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   BFH, 22.09.2004 - II R 50/03   

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https://dejure.org/2004,5961
BFH, 22.09.2004 - II R 50/03 (https://dejure.org/2004,5961)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2004 - II R 50/03 (https://dejure.org/2004,5961)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2004 - II R 50/03 (https://dejure.org/2004,5961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 125 Abs. 1; ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenfassung mehrerer Steueransprüche in einem Bescheid

  • datenbank.nwb.de

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Schenkungsteuerbescheids bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe (Steuerfälle) in einem Schriftstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids wegen inhaltlicher Unbestimmtheit; Erforderlichkeit einer Differenzierung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid; Notwendigkeit einer rechtlich selbstständigen Beurteilung der einzelnen Zuwendungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 516, BGB § 1360, BGB § 1360a Abs 1
    Ehegatten; Freigebige Zuwendung; Haushaltsgeld; Schenkungsteuer; Unterhaltsleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 993
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.12.1998 - II R 6/97

    SchSt; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, m.w.N.).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG 1974) zukommen kann (BFH in BFH/NV 1999, 1091).

  • BFH, 16.12.1992 - II R 114/89

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Die verfahrensrechtliche Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Bescheid begründet nicht die Einheitlichkeit dieser Erwerbe (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298).
  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Es ist deshalb unzulässig, dabei die verschiedenen Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472).
  • BFH, 27.07.2001 - II B 9/01

    Vermögensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde - Ernsthafte

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Der in der Falschadressierung begründete Bekanntgabemangel wurde durch die hier unstreitig erfolgte Weiterleitung des Bescheids an die Klägerin geheilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 41/88

    Berufung - Einkommensteuerbescheid - Klageantrag

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Diesen zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen (etwa einen Betriebsprüfungsbericht), die sich bereits in Händen des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219).
  • BFH, 17.09.1986 - II R 62/84

    Verjährung eines Steueranspruches im Zeitpunkt des Erlasses des

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und dass auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (dazu z.B. BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162).
  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Den Zuwendungen liegt auch kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde, das ein Stammrecht der Klägerin gegen E auf die einzelnen Zuwendungen begründete (dazu Urteil des Reichsfinanzhofs vom 26. Juni 1941 IIIe 43/40, RStBl 1941, 766; BFH-Urteil vom 28. November 1967 II 72/63, BFHE 91, 104, BStBl II 1968, 239).
  • BFH, 22.11.1995 - II R 26/92

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene

    Auszug aus BFH, 22.09.2004 - II R 50/03
    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und dass auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (dazu z.B. BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 24/18

    Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

    Rechtlich selbständig zu beurteilende Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein Stammrecht des Bedachten auf die einzelnen Zuwendungen begründet (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.b, und vom 22.10.2014 - II R 26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 22) und kein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463, Rz 13 ff.; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, Rz 27; vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 78; Halaczinsky in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 3. Aufl., § 9 ErbStG Rz 45; Götz in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Aufl., § 14 Rz 49, m.w.N.).

    aa) Eine Differenzierung ist entbehrlich, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a, und in BFH/NV 2014, 716, Rz 30, jeweils m.w.N.).

    bb) Hingegen ist eine Differenzierung insbesondere dann erforderlich, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen, sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a, und in BFH/NV 2014, 716, Rz 28) oder die jeweiligen Erwerbe unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 716, Rz 33).

  • FG Köln, 10.11.2005 - 9 K 2354/01

    Bestimmtheit des Steuerbescheides

    Diesen zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen - etwa einen Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht -, die sich bereits in den Händen des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517, vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl. II 1992, 219, und vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993).

    Die vorstehenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und BFH/NV 2005, 993).

    Es ist deshalb grundsätzlich unzulässig, dabei die verschiedenen Steuerschulden ein und desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, und BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N., und in BFH/NV 2005, 993).

