Rechtsprechung
   BFH, 17.11.2004 - X R 38/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1479
BFH, 17.11.2004 - X R 38/02 (https://dejure.org/2004,1479)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2004 - X R 38/02 (https://dejure.org/2004,1479)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2004 - X R 38/02 (https://dejure.org/2004,1479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 7 Abs. 3; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7 Abs. 6; ; EStG § 7 Abs. 7; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; EStG § 7g Abs. 7; ; HGB § 269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 6, 7
    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • datenbank.nwb.de

    Ansparrücklage nach § 7g EStG bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Bei Betriebserweiterung verbindliche Bestellung erforderlich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 7
    Ansparrücklage; Investition; Leasing; Nachweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 4
  • BFH/NV 2005, 846
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 38/02
    Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.2.).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (unter 4. der Gründe) ausgeführt hat, erfordert das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, welche bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags und bei Steuerpflichtigen, die --wie im Streitfall-- ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG berechnen, aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist.

    Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter 4.a bis d der Gründe).

    Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebes plant (Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.5.a).

    So bildet denn auch im Rahmen des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB), dessen Wertung der erkennende Senat zur Begründung der Gleichsetzung zwischen Betriebseröffnung und Betriebserweiterung ergänzend herangezogen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.5.a), die "Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs" einen der klassischen Fälle, in welchen die Erweiterung des Geschäftsbetriebes dessen Ingangsetzung gleich zu erachten ist (vgl. z.B. Beater in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 269 Rz. 7; Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, § 269 Rz. 3, Hüttemann in Staub, Handelsgesetzbuch-Großkommentar, 4. Aufl., § 269 Rz. 10; im Übrigen vgl. auch den Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zugrunde lag, und die dortigen Ausführungen unter II.5.a).

    bb) Unter den gegebenen Umständen hätte es daher des Nachweises seitens der Klägerin bedurft, dass sie die betreffenden Investitionsgüter, ohne die sie ihren (eventuell) ins Auge gefassten Handelsbetrieb nicht hätte führen können, am maßgeblichen Zeitpunkt (31. Dezember 1998) bereits "verbindlich bestellt" hatte (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.5.a am Ende).

    Der hier in Rede stehende Sachverhalt kommt damit demjenigen nahe, den der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zu beurteilen hatte.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 38/02
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 und 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.2.).

    Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - X R 38/02
    Handelt es sich --wie im Streitfall-- um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 3.b der Gründe).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846).

    - von einem Handel mit Verbrauchsgütern auf das Betreiben eines Leasingunternehmens mit einem geplanten Investitionsvolumen in Höhe von 1.290.000 DM übergegangen werden soll (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846).

    - von einem Handel mit Verbrauchsgütern auf das Betreiben eines Leasingunternehmens mit einem geplanten Investitionsvolumen in Höhe von 1.290.000 DM übergegangen werden soll (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Darüber hinaus wird, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, in der Situation der Betriebsgründung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2006, 421; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337, Tz. 17 ff.).

    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 des Handelsgesetzbuchs) gleichzusetzen ist (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2005, 846; vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BMF-Schreiben vom 16. November 2004, BStBl I 2004, 1063; ablehnend z.B. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 7g Rz 42; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 990 f.; Paus, FR 2005, 800; Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 777, 781 f.).

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06

    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen"

    Werde ein Betrieb neu gegründet und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 777).

    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und in BFH/NV 2005, 846, 847 f. die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen habe, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plane, erkläre sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle.

    Die "voraussichtliche" Investition muss hinreichend konkretisiert sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 846; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).

    Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebes plant (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Prognose sind die Verhältnisse zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02

    Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

    Bei der über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognoseentscheidung ist vor allem darauf zu achten, dass eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen vermieden wird (vgl. für den Fall der Neugründung eines Betriebes BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).

    Wird ein Betrieb neu gegründet und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7 g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, DStZ 2005, 777).

    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BStBl II 2004, 184, 187) und vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 847 f.) die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen hat, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant, erklärt sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen (vgl. Drenseck, a. a. O., § 7 g, Rdnr. 23).

    In dem durch das Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02 entschiedenen Fall erklärten die Kläger bzw. Revisionskläger einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb "Leasingunternehmen" in Höhe von 624.944,00 DM, der in Höhe von 600.000,00 DM aus einer zum 31. Dezember 1998 gebildeten Ansparrücklage herrührte.

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Dies setzt eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, m.w.N.; vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632).
  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz aufgrund des zu den Entscheidungen des BFH vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) ergangenen BMF- Schreibens (vom 25. Februar 2004, BStBl. I 2004, 337), denn das Urteil sei erst nach Bildung der Rücklagen veröffentlicht worden und bis zu diesem Zeitpunkt seien Berater wie Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entsprechend den für einen bestehenden Betrieb geltenden Anforderungen der Rechtsprechung ausreichend sei.

