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   BFH, 21.12.2004 - II B 110/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11681
BFH, 21.12.2004 - II B 110/04 (https://dejure.org/2004,11681)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2004 - II B 110/04 (https://dejure.org/2004,11681)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - II B 110/04 (https://dejure.org/2004,11681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ErbStG § 15 Abs. 1; ; ErbStG § 32 Abs. 2; ; ErbStG § 31 Abs. 6; ; AO 1977 § 162; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 57; ; FGO § 58 Abs. 2; ; BGB § 1961; ; ZPO § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben bei Nachlasspflegschaft: Stellung des Nachlasspflegers, Schätzung der Freibeträge und Steuerklassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides gegenüber dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers; Gesetzliche Vertretung der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger; Nachlasspfleger als Bekanntgabeadressat und unbekannte Erben als Inhaltsadressaten; ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
    Allgemeiner Überblick über die Steuerpflicht
    Ergänzende Hinweise zur ErbSt
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 704
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.08.1985 - I R 309/82

    Kirchensteuer - Steuerbescheid - Konfession - Revision - Landesrecht -

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - II B 110/04
    Alles weitere ist als Besteuerungsgrundlage in dem umfassenden Sinn des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. August 1985 I R 309/82, BFHE 145, 7, BStBl II 1986, 52, unter II. B. 4., sowie Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 162 Anm. 9) einer Schätzung zugänglich.
  • BFH, 30.03.1982 - VIII R 227/80

    Nachlaßpfleger - Steuerverwaltungsakte - Erbenvertretung

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - II B 110/04
    Da anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen nicht nur solche Sachverhalte im Auge hatte, bei denen die Erben bereits bekannt sind, die Nachlasspflegschaft aber noch nicht aufgehoben worden ist (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1982 VIII R 227/80, BFHE 135, 406, BStBl II 1982, 687), oder nur Fälle, bei denen die Annahme der Erbschaft noch nicht erfolgt oder ungewiss ist, sondern dass er eine Regelung für den gesamten Anwendungsbereich der Nachlasspflegschaft --und damit auch für die bedeutende Fallgruppe der Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben-- treffen wollte, muss er davon ausgegangen sein und bezweckt haben, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich ist (so zu Recht Kien-Hümbert in Moench, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 32 Anm. 15).
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - II B 110/04
    Der Nachlasspfleger gemäß § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nämlich nicht Inhaber eines privaten Amtes (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, 3. Aufl. 1977, § 1960 Anm. 31), sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. Oktober 1967 VII ZR 86/65, BGHZ 49, 1, 5).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - II B 110/04
    Vielmehr tritt er namens der unbekannten Erben einer bestimmten Person auf (BGH-Urteil vom 5. April 1958 IV ZR 204/57, Lindenmaier/Möhring - Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 325 ZPO Nr. 10).
  • BFH, 17.06.2020 - II R 40/17

    Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben

    Mit der Rechtsfigur der unbekannten Erben i.S. des § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als zunächst abstraktes Subjekt, das sich später als eine Person oder --wenn der Nachlasspfleger nicht von vornherein als Pfleger für eine Einzelperson bestellt worden ist-- als eine Mehrheit konkreter Personen erweisen kann, ein Steuerschuldner vorhanden, der Beteiligter eines Steuerschuldverhältnisses sein kann (BFH-Beschluss vom 21.12.2004 - II B 110/04, BFH/NV 2005, 704).

    Nach seiner Vorstellung sollte die Festsetzung von Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft daher auch gegenüber unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich sein (vgl. Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes, BTDrucks VI/3418, S. 76, zu § 30 ErbStG a.F.; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 704, unter II.2.a, m.w.N.).

    Bei der Rechtsfigur der unbekannten Erben handelt es sich nicht um eine Erbengemeinschaft, d.h. eine Mehrheit von Steuerschuldnern, sondern um ein abstraktes Subjekt, dem der Gesetzgeber die Qualität eines Steuerschuldners beigemessen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 704, unter II.2.b).

    Auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einteilung der Erben in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und für die Bestimmung der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) handelt es sich um Besteuerungsgrundlagen, die einer Schätzung zugänglich sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 704).

    b) Eine Befugnis zur Schätzung besteht erst, wenn der Nachlasspfleger ausreichend Zeit hatte, seine Pflicht zur Erbenermittlung und seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 90 AO zu erfüllen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 704).

  • FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 442/16

    Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben bei Nachlasspflegschaft -

    Im Übrigen werde auf den BFH-Beschluss vom 21.12.2004, II B 110/04, BFH/NV 2005, 704 hingewiesen.

    Der BFH-Beschluss vom 21.12.2004, II B 110/04 sei wegen der Besonderheiten des dortigen Falls und der Entscheidung nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bindend.