    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und dass auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (dazu z.B. BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl. II 1996, 162, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

    kann" (BFH-Urteile in BFHNV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

    Ebenso wie sich in dem der BFH-Entscheidung vom 22. September 2004 (II R 50/03, BFH/NV 2005, 993) zugrunde liegenden Sachverhalt die Frage stellte, ob ein Teil der auf verschiedene Jahreszeiträume entfallenden Zahlungen des dortigen Ehemannes an seine Ehefrau - so etwa die als "Haushaltsgeld" zugewandten Beträge - in Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a BGB) geleistet worden waren, ist im vorliegenden Fall materiellrechtlich zu prüfen, ob und inwieweit einzelne der in den Schenkungsteuerbescheiden erfassten Überweisungen des M. entweder mit der - verbindlichen - Bestimmung erfolgt sind, diese als Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) an die gemeinsame Tochter weiterzuleiten, oder ggf. in K. angespartes, treuhänderisch von M. verwaltetes Vermögen der Klägerin betrafen.

    Fehlte es aber insoweit an einer objektiven Bereicherung der Klägerin und mithin an schenkungsteuerpflichtigen Erwerben, so könnte den angegriffenen Bescheiden auch unter Berücksichtigung der im SteuFA-Bericht enthaltenen Angaben nicht entnommen werden, welche Steuer auf die in demselben Bescheid erfassten weiteren Zuwendungen entfiele (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Der Senat versteht die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22. September 2004 (II R 50/03, BFH/NV 2005, 993) jedoch dahin, dass eine bloße Berechenbarkeit der für die einzelnen Erwerbe (Steuerfälle) festzusetzenden Steuerbeträge den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit zusammengefasster Bescheide grundsätzlich nicht genügt.

  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    aa) Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, unter II.1.a; vom 2. Juli 2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511, unter II.1.a, und vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a).

    Zwar müssen die zur Bezeichnung der besteuerten Lebenssachverhalte notwendigen Angaben nicht zwingend im Steuerbescheid selbst enthalten sein; vielmehr kann auch auf Anlagen, Prüfungsberichte oder Unterlagen, die sich in den Händen des Steuerpflichtigen befinden, verwiesen werden (BFH-Entscheidungen in BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542; vom 20. Dezember 1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517, unter 2., und in BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a).

    Daran fehlt es jedoch bei laufenden Zahlungen, die jeweils ohne vorherige rechtswirksame Verpflichtung (vgl. § 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) freiwillig erbracht werden (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993, unter II.2.b).

  • FG Köln, 10.11.2005 - 9 K 5652/01

    Bestimmtheit des Steuerbescheides

    Diesen zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen - etwa einen Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht -, die sich bereits in den Händen des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517, vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl. II 1992, 219, und vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993).

    Die vorstehenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und BFH/NV 2005, 993).

    Es ist deshalb grundsätzlich unzulässig, dabei die verschiedenen Steuerschulden ein und desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, und BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N., und in BFH/NV 2005, 993).

    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und dass auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (dazu z.B. BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl. II 1996, 162, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

    Eine Differenzierung ist hier vielmehr erforderlich, weil - wie der BFH es formuliert - "das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach dem Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände ... einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann" (BFH-Urteile in BFHNV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

    Ebenso wie sich in dem der BFH-Entscheidung vom 22. September 2004 (II R 50/03, BFH/NV 2005, 993) zugrunde liegenden Sachverhalt die Frage stellte, ob ein Teil der auf verschiedene Jahreszeiträume entfallenden Zahlungen des dortigen Ehemannes an seine Ehefrau - so etwa die als "Haushaltsgeld" zugewandten Beträge - in Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a BGB) geleistet worden waren, ist im vorliegenden Fall materiellrechtlich zu prüfen, ob und inwieweit einzelne der in den Schenkungsteuerbescheiden erfassten Überweisungen als bestimmungsgemäß von der Mutter der Klägerin weitergeleiteter Unterhalt (§§ 1601 ff BGB) des leiblichen Vaters M., eigene Unterhaltsleistungen der Mutter oder ggf. in K. angespartes, von M. treuhänderisch verwaltetes Eigenvermögen der Klägerin betrafen.

