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   BFH, 15.12.2004 - X B 56/04   

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https://dejure.org/2004,12497
BFH, 15.12.2004 - X B 56/04 (https://dejure.org/2004,12497)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2004 - X B 56/04 (https://dejure.org/2004,12497)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - X B 56/04 (https://dejure.org/2004,12497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit des Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Feststellung bei Fortsetzungsfeststellungsklage und allgemeiner Feststellungsklage

  • Judicialis

    FGO § 41 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 100 Abs. 1 § 41 Abs. 1
    Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse

  • datenbank.nwb.de

    Berechtigtes Interesse als Voraussetzung für die Zulässigkeit bei der Fortsetzungsfeststellungsklage und bei der allgemeinen Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 714
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - X B 56/04
    Für ein solches berechtigtes Interesse genüge zwar jedes konkrete und vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet sei, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFH/NV 1999, 423).
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

    Es kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der erledigte Verwaltungsakt als Fortsetzung des erkennbar unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).
  • BFH, 12.06.2008 - VI B 62/07

    Berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO - Vorwurf der

    Selbst wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 2. April 2003 verneint, einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht haben sollten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 64; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80), liegt dieser im Streitfall nicht vor.

    aa) Unter dem Aspekt des schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse u.a. vorliegen, wenn der erledigte Verwaltungsakt den Vorwurf der Steuerhinterziehung beinhaltet (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2005, 714; in BFH/NV 2002, 1317; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458; in BFH/NV 1995, 322).

  • FG Münster, 15.01.2013 - 13 K 3764/09

    Formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

    Die Rechtsprechung hat ein Feststellungsinteresse auch dann angenommen, wenn ein Verwaltungshandeln eine diskriminierende Wirkung hat, insbesondere dann, wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung enthalten ist (BFH-Beschlüsse vom 12.6.2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514 und vom 15.12.2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714 zur Fortsetzungsfeststellungsklage).
  • OVG Saarland, 12.05.2005 - 1 Q 13/04

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigter dienstlicher Anordnung

    Selbst bei behaupteten Grundrechtsverletzungen - die der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht einmal geltend macht - muss eine objektiv erhebliche fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, deren Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 10.2.2000 - 2 A 3/99 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/F II 3 Nr. 12 (Leitsatz), und vom 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574 = ZBR 2000, 166 = DÖD 2000, 157, sowie Beschlüsse vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, NVwZ-RR 2002, 323, und vom 23.11.1995 - 8 C 9/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94/1426 -, BayVBl 1998, 406; VGH Mannheim, Urteil vom 26.2.1980 - IV 2734/77 -, dokumentiert bei Juris; OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04 -, dokumentiert bei Juris.
  • FG München, 17.04.2007 - 14 K 4010/06

    Zeitweiser Entzug des Rechtes, unter Abfindung zu brennen

    Denn in beiden Fällen setzt die Zulässigkeit des (Feststellungs-)Klageantrages gleichermaßen voraus, dass der Kläger "ein berechtigtes Interesse" an der Feststellung besitzt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 05, 714).
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