Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.02.2006

Rechtsprechung
   BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05   

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https://dejure.org/2006,9189
BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05 (https://dejure.org/2006,9189)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2006 - VII B 52/05 (https://dejure.org/2006,9189)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - VII B 52/05 (https://dejure.org/2006,9189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MinöStV § 53; ; MinöStV § 53 Abs. 1; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1159
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) lässt sich zwar keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten, doch geht aus diesen Entscheidungen hervor, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die erst nach längerer Zeit als etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird, regelmäßig zu spät erfolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Solange nicht einmal beim Schuldnerunternehmen selbst die Entscheidung über die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gefallen und in die Tat umgesetzt worden ist, wird der Mineralölhändler kaum in der Lage sein, andere Lösungen als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung, einen Verkauf des Unternehmens an einen zahlungskräftigen Übernehmer oder eine Überwindung der Krise durch Zugeständnisse der Hausbank und/oder anderer Gläubiger zuverlässig auszuschließen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 200, 475).

    a) Zur Frage, ob der Mineralölhandel eine zum maßgebenden Zeitpunkt objektiv nutzlose Aufwendung tätigen muss, nur um den Mineralölsteuervergütungsanspruch aufrecht zu erhalten, hat der Senat bereits entschieden, dass dem Mineralölhändler ohne weiteres zuzumuten ist, eine halbe Gerichtsgebühr in die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu investieren, wenn er damit seinen Vergütungsanspruch erhalten kann (Senatsurteil in BFHE 200, 475; allgemein zu den Kosten des Forderungseinzuges und ihrem Verhältnis zum Selbstbehalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV vgl. das Senatsurteil in BFHE 188, 199).

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffenden Maßnahmen darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    c) Zu der Frage in welchem zeitlichen Rahmen sich die gerichtliche Geltendmachung zu bewegen hat, hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 "am Rande bemerkt, ohne sich im Detail festzulegen", dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

    c) Die Frage, ob dem Mineralölhandel eine Übergangszeit zuzubilligen ist, um sich auf die Rechtsprechung des Senats zur Zwei-Monats-Frist für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung einzustellen, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil der hierfür maßgebende Beschluss des Senats vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 in der einschlägigen Fachpresse veröffentlicht worden ist.

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    Ihm ging es bei der Ausgestaltung der Entlastungsregelung auch darum, dass diese nicht zu einer unangemessenen und kostenintensiven Antragsflut führen sollte (vgl. dazu und zur Berücksichtigung der Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie bei der Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV Senatsurteil in BFHE 188, 199).

    a) Zur Frage, ob der Mineralölhandel eine zum maßgebenden Zeitpunkt objektiv nutzlose Aufwendung tätigen muss, nur um den Mineralölsteuervergütungsanspruch aufrecht zu erhalten, hat der Senat bereits entschieden, dass dem Mineralölhändler ohne weiteres zuzumuten ist, eine halbe Gerichtsgebühr in die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu investieren, wenn er damit seinen Vergütungsanspruch erhalten kann (Senatsurteil in BFHE 200, 475; allgemein zu den Kosten des Forderungseinzuges und ihrem Verhältnis zum Selbstbehalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV vgl. das Senatsurteil in BFHE 188, 199).

  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    Während nämlich die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, und in BFH/NV 2003, 661; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, zu einer Vollstreckungsvereinbarung), ist in einer Konstellation wie der des Streitfalls nicht erkennbar, dass ein Zuwarten die Aussichten für die Realisierung der Forderung verbessert.

    Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es insbesondere an der Darlegung, inwiefern die Erhebung dieser Beweise auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 661).

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Entscheidend war für den Senat, dass es für einen Außenstehenden typischerweise nicht möglich ist, die Vermögenssituation eines sich für zahlungsunfähig erklärenden Schuldners zuverlässig abzuschätzen, und daher Vorsorge getroffen werden muss, um im Falle der Ablehnung des Insolvenzantrags unverzüglich auf die weitere Durchsetzung der Ansprüche hinwirken zu können (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384).

  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) lässt sich zwar keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten, doch geht aus diesen Entscheidungen hervor, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die erst nach längerer Zeit als etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird, regelmäßig zu spät erfolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Da der Vorschrift kein schuldnerschützender Charakter zukommt, sondern sie vielmehr zur Erhaltung des dem Gläubiger eventuell zustehenden Vergütungsanspruchs dient, ist letztlich nur entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. von § 53 Abs. 1 MinöStV erfolgt (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179).

