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Rechtsprechung
   BFH, 24.01.2005 - III B 34/04   

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https://dejure.org/2005,10416
BFH, 24.01.2005 - III B 34/04 (https://dejure.org/2005,10416)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2005 - III B 34/04 (https://dejure.org/2005,10416)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - III B 34/04 (https://dejure.org/2005,10416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 720
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01

    Wiedereinsetzung; fehlerhafte Fristberechnung

    Auszug aus BFH, 24.01.2005 - III B 34/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24. Juni 2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1554, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2003 - X B 84/02

    Mehrere Prozessbevollmächtigte; Beginn der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BFH, 24.01.2005 - III B 34/04
    Als fachkundigem Prozessbevollmächtigten musste ihm ohne weiteres einsichtig sein, dass Zustellungen an verschiedene Personen keineswegs stets zeitgleich bewirkt werden (z.B. zum maßgebenden Zustellungszeitpunkt bei Zustellungen an mehrere, verschiedene Bevollmächtigte BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 X B 84/02, BFH/NV 2003, 648).
  • BFH, 25.06.2002 - XI R 8/97

    Wiedereinsetzung; Beschwerdeeinlegung durch neuen Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 24.01.2005 - III B 34/04
    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468).
  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 24.01.2005 - III B 34/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24. Juni 2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1554, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 21/99

    Abfärbewirkung; Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen bei PersG

    Auszug aus BFH, 24.01.2005 - III B 34/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24. Juni 2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1554, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2007 - I B 74/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenverschulden des

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).

    Für einen Bevollmächtigten unvermeidbar und unvorhersehbar kann das Büroversehen einer ansonsten zuverlässig arbeitenden Büroangestellten sein, nicht aber sein eigenes Versehen, mag ihm dies auch nur bei der technischen bzw. mechanischen Bearbeitung eines Schriftsatzes widerfahren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; in BFH/NV 2005, 720).

  • BFH, 02.11.2006 - VIII B 111/06

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumnis nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m.w.N.).

    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 720).

  • BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04

    NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720).

    Sollte die Prozessbevollmächtigte der Kläger geglaubt haben, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zu vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens warten zu können, würde dieser Irrtum ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 720).

  • FG Köln, 13.06.2007 - 11 K 3243/06

    Anforderungen an das Wirksamwerden und die Bekanntgabe eines Steuerbescheides;

    Bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter kann eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.1.2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720).
  • BFH, 27.06.2008 - III B 116/07

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Mandatsübergang

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 31.01.2011 - III B 98/09

    Wiedereinsetzung bei "Platten-Crash" der Computeranlage und fehlerhafter

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 2 K 215/17

    Zurechenbarkeit des Verschuldens eines angestellten Steuerberaters bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z. B. BFH-Beschluss vom 31.01.2011 - III B 98/09, BFH/NV 2011, 823; vom 24.01.2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m. w. N.).
  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

    Berufsträger sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn sie die "äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt" haben walten lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.8.1993 - VII B 163/93, BFH/NV 1994, 385; vom 24.1.2005 - III B 34/03, BFH/NV 2005, 720; vom 22.2.2019 - IX B 99/18, BFH/NV 2019, 573; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.01.2005 - IX B 138/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14350
BFH, 13.01.2005 - IX B 138/04 (https://dejure.org/2005,14350)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2005 - IX B 138/04 (https://dejure.org/2005,14350)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - IX B 138/04 (https://dejure.org/2005,14350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdefrist

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 720
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - IX B 138/04
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe zu Unrecht die im Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) geäußerte Rechtsauffassung im Streitfall unberücksichtigt gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass die den Gegenstand des Vorlagebeschlusses bildende Rechtslage mit der im Streitfall nicht vergleichbar ist.
  • BFH, 03.10.1969 - III R 44/69

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Finanzamt als Revisionskläger -

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - IX B 138/04
    Sollte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geglaubt haben, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zur Mitteilung des Aktenzeichens des BFH warten zu können, rechtfertigt dieser Irrtum keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1969 III R 44/69, BFHE 97, 238, BStBl II 1970, 95, betr.
  • BFH, 24.04.2008 - IX B 164/07

    Ablauf der NZB-Begründungsfrist; Eingangszeitpunkt von Telefax-Sendungen;

    Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1999 IX B 61/99, BFH/NV 2000, 78; vom 13. Januar 2005 IX B 138/04, BFH/NV 2005, 720).
  • BFH, 01.10.2008 - IX B 100/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist:

    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich der Steuerpflichtige wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1999 IX B 61/99, BFH/NV 2000, 78; vom 13. Januar 2005 IX B 138/04, BFH/NV 2005, 720).
  • BGH, 10.03.2020 - AnwZ (Brfg) 67/19

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung

    Folglich trifft den Kläger an der nicht fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels Verschulden (ebenso: BFH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1982 - IV R 115/82, juris Rn. 2; vom 4. November 1988 - V R 117/87, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2005 - IX B 138/04, juris Rn. 5).
  • OLG Hamm, 31.08.2020 - 2 U 193/20

    Verwerfung einer Berufung Verfristete Berufungsbegründung

    Die hinreichende Bestimmtheit und Zuordenbarkeit eines Schriftsatzes, der die Berufungsbegründung enthält, wäre beim OLG durch die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens gewahrt gewesen (BGH (Senat für Anwaltssachen), Beschluss vom 10.03.2020, BeckRS 2020, 9042 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - IX B 138/04, BeckRS 2005, 25007523 m. w. N.).
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