den Trinkgeldern, die von den Besuchern der S oder in deren Auftrag von den bei der S beschäftigten Personen dem Tronc zugewendet werden, um zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117, und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).
  • BFH, 08.03.1995 - II R 58/93

    1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Soweit das FG jedoch nach dem von ihm festgestellten irrevisiblen Landesrecht Schlüsse auf die Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesrechts gezogen hat --hier § 3 Nr. 51 EStG-- ist das FG-Urteil revisibel (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1995 II R 58/93, BFHE 177, 288, BStBl II 1995, 438).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den Trinkgeldern, die von den Besuchern der S oder in deren Auftrag von den bei der S beschäftigten Personen dem Tronc zugewendet werden, um zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117, und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Derartige ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen den Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002;

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05
    Mit Beschluss vom 9. März 2005 4 V 205/05 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 7. Januar 2005 mangels ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ab und ließ die Beschwerde zu.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    bb) Das Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen unterscheidet den Streitfall zugleich von solchen Fällen, in denen eine "Poolung von Einnahmen" vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, z.B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    bb) Anders als in den vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Tronc-Fällen (Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190; vom 27. Oktober 2005 VI B 70/05, BFH/NV 2006, 293; vom 10. November 2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530; vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris; vom 25. November 2009 VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632) ist im Streitfall eine für ein steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden zu bejahen und es besteht auch kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot.

    (2) Dieses Verteilungssystem ist vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen" (vgl. v. Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 51 Rz B 51/55), wie sie beispielsweise bei Richtfestgeldern vorliegt (siehe FG Nürnberg, Urteil vom 20. August 1974 II 2/71, EFG 1974, 565) oder in anderen Fällen, in denen Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden, z.B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2190; vgl. auch: v. Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 51 Rz B 51/55; v. Beckerath in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 3 Rz 133; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 51 EStG Rz 2; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 51 EStG Rz 4).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Das Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen unterscheidet den Streitfall zugleich von solchen Fällen, in denen eine "Poolung von Einnahmen" vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, z.B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190).
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    c) Angesichts dessen konnte im Streitfall dahinstehen, ob bei konzernrechtlichen Strukturen das Tatbestandsmerkmal "Dritter" überhaupt erfüllt sein könnte, ob nach der Neuregelung der Begriff "Trinkgeld" noch eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Dritten voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190), ob aus dem allgemeinen Sprachgebrauch für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern weitere insbesondere betragsmäßige relative und absolute Grenzen folgen, mit deren Überschreiten Zuwendungen nicht mehr die Bezeichnung Trinkgeld im Sinne eines "kleinen" Geldgeschenkes rechtfertigen und welche weiteren Grenzen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und das daraus folgende Gebot der steuerlichen Lastengleichheit den Steuerbefreiungen von Trinkgeldern setzen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502).
  • FG Berlin, 12.06.2006 - 9 K 9093/06

    Tronc-Einnahmen als steuerfreie Trinkgelder

    die Aussetzung der Vollziehung in gleichgelagerten Fällen in Kenntnis dieser Meinungen seinerseits keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 51 EStG n. F. hat erkennen lassen (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 2190 und vom 10. November 2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530).
  • FG Brandenburg, 15.12.2005 - 5 K 1742/04

    Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG - Legaldefinition - Trinkgelder der im

    Nach der Rechtsprechung mehrerer Finanzgerichte schließt jeglicher Rechtsanspruch, also auch der des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Trinkgeldes die Steuerbefreiung aus (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2005 4 V 256/05, EFG 2005, 1099; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 B 2036/05, juris; zweifelnd BFH, Beschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, juris).
  • BFH, 28.12.2006 - VI S 15/05

    Trinkgeld; Sonderzahlung

    Weiter sollte eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld gewährleistet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190 mit Hinweis auf BTDrucks 14/9428, 1, 6; 14/9029, 3).
  • BFH, 10.11.2005 - VI B 68/05

    Spielbankangestellte; Steuerfreiheit von Tronc-Einnahmen

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05 Bezug genommen, mit dem der Senat in einem gleichgelagerten Fall im AdV-Verfahren der Beschwerde stattgegeben hat.
  • BFH, 27.10.2005 - VI B 70/05

    Tronc-Einnahmen - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG

    Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2005 in dem Verfahren VI B 40/05 verwiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 13 K 5486/03

    Steuerfreiheit der Trinkgelder des Kassierers im Automatenbereich eines Casinos

    Es spricht nichts dafür, dass der BFH nicht genau gewusst hätte, worüber er entscheidet, insbesondere da der 6. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 18. August 2005 (-VI B 40/05-, BFH/NV 2005, 2190) noch ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO bejaht hatte.
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Rechtsprechung
   BFH, 16.08.2005 - X R 45/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15118
BFH, 16.08.2005 - X R 45/04 (https://dejure.org/2005,15118)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2005 - X R 45/04 (https://dejure.org/2005,15118)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2005 - X R 45/04 (https://dejure.org/2005,15118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Fertigstellung; Vorkosten; Zeitlicher Zusammenhang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2190
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89

    Werbungskosten beim Grundstückskauf

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
    Nach diesen Maßstäben kommt ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen konnte, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird (vgl. zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761).
  • BFH, 19.09.1990 - IX R 5/86

    Werbungskosten für leerstehende Einliegerwohnung?

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit der Erzielung von Vermietungseinkünften zu rechnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030).
  • BFH, 01.10.2003 - X R 67/01

    Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
    Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG im Streitfall-- bereits in Veranlagungszeiträumen möglich, in denen noch kein Eigenbezug vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 X R 67/01, BFH/NV 2004, 154).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2139/06

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Vorbezugskosten bei langer Bauphase

    Daraufhin ließ das Finanzamt mit Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1991 bis 1994, 1996 bis 1998 und 2000 bis 2004, jeweils vom 31. Mai 2006, die bisher berücksichtigten Vorbezugskosten unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. August 2005, X R 45/04, BFH/NV 2005, 2190 und das dem vorausgegangene Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 26. Mai 2004, 15 K 347/01, EFG 2005, 1682 , wonach ein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG nur dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums bebauen und zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, nicht mehr zum Abzug zu.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidung vom 16. August 2005, X R 45/04, BFH/NV 2005, 2190 , m.w.N.), der der erkennende Senat gerade auch im Hinblick auf das in § 10 e Abs. 6 EStG aufgestellte Erfordernis der Unmittelbarkeit der Aufwendungen mit der Herstellung bzw. Anschaffung der Wohnung folgt, beinhaltet der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhanges auch ein zeitliches Moment.

  • BFH, 11.11.2008 - X B 86/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Der bloße Hinweis, infolge der grundsätzlichen Bestätigung der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2004 15 K 347/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1682) durch den Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 45/04 (BFH/NV 2005, 2190) sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden systematisch alle vergleichbaren und ähnlichen Fälle aufarbeiten und die Gewährung des Vorkostenabzugs rückgängig machen werden, genügt hierfür nicht.
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