    Fehlte es aber insoweit an einer objektiven Bereicherung der Klägerin und mithin an schenkungsteuerpflichtigen Erwerben, so könnte den angegriffenen Bescheiden auch unter Berücksichtigung der im SteuFA-Bericht enthaltenen Angaben nicht entnommen werden, welche Steuer auf die in demselben Bescheid erfassten weiteren Zuwendungen entfiele (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993).

    Der Senat versteht die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22. September 2004 (II R 50/03, BFH/NV 2005, 993) jedoch dahin, dass eine bloße Berechenbarkeit der für die einzelnen Erwerbe (Steuerfälle) festzusetzenden Steuerbeträge den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit zusammengefasster Bescheide grundsätzlich nicht genügt.

  • BFH, 22.10.2014 - II R 26/13

    Schenkungsteuer bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen

    Diese Zuwendung beruhte nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen der U. Auch lag der Zuwendung kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde, das ein Stammrecht des Klägers auf die einzelnen Zuwendungen begründete (dazu BFH-Urteile vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, und vom 20. November 2013 II R 64/11, BFH/NV 2014, 716).
  • BFH, 20.11.2013 - II R 64/11

    Erlass eines Grundurteils; Inhaltliche Bestimmtheit eines

    Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472; vom 6. Juni 2007 II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46).

    Erforderlich ist eine Aufgliederung der Steuerschuld insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993, m.w.N.).

    b) Die Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid ohne Aufgliederung der verschiedenen Steuerschulden führt bei der Schenkungsteuer zur Nichtigkeit des Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO, wenn nicht ausnahmsweise eine differenzierte Festsetzung der Schenkungsteuer für jeden einzelnen Schenkungsvorgang verzichtbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993, m.w.N.).

  • FG Köln, 06.12.2005 - 9 K 1935/03

    Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

    Diesen zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen (etwa einen Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht), die sich bereits in Händen des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517; vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219, und vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, a.a.O., m.w.N. und vom 22. September 2004 II R 50/03, a.a.O.).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z. B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, a.a.O., m.w.N., und vom 22. September 2004 II R 50/03, a.a.O.).

    Die in den angefochtenen Bescheiden erfassten Zuwendungen der Herren U, M und A, die jeweils ohne Eingehung einer rechtlichen Verpflichtung freiwillig erfolgten, sind daher als einzelne selbständige Zuwendungsvorgänge getrennt zu besteuern (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2004 II R 50/03, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 18/12

    Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an

    Diesen zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen (etwa einen Betriebsprüfungsbericht), die sich bereits in Händen des Steuerpflichtigen befinden (z.B. BFH-Urteile vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 4. Juni 2008 I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977).
  • BFH, 20.01.2010 - II R 54/07

    Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer

    Die Rechtsprechung, nach der die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid zur Unbestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) und Nichtigkeit eines Steuerbescheids führen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, und vom 6. Juni 2007 II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46) ist nicht anwendbar, wenn sich dem Steuerbescheid entnehmen lässt, dass das FA --wenn auch rechtsirrtümlich-- bei der Steuerfestsetzung vom Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ausgegangen ist.
  • BFH, 06.06.2007 - II R 17/06

    Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen

    Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass mehrere Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall) erfordern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, unter II.1.a; vom 2. Juli 2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511, unter II.1.a; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a, und vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
  • FG Düsseldorf, 04.10.2016 - 10 K 1416/16

    Berücksichtigung eines bezahlten Praktikums im Rahmen der Gewährung von

  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

  • BFH, 26.11.2014 - X R 18/13

    Inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden - Festsetzungsfrist für

  • FG Nürnberg, 17.08.2006 - IV 323/02

    Keine wirksame Festsetzung von Schenkungsteuer in einem nur mit

  • BFH, 22.10.2014 - II R 27/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 26/13 - Schenkungsteuer bei

  • FG Bremen, 09.08.2021 - 2 K 77/21

    Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur

  • FG Nürnberg, 02.03.2006 - VII 158/03

    Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids über Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer

  • FG Köln, 06.11.2019 - 2 K 2692/18

    Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2007 - 2 L 1772/06

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer

  • FG Münster, 09.02.2012 - 5 V 3464/11

    Notwendigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Anspruch eines

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