    Dementsprechend bezweckte er mit der Regelung, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich ist (s. Begründung der Regierungsvorlage zum Entwurf eines 2. Steuerreformgesetzes, BR-Drucksache 140/72, zitiert nach Troll, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 2. Aufl. 1975, § 32 Rz. 1; BFH Beschluss v. 21.12.2004, II B 110/04II B 110/04, BFH/NV 2005, 704 f..; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 52. Ergänzungslieferung von Januar 2017 § 32 Rz. 42; Grootens in von Oertzen/Loose Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz § 32 Rz. 21; Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel Praxiskommentar ErbStG und BewG 2. Aufl. § 32 ErbStG Rz. 16; Viskorf/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar § 32 ErbStG Rz. 14).

    Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses und Kläger sind daher die unbekannten Erben (BFH Beschluss v. 21.12.2004, II B 110/04, a. a. O.).

  • BFH, 05.04.2017 - II R 30/15

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

    Der Grundbesitzwert wurde gegenüber der amtlich bestellten Nachlasspflegerin als gesetzlicher Vertreterin der zunächst unbekannten Erben wirksam festgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704).
  • FG Saarland, 10.09.2013 - 1 V 1229/13

    Festsetzung der Erbschaftsteuer bei unbekanntem Erben - Verfahren der Aussetzung

    Noch nicht rechtskräftig stehe bisher lediglich fest, dass ein Herr O nicht Erbe geworden sei (FG Münster vom 7. Juli 2004 3 V 1796/04, EFG 2005, 883; BFH vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704).

    Von der Schätzungsbefugnis sei - mehr als fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers - nicht vorschnell Gebrauch gemacht worden (s. FG Düsseldorf vom 22. August 2007 4 K 298/05 juris; BFH vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704; Bl. 27 f.).

    Dem Nachlasspfleger ist ein angemessener Zeitraum zum Auffinden der unbekannten Erben einzuräumen (z.B. BFH vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704; vom 30. März 1982 VIII R 227/80, BStBl II 1982, 687).

  • FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19

    Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des

    Dem Finanzamt steht insoweit ein Ermessen zu (vgl. FG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 3 V 1796/04 Erb -, a.a.O., Rn 32: "kann" und BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - II B 110/04 -, juris, Rn 7 a.E.: "möglich ist").

    Zum einen besteht aber auch insoweit ein Ermessen der Finanzbehörde und zum anderen müssen die Finanzbehörden dem Nachlasspfleger eine am Einzelfall ausgerichtete angemessene Zeit einräumen, seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 90 AO zu erfüllen, bevor sie von der Möglichkeit einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO Gebrauch machen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - II B 110/04 -, juris, wonach 17 Jahre zwischen dem Tod des Erblassers und dem Erlass des Erbschaftsteuerbescheids lagen).

  • BFH, 04.04.2008 - IV R 91/06

    Zulässigkeit der Revision - Beschwer - Verhältnis von Feststellungsbescheiden -

    Der Bescheid ist --was das FA ausweislich der eingereichten Ablichtung des Feststellungsbescheids vom 7. November 2006 bisher nicht beachtet hat-- den Erben bekannt zu geben (vgl. --einschließlich des Erlasses eines Richtigstellungsbescheids gemäß § 182 Abs. 3 AO-- BFH-Urteile vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410, und vom 23. September 1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170); sind die Erben nicht bekannt, ist ein Pfleger zu bestellen (§§ 1913, 1960 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO; vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704).
  • FG Düsseldorf, 22.08.2007 - 4 K 298/05

    Festsetzung einer Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft gegenüber

    Dementsprechend bezweckte er mit der Regelung, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich ist (s. Begründung der Regierungsvorlage zum Entwurf eines 2. Steuerreformgesetzes, BR-Drucksache 140/72, zitiert nach Troll, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Ergänzungslieferung 12 von Juli 1993 § 32 Rz. 1; BFH Beschluss v. 21.12.2004, II B 110/04II B 110/04, BFH/NV 2005, 704 f..; Troll/Gebel/Jülicher Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Ergänzungslieferung 32 von März 2006 § 32 Rz. 42; Moench/Kien-Hümbert Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar § 32 Rz. 15).

    Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses und Kläger sind daher die unbekannten Erben (BFH Beschluss v. 21.12.2004, II B 110/04, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 6 K 1508/11

    Einkommensteuerbescheid an "unbekannte Erben": Keine Umdeutung der für den

    bb) Im Beschluss vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704 führt der BFH im Hinblick auf §§ 31 Abs. 6, 32 Abs. 2 ErbStG aus, es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung für den gesamten Anwendungsbereich der Nachlasspflegschaft --und damit auch für die bedeutende Fallgruppe der Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben-- treffen wollte.
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