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   BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05   

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https://dejure.org/2006,10397
BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05 (https://dejure.org/2006,10397)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2006 - IV B 10/05 (https://dejure.org/2006,10397)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - IV B 10/05 (https://dejure.org/2006,10397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1088
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05
    Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, seit der beschließende Senat mit Urteilen vom 17. Juni 2004 IV R 33/02 (BFH/NV 2005, 174) und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) entschieden hat, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt.

    Im zweiten Schritt folgt nach den Kriterien, die der Senat in seinen Urteilen in BFH/NV 2005, 174 und in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212 entwickelt hat, eine wertende Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit, bei der dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit besonderes Gewicht beizumessen ist.

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05
    Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, seit der beschließende Senat mit Urteilen vom 17. Juni 2004 IV R 33/02 (BFH/NV 2005, 174) und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) entschieden hat, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt.

    Im zweiten Schritt folgt nach den Kriterien, die der Senat in seinen Urteilen in BFH/NV 2005, 174 und in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212 entwickelt hat, eine wertende Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit, bei der dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit besonderes Gewicht beizumessen ist.

  • BFH, 25.06.2003 - XI B 186/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer grundsätzlich --wie auch im Streitfall-- darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Insofern besteht auch kein Bedarf für eine weitere Rechtsfortbildung durch den BFH (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    Insofern besteht auch kein Bedarf für eine weitere Rechtsfortbildung durch den BFH (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).".
  • FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert (vgl. BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

    Aus der Indizwirkung der Vortrags- und Lehrtätigkeit als Haupttätigkeit und dem Umstand, dass sich deren qualitativer Schwerpunkt nicht im Arbeitszimmer befindet, folgt dabei regelmäßig, dass auch der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht im Arbeitszimmer des Klägers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

    Insofern besteht auch kein Bedarf für eine weitere Rechtsfortbildung durch den BFH (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).
  • BFH, 13.03.2007 - VI B 96/06

    Häusliches Arbeitszimmer; Erwerbsmittelpunkt

    Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich der Erwerbsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, wenn der Steuerpflichtige mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771, und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschlüsse vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209; vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).
  • BFH, 30.01.2007 - XI B 84/06

    NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

    Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nicht weiter klärungsbedürftig (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).
  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher

    Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zum Gesetzestatbestand des häuslichen Arbeitszimmers sowie zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088 , m.w.N., wonach die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat).
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