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   BFH, 09.12.2004 - III B 83/04   

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https://dejure.org/2004,7715
BFH, 09.12.2004 - III B 83/04 (https://dejure.org/2004,7715)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2004 - III B 83/04 (https://dejure.org/2004,7715)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - III B 83/04 (https://dejure.org/2004,7715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 76; ; FGO § 155; ; FGO § 251 Abs. 1; ; AO 1977 §§ 90 ff.; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 393 Abs. 1; ; AO 1977 § 393 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 393 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis Strafverfahren - Besteuerungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verfassungsgemäß; Aussetzung des Besteuerungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Aussetzung oder auf Ruhen des Besteuerungsverfahrens bis zum Abschluss eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens; Frage der Vorgreiflichkeit eines Steuerstrafverfahrens hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens; Voraussetzungen für die Aussetzung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 503
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.04.2003 - V B 199/02

    NZB: Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - III B 83/04
    Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).

    Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).

    Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - III B 83/04
    Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 42 f.) selbst zu belasten.
  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - III B 83/04
    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (z.B. BFH, Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160, BFH/NV-BFH/R 1999, 1178).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - III B 83/04
    Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen (BTDrucks VI/1982, 137).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, und vom 19. September 2007 XI B 52/06, BFH/NV 2008, 63).
  • BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05

    Verhältnis Aussetzung des Verfahrens/Verfassungsbeschwerde

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) gleichfalls zurück (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

    Der Umstand allein, dass der Kläger gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2005, 503 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers.

    Selbst wenn dadurch kein Strafklageverbrauch eingetreten sein sollte, wie der Kläger zu bedenken gibt, so ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nunmehr ein näheres Interesse an einer Aussetzung haben könnte, als zur Zeit des Beschlusses in BFH/NV 2005, 503, auf den der Senat daher zur weiteren Begründung verweist.

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2005 - 4 K 333/03

    Erlass von Steuerbescheiden im Wege der Schätzung auch bei eingeleitetem

    Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

    Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).

    Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).

    Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).

  • BFH, 12.07.2016 - III B 33/16

    Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in

    Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).
  • BFH, 28.12.2006 - VIII B 48/06

    NZB: Mitwirkungspflicht, Besteuerungsverfahren, Strafverfahren

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass --jedenfalls, soweit es nicht um die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 der Abgabenordnung --AO--) geht-- ein parallel laufendes Steuerstrafverfahren nicht von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, insbesondere auch nach § 90 Abs. 2 AO, entbindet (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2006 XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801; vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496; vom 29. November 2005 X B 111/05, BFH/NV 2006, 484; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 6. Oktober 2005 II B 9/04, BFH/NV 2006, 24; vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

    Der strafrechtsprozessuale Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu beschuldigen, findet hierbei keine Anwendung (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4; in BFH/NV 2005, 503).

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 21/05

    Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren

    Er muss nur als Folge seiner unterbliebenen Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

    Entgegen der Auffassung der Kläger war das FG nicht gezwungen, das Klageverfahren auszusetzen; das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Besteuerungsverfahren gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 503).

  • BFH, 19.10.2005 - X B 88/05

    Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

    Die Kläger haben sich in der Beschwerdebegründung, in der sie die Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt ist, nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Schätzung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige in einem parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch macht, Angaben zu verweigern ("nemo tenetur se ipsum accusare"), als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bezeichnet haben, nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinander gesetzt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO 1977 zu schätzen (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4; zuletzt bestätigt im BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
  • BFH, 19.09.2007 - XI B 52/06

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines Musterverfahrens vor dem BVerfG;

    Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
  • BFH, 06.10.2005 - II B 9/04

    Steuerstrafverfahren - Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren

    Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO 1977 zu schätzen (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4; zuletzt bestätigt im Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
  • FG Münster, 04.06.2020 - 5 K 694/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, wann der Rechnungsempfänger hätte wissen müssen, dass

  • FG Düsseldorf, 28.02.2013 - 2 K 4274/12

    Restitutionsklage: Darlegungsvoraussetzungen für die Erwirkung des Urteils durch

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