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   BFH, 20.10.2004 - II R 55/02   

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https://dejure.org/2004,8506
BFH, 20.10.2004 - II R 55/02 (https://dejure.org/2004,8506)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2004 - II R 55/02 (https://dejure.org/2004,8506)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - II R 55/02 (https://dejure.org/2004,8506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrStDVO 1937 § 29; ; GrStDVO 1937 § 30; ; GrStDVO 1937 § 31; ; GrStDVO 1937 § 32; ; GrStDVO 1937 § 33; ; GrStG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GrStG § 15; ; GrStG § 41; ; GrStG § 41 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmäßigkeit der Anwendung der Steuermesszahl in § 29 GrStDVO 1937 auf den Einheitswert 1935 eines 1920 errichteten Einfamilienhauses im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitswidrige Anwendung der Steuermesszahl im Grundsteuermessbescheid; Unterschiedliche Anwendung von Steuermesszahlen auf Altbauten und Neubauten; Stärkere steuerliche Belastung in den neuen gegenüber den alten Bundesländern infolge der Anwendung von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrStG § 41, GrStDV 1937 § 29, BewG § 132, GG Art 3 Abs 1
    Beitrittsgebiet; Einheitswert; Grundsteuermessbescheid; Neue Bundesländer; Steuermesszahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 577
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Brandenburg, 27.08.2002 - 3 K 659/01

    Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 55/02
    Das angefochtene Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 796 veröffentlicht.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 27. August 2002 3 K 659/01 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 9. Februar 2001 aufzuheben sowie unter Abänderung des Bescheids vom 19. April 2000 den Grundsteuermessbetrag auf der Grundlage einer Steuermesszahl von 6, 3 v.T., hilfsweise von 8 v.T. des Einheitswerts festzustellen.

  • BVerwG, 05.04.2006 - 10 C 6.05

    Grundsteuer; Einheitswert; Steuermessbetrag; Steuermesszahl; Gemeindegruppen;

    Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 sei davon auszugehen, dass die Abstufung der Messzahlen nach § 29 GrStDV sachlich begründet und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Insbesondere hat sich auch der Bundesfinanzhof in der Folgezeit auf einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 abweichenden Standpunkt gestellt und dabei die Auffassung vertreten, dass die Abstufung der Steuermesszahlen in § 29 GrStDV sachlich begründet sei (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 BFH/NV 2005, 577 zur vertikalen Stufung zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen) und dass die Beibehaltung der Messzahlabstufung nach der Eingemeindung einer kleineren in eine größere Gemeinde gemäß § 30 Abs. 3 GrStDV nicht zu beanstanden sei (BFH, Urteil vom 9. Dezember 1966 III 168/63 BFHE 87, 572).

    Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausgleichszweck der Messzahlstaffelung in § 29 GrStDV decken sich mit entsprechenden Erkenntnissen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Dezember 1966 III 168/63 BFHE 87, 572 ; Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 BFH/NV 2005, 577) und werden auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bestätigt (Halaczinsky, Grundsteuer Kommentar, 2. Auflage 1995, § 41 GrStG Rn. 11; Gürsching, BB 1960, 204; Rössler, KStZ 1959, 221 , Gürsching/Stenger, GrStG Kommentar 1959, § 12 GrStG Rn. 13).

  • BVerwG, 05.04.2006 - 10 C 8.05

    Kein Erlass der gestaffelten Grundsteuer in eingemeindeten Kommunen der neuen

    Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 sei davon auszugehen, dass die Abstufung der Messzahlen nach § 29 GrStDV sachlich begründet und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Insbesondere hat sich auch der Bundesfinanzhof in der Folgezeit auf einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 abweichenden Standpunkt gestellt und dabei die Auffassung vertreten, dass die Abstufung der Steuermesszahlen in § 29 GrStDV sachlich begründet sei (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 BFH/NV 2005, 577 zur vertikalen Stufung zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen) und dass die Beibehaltung der Messzahlabstufung nach der Eingemeindung einer kleineren in eine größere Gemeinde gemäß § 30 Abs. 3 GrStDV nicht zu beanstanden sei (BFH, Urteil vom 9. Dezember 1966 III 168/63 BFHE 87, 572).

    Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausgleichszweck der Messzahlstaffelung in § 29 GrStDV decken sich mit entsprechenden Erkenntnissen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Dezember 1966 III 168/63 BFHE 87, 572 ; Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02 BFH/NV 2005, 577) und werden auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bestätigt (Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Auflage 1995, § 41 GrStG Rn. 11; Gürsching, BB 1960, 204; Rössler, KStZ 1959, 221 , Gürsching/Stenger, GrStG-Kommentar 1959, § 12 GrStG Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 08.12.2004 - 5 B 111/03

    Grundsteuerlass

    Jene Entscheidungen (vgl. BFH, Urt. v. 9.12.1966, BFHE 87, 572 [574 f.]; Urt. v. 7.11.1969, BFHE 98, 364 f.; Urt. v. 20.10.2004 - II R 55/02 -, zit. nach juris; FG Bbg, Urt. v. 27.8.2002, EFG 2003, 796 f.) betreffen das vorgelagerte Verfahren der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt und lassen die zum Steuererlass auf der Ebene der Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unberührt.
  • FG Hamburg, 24.08.2010 - 3 K 97/10

    Grundsteuer: Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

    Die Steuermesszahl sagt für sich noch nichts über die Höhe und die Gleichmäßigkeit der Grundsteuerbelastung von Grundstücken aus, da erst die Multiplikation des Einheitswerts mit der Steuermesszahl den Grundbetrag der Grundsteuer ergibt (BFH vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).
  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005 2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005 2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005    2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober  2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).
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