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   BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04   

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https://dejure.org/2004,6925
BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04 (https://dejure.org/2004,6925)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2004 - IX R 2/04 (https://dejure.org/2004,6925)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2004 - IX R 2/04 (https://dejure.org/2004,6925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs von geltend gemachten Schuldzinsen mit den Anschaffungskosten eines zur Vermietung bereitstehenden Grundstücksteils - Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1
    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung eines Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Darlehen; Kontokorrentkonto; Notaranderkonto; Schuldzinsen; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 694
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04
    Die Vorentscheidung stelle den wirtschaftlichen Zusammenhang von Anschaffungskosten und Darlehen ohne Rücksicht auf das tatsächliche Auszahlungsverhalten her und stehe damit in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 65/00 (BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).

    b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04
    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04
    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden (BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694).

    Denn abgesehen von der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt für die Annahme des FG, die streitigen Darlehen seien tatsächlich zur Anschaffung der vermieteten Obergeschosswohnung verwandt worden, die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 694, und in BFH/NV 2005, 1185).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Der Zuordnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 2/04, juris-Dok-Nr.STRE 200550086, unter II.2.).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264)     .

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der Darlehen nicht der Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dienen, soweit dessen Anschaffungskosten aus Eigenmitteln getragen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 290, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1999 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, unter 1., Rz 10; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter 2., Rz 12; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694, beginnend ab 1.b, Rz 8 f.; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597, beginnend ab II.1.b, Rz 11 ff.; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06, BFH/NV 2008, 1482, unter II.1., Rz 14, und vom 1. April 2009 IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, unter II.2., Rz 13).

    Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, beginnend ab 5.a, Rz 22 ff.; in BFH/NV 2005, 694, unter II.1.b, Rz 10; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, und in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, beginnend ab II.2., Rz 13 und 14).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).
  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur

    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 16/12

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen

    Wird eine Lebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG --wie im Streitfall-- zur Sicherung eines Darlehens eingesetzt, kommt diese Steuerfreiheit allerdings nur in Betracht, wenn das Darlehen selbst "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dient (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG Hamburg, 09.08.2006 - 5 K 212/03

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

    Der Zuordnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH, Urteil vom 23.11.2004, IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694 ).

    Denn dieses Motiv allein reicht nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2004, IX R 2/04 a.a.O.).

  • BFH, 19.02.2008 - IX B 195/07

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen höchstrichterlich geklärt

    Damit war der Zuordnungszusammenhang unterbrochen und zwar im Gegensatz zum BFH-Fall in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, in dem im Einflussbereich des Steuerpflichtigen getrennte Banküberweisungen auf ein Notaranderkonto vorlagen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug

    Unterbleibt eine Zuordnung der Darlehen auf die Wirtschaftsgüter nach diesem Maßstab, sind die Darlehensmittel und die Zinsen - gegebenenfalls durch Schätzung - aufzuteilen; Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl. 2010, § 9 Rz. 9 und 81 m.w.N.; BFH-Urteile in BStBl II 2003, 389; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
  • FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11

    Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und

  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 594/05

    Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

  • FG München, 20.10.2006 - 6 K 426/06

    Zurechnung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 2083/06

    Zuordnung der Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes; Zuordnung der

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