Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.11.2004

Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04   

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https://dejure.org/2004,8857
BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04 (https://dejure.org/2004,8857)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2004 - VIII B 253/04 (https://dejure.org/2004,8857)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - VIII B 253/04 (https://dejure.org/2004,8857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 1, 3
    Unterhaltsrente; Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 EStG nicht klärungsbedürftig; Zahlung des Kindergeldes an nur einen Berechtigten verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00

    Kindergeld: mehrere Berechtigte

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
    Dieser hat durch Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00 (BFH/NV 2004, 934) entschieden, dass Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nur der laufende Barunterhalt ist und dass Sach- und Betreuungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind.
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 292) als selbstverständlich ausgegangen.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
    Das BVerfG hat ferner entschieden, dass der Gesetzgeber im Bereich des Kindergeldes, soweit die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes gewährleistet ist, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und --wie auch sonst auf dem Gebiet der Massenverwaltung-- Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen seien (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFHReport 2004, 1060).
  • BFH, 28.04.2016 - III R 30/15

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten

    Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 57/13

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen

    Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).
  • FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15

    Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige

    Denn es wäre eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind (BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
  • BFH, 28.10.2005 - III B 107/05

    Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme

    Da § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den laufenden Barunterhalt abstellt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346), wirkt sich die nachträglich erbrachte Unterhaltsleistung auf die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten nicht aus.
  • BFH, 16.09.2005 - III B 82/04

    Betriebsvorrichtung; Betriebsstätteneigenschaft; grundsätzliche Bedeutung

    Solche Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13

    Qualifizierung laufender Zahlungen eines Elternteils auf rückständige

    Der Gesetzgeber stellt in einem gestuften System - soweit dies hier streiterheblich ist - auf die Höhe der der gezahlten Unterhaltsrente oder in der Diktion des BFH auf die Höhe des "laufenden Barunterhalt" (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 und vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 unter II. 2. a aa) der Gründe m.w.N.) ab.
  • FG München, 21.02.2008 - 9 K 2096/07

    Wirkung der Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gem. § 64 Abs.

    Eine Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG setzt eine laufend wiederkehrende und gleichmäßige Geldleistung voraus (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).
  • FG Münster, 23.03.2007 - 4 K 1807/05

    Kindergeldbezugsberechtigung bei einem oder mehreren potenziellen

    Unter einer Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt i.S.d. § 1612 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu verstehen (BFH Urteil vom 16.12.2003 VIII R 67/00, aaO; Beschluss vom 28.10.2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).
  • FG Sachsen, 27.04.2015 - 6 K 817/14

    Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind

    Für die Auffassung spricht auch, dass die Vorschrift, nach der das Kindergeld dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen worden ist, an denjenigen zu zahlen ist, der den höchsten Barunterhalt leistet, aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen nicht zu beanstanden, weil es eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe wäre, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind (BFH, Beschluss vom 28.10.2004, VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14050
BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03 (https://dejure.org/2004,14050)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - VI B 175/03 (https://dejure.org/2004,14050)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - VI B 175/03 (https://dejure.org/2004,14050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.03.2000 - VI B 399/98

    Steuerfreiheit für Nachtzuschläge gem. § 3 b Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03
    Wie bereits entschieden wurde, genügt ein Herausrechnen der steuerfrei belassenen Beträge aus dem Gesamtbruttolohn auch dann nicht, wenn die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden allein dieser Berechnung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093).
  • BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86

    Aufteilung eines Mischzuschlags in steuerfreien Nachtarbeitszuschlag und

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03
    Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 VI R 79/86 (BFHE 159, 308, BStBl II 1991, 8) liegt --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht vor.
  • FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 4804/05

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen; Steuerfreiheit

    Auf die Entscheidungen des BFH vom 28.11.1990 (VI R 144/87, BStBl II 1991, 296 undvom 04.11.2004 VI B 175/03, BFH/NV 2005, 346) wird insoweit Bezug genommen.
  • FG Düsseldorf, 04.08.2006 - 18 K 2736/04

    Steuerbefreiung für Lohnzuschläge nach § 3b EStG - Einsatz- und Punkteprämien

    Hinsichtlich des Feststellung dieser Zweckbestimmung der Zulagen kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung der Zulage oder ihre ausdrückliche betragsmäßige Festlegung an, sondern darauf, ob aus der vertraglichen Grundlage ein Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13.10.1989 VI R 79/86, BStBl. II 1991, 8 sowie Beschluss vom 4.11.2004 VI B 175/03, BFH/NV 2005, 346).
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