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   BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01   

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https://dejure.org/2005,5125
BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01 (https://dejure.org/2005,5125)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 72/01 (https://dejure.org/2005,5125)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - IX R 72/01 (https://dejure.org/2005,5125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 3; ; EStG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 § 19 § 21
    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn - Einkünfte aus VuV

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus der Vermietung von Gebäudeteilen als Teil der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Gewährung eines Vorteils für eine Beschäftigung bei bestehender Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis; Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 3, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
    Arbeitslohn; Arbeitszimmer; Büroraum; Mietvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 882
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 59).

    Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O.):.

    c) Die Feststellungslast für den Nachweis eines betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O.).

    Einen solchen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat der VI. Senat des BFH zwar als Merkmal dafür angesehen, dass die Nutzung des im Haus des Arbeitnehmers angemieteten Büros in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient und die Mieteinnahmen deshalb als Arbeitslohn zu erfassen sind, jedoch mit der Einschränkung, dass "die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird" (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c aa der Gründe).

    Der erkennende Senat versteht dies so, dass ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ein starkes Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers --und damit für den Arbeitslohncharakter der dafür erhaltenen Mietzahlungen-- bildet, es aber nicht ausgeschlossen ist, auch in derartigen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen, wenn ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, das über die Entlohnung des Arbeitnehmers und die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c bb der Gründe).

    Entscheidend ist, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c der Gründe).

    Sollte das FG ein solches überwiegendes betriebliches Interesse feststellen, wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben, der Abzug von Werbungskosten wäre dann nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 2. der Gründe).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 59).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 59).
  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Ein gleichrangiges Interesse reicht allerdings nicht aus (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882, unter II.2.b).
  • FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als

    Leistet der Arbeitgeber, wie vorliegend, Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteile vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 08.03.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810 sowie vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).

    Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 10; in BFH/NV 2006, 1810 sowie in BFH/NV 2005, 882).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).

    Dadurch unterscheiden sich die Vereinbarungen im Streitfall von (Miet-)Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Rechtsprechung als gesonderte Rechtsverhältnisse nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279; in BFH/NV 2005, 882; in BFH/NV 2005, 2180, sowie zu den Voraussetzungen für die Erfassung von Zuschüssen als Mieteinnnahmen BFH-Urteile vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161; vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999).

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 4602/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; pauschaler

    a) Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitgeber für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01 und vom 16. September 2004 VI R 25/02).

    Gehören die betreffenden Einkünfte hingegen zu einer anderen Einkunftsart, so sind sie gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG dieser zuzurechnen (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, Haufe-Index 1325814).

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - etwa aufgrund eines Mietverhältnisses - zuwendet (BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 a.a.O., und vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 8 K 636/05
    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (Az.:IX R 72/01).

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 11.01.2005 (Az.: IX R 72/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 882) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Als Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung eines häuslichen Büroraumes wertet der BFH dagegen die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht (s. Urteil vom 11.01.2005 IX R 72/01, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

    Das Kriterium des eigenbetrieblichen Interesses hat der Bundesfinanzhof in seiner neueren einkommensteuerrechtlichen Rechtsprechung zur Vermietung eines häuslichen Büroraumes an den Arbeitgeber herausgearbeitet, um Einkünfte gemäß § 19 EStG von solchen gemäß § 21 EStG abzugrenzen (vgl. Urteile des BFH vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Betriebsberater 2005, 262; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, juris).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02

    Zahlungen eines Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer als Einkünfte aus

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05

    Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber

  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 108/06

    Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro als

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 210/00

    Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher

  • FG Baden-Württemberg, 27.12.2005 - 11 K 205/04

    Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers

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