    Während nämlich die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, und in BFH/NV 2003, 661; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, zu einer Vollstreckungsvereinbarung), ist in einer Konstellation wie der des Streitfalls nicht erkennbar, dass ein Zuwarten die Aussichten für die Realisierung der Forderung verbessert.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    Während nämlich die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, und in BFH/NV 2003, 661; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, zu einer Vollstreckungsvereinbarung), ist in einer Konstellation wie der des Streitfalls nicht erkennbar, dass ein Zuwarten die Aussichten für die Realisierung der Forderung verbessert.

  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Das genügt aber nicht für eine Zulassung der Revision, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen gewichtigen, vom Senat noch nicht geprüften Argumente vorgebracht hat (zur Zulassung der Revision wegen erneuter Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, 986; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, 221) und die aufgeworfenen Fragen geklärt sind.
  • BFH, 14.10.2003 - X B 90/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05
    Das genügt aber nicht für eine Zulassung der Revision, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen gewichtigen, vom Senat noch nicht geprüften Argumente vorgebracht hat (zur Zulassung der Revision wegen erneuter Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, 986; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, 221) und die aufgeworfenen Fragen geklärt sind.
  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

  • BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00

    Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheids ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheides ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 558/05

    Erstattung der Mineralölsteuer aufgrund des Zahlungsausfalls eines Kunden;

    Andernfalls verliert der Mineralölhändler seinen Erstattungsanspruch (BFH Beschluss v. 06.02.2006, VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159 ff.).

    Zwar hat der BFH im Einzelfall eine Ausnahme für die Fristen gerichtlicher Geltendmachung bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen erwogen, wenn diese allein geeignet erscheinen, vorübergehende Liquiditätsengpässe des Kunden zu umgehen, sofern ihnen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde liegt und sie der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen (Beschlüsse 06.02.2006 VII B 52/05, aaO.; v. 22.04.2004 VII B 297/03 BFH/NV 2004, 1296 f.; v. 08.02.2000 VII B 269/99, BFH/NV 2000, 930 ff., 931).

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Der Bundesfinanzhof hat dies wiederholt bestätigt (Urteil vom 01.07.2008, VII R 31/07, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 52/05).

    Vielmehr hat er ganz allgemein erkannt, dass die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen könne und möglicherweise der einzige Weg sei, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (BFH, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 52/05).

  • BFH, 15.12.2020 - VII R 11/19

    Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall

    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen kommt es im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsbeschluss vom 06.02.2006 - VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

    Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 11 K 732/11

    Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur Erlangung

    d) Der BFH hat es allerdings nicht von vornherein für ausgeschlossen erachtet, dass es der von einem Mineralölhändler zu verlangenden Sorgfalt bei der Realisierung seiner Forderungen im Einzelfall auch entsprechen kann, wenn er seinem in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geratenen Kunden - statt ihn zu verklagen oder einen Mahnbescheid zu beantragen - auf dessen Rückstände Ratenzahlungen zubilligt, sofern dem ein vernünftiger Zahlungsplan zugrunde liegt (vgl. den Beschluss des BFH vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14846
BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05 (https://dejure.org/2006,14846)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2006 - VII B 269/05 (https://dejure.org/2006,14846)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - VII B 269/05 (https://dejure.org/2006,14846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • BFH/NV 2006, 1159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05
    Denn zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung --hier die trotz Beweisangebots unterlassene Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges-- gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
  • BFH, 22.12.2003 - VII B 65/03

    KraftStG : Einordnung als Pkw oder Lkw

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05
    Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedurft, zumal der Senat wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Einordnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW aufgrund einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption im Wesentlichen dem Tatrichter obliegt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05
    Das Übergehen eines Beweisantrages kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrages oder die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VII B 269/05
    Denn zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung --hier die trotz Beweisangebots unterlassene Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges-- gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
  • BFH, 24.07.2017 - VII B 165/16

    Keine rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des

    Allein der Umstand, dass es zum Übergang zwischen dem ZK und dem UZK noch keine Rechtsprechung des EuGH gibt, reicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2016 VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 VII B 269/05, BFH/NV 2006, 1159).
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