    Außerdem habe der BFH in den Entscheidungen vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) das bis dato für Neugründungen entwickelte Kriterium der verbindlichen Bestellung nur aufgrund der besonderen Umstände der jeweiligen Einzelfälle auch auf Unternehmenserweiterungen übertragen, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die Kläger die Rücklagen in Anspruch nehmen wollten, obwohl ersichtlich die geplanten Erweiterungen nicht umgesetzt werden sollten.

    Bis zu den Entscheidungen des BFH vom vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) und vom 17. November 2004 (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846) habe es keine Rechtsprechung zu der Frage einer § 7 g EStG - Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebserweiterung gegeben.

    Der Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 17.November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2004, 846), der der Senat folgt, hinsichtlich des neuen Betriebsteiles wie eine Unternehmensgründung zu behandeln, da anderenfalls allein wegen eines bereits laufenden Betriebs(teiles) Rücklagen mit Blick auf angeblich geplante Geschäftserweiterungen, losgelöst vom Gegenstand des bereits in Gang gesetzten Unternehmensteiles und damit gleichsam "ins Blaue hinein" gebildet werden könnten, was dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck widerspricht (BFH- Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFH/NV 2007, 319).
  • BFH, 31.01.2013 - III R 15/10

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebs plant (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • FG Münster, 25.07.2007 - 3 V 1834/07

    Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines

    Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH, Beschluss vom 05.04.2007 XI B 173/06 n.v.; BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Beschluss vom 19.10.2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; BFH, Urteil vom 06.09.2006 XI R 28/05, BFH/NV 2007, 319; BFH, Urteil vom 28.06.2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; BFH, Beschluss vom 11.05.2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; BFH, Urteil vom 25.04.2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; BFH, Urteil vom 12.12.2001 VK E 13/00 [richtig: XI R 13/00 - d. Red.] , BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Andernfalls kommt es nach Auffassung des BFH zu von § 7 g Abs. 3 EStG unerwünschten Mitnahmeeffekten (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Beschluss vom 19.10.2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; BFH, Urteil vom 28.06.2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; BFH, Beschluss vom 26.07.2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; BFH, Beschluss vom 11.05.2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Beschluss vom 07.10.2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; BFH, Beschluss vom 28.11.2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632).

    Die vorgenannten strengen Anforderungen an die Konkretisierung von geplanten Investitionen sollen nicht nur im Falle der Betriebseröffnung gelten, sondern gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2428/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 1938/05

    Bildung gewinnmindernder Rücklagen für die Anschaffung von Strickmaschinen und

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 4749/05

    Ansparabschreibung; verbindliche Bestellung

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2010 - 5 K 2193/07

    Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG: Konkretisierung der

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

  • FG München, 16.09.2011 - 8 K 2632/08

    Anpar-AfA

  • FG München, 08.03.2006 - 1 K 1188/03

    Anspar-AfA

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

  • BFH, 26.09.2007 - X B 51/07

    Ansparrücklage; Kapazitätserweiterung

  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 2538/04

    Ansparrücklage: Bezeichnung des Wirtschaftsguts, Bewegliches oder unbewegliches

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

  • BFH, 22.03.2012 - IV B 97/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine

  • FG Niedersachsen, 27.05.2009 - 7 K 299/05

    Bindung des einbringenden Gesellschafters an die Ausübung des Wahlrechts durch

  • FG Niedersachsen, 26.07.2006 - 9 K 736/03

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) einer als

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 184/03

    Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG

  • BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung -

  • BFH, 19.01.2011 - X B 156/10

    Vorläufige Steuerfestsetzung - wesentliche Erweiterung i. S. des § 7g EStG

  • BFH, 22.04.2008 - X B 231/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - 1 K 1385/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer steuerlichen Rücklage; Gewinnmindernde

  • BFH, 28.01.2008 - VIII B 82/07

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -

  • FG München, 22.02.2008 - 8 K 2100/07

    Ansparrücklage für noch zu eröffnenden Betrieb auch ohne verbindliche Bestellung

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 5 K 1639/05

    Anerkennung der Bildung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rücklage

  • BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08

    Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g Abs. 3 EStG

  • FG Bremen, 22.04.2004 - 1 K 210/03

    Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei

  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 1 V 1419/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 - 4 K 1297/14

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

  • FG Hessen, 26.09.2007 - 4 K 1195/06

    Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

  • FG Münster, 05.08.2010 - 5 V 1142/10

    Passivlegitimation bei AdV-Antrag; Sachliche Entscheidung in angemessener Frist;

  • FG München, 10.02.2010 - 8 V 3761/09

    Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

  • FG München, 01.06.2005 - 9 K 4417/04

    Ansparabschreibung zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei

  • FG München, 16.12.2013 - 5 V 2000/13

    § 7g EStG: Konkretisierung des "anzuschaffenden" WG

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht