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Rechtsprechung
   BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04 (NV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8691
BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04 (NV) (https://dejure.org/2005,8691)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2005 - VI B 188/04 (NV) (https://dejure.org/2005,8691)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - VI B 188/04 (NV) (https://dejure.org/2005,8691)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins B grundsätzlich keine Erwerbsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Führerschein nur für die Arbeit - nicht absetzbar!

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Führerscheinkosten nicht absetzbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 890
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66

    Ausgaben eines Bilanzbuchhalters - Büro eines Steuerberaters - Teilnahme an

    Auszug aus BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).
  • FG Münster, 27.08.2015 - 4 K 3243/14

    Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis

    Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890).
  • FG Nürnberg, 09.08.2017 - 5 K 815/15

    Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten

    Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890 und ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise in FG Münster, Urteil vom 27. August 2015 4 K 3243/14 E, juris).
  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2031/18

    Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

    Es lässt sich nicht vorhersagen, in welchem Verhältnis die in der Zukunft erfolgende berufliche Nutzung zur privaten Nutzung - insgesamt gesehen - stehen wird (BFH, Urt. vom 20.02.1969 - IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: zum PKW-Führerschein; BFH, Beschluss vom 15.02.2005 - VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890).
  • BFH, 11.07.2005 - VI B 29/05

    Werbungskostenabzug - Pkw-Führerschein

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 VI B 188/04 (BFH/NV 2005, 890) entschieden hat, kommt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2310
BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03 (https://dejure.org/2004,2310)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 6/03 (https://dejure.org/2004,2310)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VIII R 6/03 (https://dejure.org/2004,2310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 31 Satz 3; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 68; ; EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 70 Abs. 4; ; EStG § 71

  • rechtsportal.de

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahrs wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkende Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld; Überschreiten des Grenzbetrages durch eigenes Einkommen des Kindes; Beurteilungszeitpunkt für die Höhe der Einkünfte und Bezüge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 70 Abs 2, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, AO 1977 § 37 Abs 2
    Änderung; Einkünfte und Bezüge; Kindergeld; Rückforderung; Rückwirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 890
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Familienkasse befugt, eine Kindergeldfestsetzung, die vor oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, rückwirkend wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden oder überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85; VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; VI R 102/99, BFH/NV 2002, 178; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343, und vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158).

    Die Familienkasse kann die Kindergeldfestsetzung auch dann rückwirkend aufheben, wenn sie bei der Prognose voraussichtliche Aufwendungen des Kindes als Werbungskosten berücksichtigt hat, die bei abschließender Prüfung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86).

    Bei dieser Sachlage hat der BFH offen gelassen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Familienkasse bei feststehendem Sachverhalt ein reiner Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86).

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Familienkasse befugt, eine Kindergeldfestsetzung, die vor oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, rückwirkend wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden oder überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85; VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; VI R 102/99, BFH/NV 2002, 178; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343, und vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158).

    Er hat sich damit für einen Jahres- und nicht für einen Monatsgrenzbetrag entschieden (BFH-Urteil in BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85 unter 2.b).

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 102/99

    Kindergeld - Einkommensteuer - Ausbildung - Festsetzung - Aufhebung - Änderung -

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Familienkasse befugt, eine Kindergeldfestsetzung, die vor oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, rückwirkend wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden oder überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85; VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; VI R 102/99, BFH/NV 2002, 178; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343, und vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158).

    Maßgeblich für die Befugnis der Familienkasse, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben, ist jedoch die Tatsache, dass S im Jahr 2000 über zu hohe Einkünfte verfügte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 178), denn für die Berücksichtigung eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes an.

  • FG Düsseldorf, 19.11.1999 - 18 K 8117/98

    Kindergeld; Einkunftsgrenze; rückwirkendes Ereignis; Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    Stellt sich nach Ablauf des Jahres heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, ist die Familienkasse auch dann befugt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 76/01

    Berufsausbildung - Kindergeld - Gewährung eines Kinderfreibetrages -

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Familienkasse befugt, eine Kindergeldfestsetzung, die vor oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, rückwirkend wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden oder überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85; VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; VI R 102/99, BFH/NV 2002, 178; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343, und vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158).
  • BFH, 25.02.2003 - VIII R 26/02

    Kindergeld; Ermittlungspflicht der Familienkasse

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Familienkasse befugt, eine Kindergeldfestsetzung, die vor oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, rückwirkend wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden oder überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85; VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; VI R 102/99, BFH/NV 2002, 178; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343, und vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158).
  • FG Niedersachsen, 06.03.2002 - 11 K 397/00

    Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    Stellt sich nach Ablauf des Jahres heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, ist die Familienkasse auch dann befugt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03
    Stellt sich nach Ablauf des Jahres heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, ist die Familienkasse auch dann befugt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Wegen der Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Einkünfte und Bezüge muss die Familienkasse die Möglichkeit haben, einen positiven oder negativen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge abweichend von der Prognose der Familienkasse aufgrund der bei der Prognoseentscheidung bekannten Tatsachen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten bzw. nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    aa) Zwar liegt die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG a.F. geforderte tatsächliche Änderung der Einkünfte im Jahr 2007 im Verhältnis zu der im April 2007 getroffenen Prognoseentscheidung der Familienkasse vor (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621; in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und in BFH/NV 2010, 1260).  .

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05

    Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

    c) Die gesetzliche Konzeption der monatlichen Vorauszahlung des Kindergelds als Steuervergütung bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem die Höhe der Einkünfte und Bezüge in aller Regel noch nicht abschließend feststeht, macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen wieder aufheben oder ändern zu können, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen der Prognose überschreiten bzw. nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890 m.w.N.; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86, in denen die Änderungsgrundlage selbst sogar offen gelassen worden ist).

    Damit eröffnet § 70 Abs. 4 EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt, und zwar auch dann, wenn die Korrektur - wie im Streitfall - auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, etwa wenn die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung voraussichtliche Werbungskosten berücksichtigt, die sie bei abschließender Prüfung dann doch nicht als Werbungskosten anerkennt (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001, VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Der Änderung der bestandskräftigen Erstablehnung vom 20. Juni 2001 nach § 70 Abs. 4 EStG den steht im Streitfall auch nicht das BFH-Urteil BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03 (BFH/NV 2005, 890) entgegen, in welchem der BFH darauf hinweist, dass die Vorschrift am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anwendbar sei.

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 9/14

    Keine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen nach Eintritt der

    bb) Das FG hat zutreffend erkannt, dass diese Änderungsvorschrift hinsichtlich des Streitjahres 2001 noch nicht anwendbar war, weil die Bestimmung erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 21 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) und eine rückwirkende Anwendung nicht zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890) und für die übrigen streitbefangenen Zeiträume (2002 bis 2003) entsprechend der vom FG vertretenen Auffassung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

    (2) Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze abzustellen (BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, unter II.1., Rz 9, m.w.N.; in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a und b).

  • BFH, 29.05.2007 - III B 201/06

    Änderung eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG; keine

    Das Urteil des FG weiche vom Urteil des BFH vom 30. November 2004 VIII R 6/03 (BFH/NV 2005, 890) ab.

    Es kann offen bleiben, ob das Urteil des FG vom Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 890 abweicht.

    Dies galt selbst dann, wenn die Kindergeldfestsetzung ursprünglich hätte unterbleiben müssen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 890).

  • FG Münster, 21.09.2006 - 12 K 376/06

    Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids

    Mit der Änderungsmöglichkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 31 Satz 3 und § 71 EStG einerseits eine monatliche Zahlung des Kindergeldes vorsehen, während der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag konzipiert ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213; vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten oder nicht, kann erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abschließend beurteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Dabei ließ der BFH offen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Familienkasse bei feststehendem Sachverhalt ein reiner Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl. II 2002, 86; ebenso Urteil vom 30.11.2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • FG Niedersachsen, 21.03.2006 - 13 K 398/05

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung entgegen einer Entscheidung des

    Ansonsten wäre die Familienkasse gezwungen, in ihrer Prognoseentscheidung bereits abschließende rechtliche Beurteilungen über den voraussichtlichen Sachverhalt vorzunehmen (vgl. Pust in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 70 Rz. 257 ff.; ähnlich zur Rechtslage vor Einführung des § 70 Abs. 4 EStG: BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BStBl II 2002, 86; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Er hat sich aber auf keine spezielle Änderungsnorm festgelegt (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BStBl II 2002, 86; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4692/05

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890 m.w.N.; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86, in denen die Änderungsgrundlage selbst sogar offen gelassen worden ist).

    Damit eröffnet § 70 Abs. 4 EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt, und zwar auch dann, wenn die Korrektur - wie im Streitfall - auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, etwa wenn die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung voraussichtliche Werbungskosten berücksichtigt, die sie bei abschließender Prüfung dann doch nicht als Werbungskosten anerkennt (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001, VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 8188/09

    Familienleistungsausgleich März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002,

    Denn die Vorschrift ist erst am 01. Januar 2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 21 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2001, 2074) und ist nicht rückwirkend anwendbar (BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Für diese Ergebnis spricht auch die Rechtsprechung des BFH: Der BFH hat zwar im Verhältnis von § 70 Abs. 2 EStG zu § 175 AO offen gelassen, welche der beiden Normen vorrangig ist (BFH, Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BStBl. II 2002, 84; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BStBl. II 2002, 86; vom 27. Oktober 2004 VIII R 43/04, HFR 2005, 554; vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • FG Berlin, 20.04.2006 - 10 K 10293/05

    Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld; Bindungswirkung eines

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  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 378/06

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    b) Die gesetzliche Konzeption der monatlichen Vorauszahlung des Kindergelds als Steuervergütung bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem die Höhe der Einkünfte und Bezüge in aller Regel noch nicht abschließend feststeht, macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen wieder aufheben oder ändern zu können, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen der Prognose überschreiten bzw. nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890 m.w.N.; vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270 , BStBl II 2002, 86, in denen die Änderungsgrundlage selbst sogar offen gelassen worden ist).

    Damit eröffnet § 70 Abs. 4 EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt, und zwar auch dann, wenn die Korrektur - wie im Streitfall - auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, etwa wenn die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung voraussichtliche Werbungskosten berücksichtigt, die sie bei abschließender Prüfung dann doch nicht als Werbungskosten anerkennt (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001, VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4078/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit;

  • FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03

    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen

  • FG Berlin, 20.12.2005 - 10 K 10293/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 1053/06

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kindergeldbescheid innerhalb des

  • FG Niedersachsen, 24.04.2006 - 6 K 572/05

    Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld nach Ablauf des Prognosezeitraums bei

  • BFH, 01.03.2006 - IX B 81/05

    Eigenheimzulage - Neufestsetzung

  • FG Münster, 05.07.2006 - 1 K 780/06

    Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids für Januar bis Mai

  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 9/06

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kindergeldbescheid innerhalb des

  • FG Thüringen, 26.04.2006 - III 135/04

    Rückforderung von Kindergeld vom Miterben des Berechtigten wegen Überschreitung

  • FG Münster, 22.03.2006 - 10 K 1105/04

    "Nachträgliches Bekanntwerden" des Unterschreitens des Grenzbetrages aufgrund

  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 14 K 4432/05

    Kindergeld; Berichtigung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides;

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4361/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit;

  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

  • FG Niedersachsen, 24.02.2006 - 6 K 572/05

    Änderung einer auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Kindergeldentscheidung;

  • FG Münster, 22.11.2006 - 7 K 5127/05

    Änderung einer Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG

  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 762/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 936/02

    Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

  • FG Münster, 29.03.2006 - 1 K 4716/05

    Änderung eines Kindergeldbescheids

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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17161
BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03 (https://dejure.org/2005,17161)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2005 - VIII B 270/03 (https://dejure.org/2005,17161)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - VIII B 270/03 (https://dejure.org/2005,17161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Branchennähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche auf die Art der Einkünfte der Gesellschaft

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Grundstücksveräußerung vor der vom Veräußerer geschuldeten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 890
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97

    Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken

    Auszug aus BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03
    Das angefochtene Urteil weicht mit seiner Auffassung, bei der Gesamtwürdigung, ob eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erzielt oder einen gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG) betreibt, könne auch die Nähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche von Bedeutung sein, nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 VIII R 53/97 (BFH/NV 2002, 1586) ab.
  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6452/03

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Errichtung und

    Die indizielle Wirkung der 3-Objekt-Grenze, die der erkennende Senat grundsätzlich sehr hoch einschätzt, kommt im Streitfall nicht zum Tragen, da der Kläger das Objekt bereits vor Fertigstellung weiter veräußert hat und dabei die Verpflichtung übernommen hat, das Objekt fertig zu stellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.12.2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629 undBeschluss vom 21.2.2005 VIII B 270/03, BFH/NV 2005, 890).
  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6451/03

    Errichtung und Veräußerung eines Mehrfamilienhauses als gewerblicher

    Die indizielle Wirkung der 3-Objekt-Grenze, die der erkennende Senat grundsätzlich sehr hoch einschätzt, kommt im Streitfall nicht zum Tragen, da der Kläger das Objekt bereits vor Fertigstellung weiter veräußert hat und dabei die Verpflichtung übernommen hat, das Objekt fertig zu stellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.12.2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629 undBeschluss vom 21.2.2005 VIII B 270/03, BFH/NV 2005, 890).
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