Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.09.2005

Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2005 - X B 86/05   

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https://dejure.org/2005,4688
BFH, 19.10.2005 - X B 86/05 (https://dejure.org/2005,4688)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2005 - X B 86/05 (https://dejure.org/2005,4688)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - X B 86/05 (https://dejure.org/2005,4688)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 118
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - X B 86/05
    Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1991 I R 22/90 (BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554) ab.
  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - X B 86/05
    - inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804, und vom 14. Mai 2003 X B 182/01, juris Nr: STRE200350622; vgl. ferner z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228).
  • BFH, 14.05.2003 - X B 182/01

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und der Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - X B 86/05
    - inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804, und vom 14. Mai 2003 X B 182/01, juris Nr: STRE200350622; vgl. ferner z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - X B 86/05
    a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Der erkennende Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig (Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

    Eine derartige Verfahrensrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 118, unter 2.a).

  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2011 - III S 4/11

    Prozesskostenhilfe - Abweisung einer Klage wegen Versäumung der Klagefrist als

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer u.a. nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie im Streitfall die Klägerin, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    b) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO macht Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2005 - X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 149/10

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a).
  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d).
  • BFH, 26.10.2011 - X B 44/11

    Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

    a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d).
  • BFH, 18.10.2006 - V B 172/04

    Unterlassene Prüfung einer Geschäftsveräußerung

    Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung begründet aber keinen Verfahrensfehler, sie betrifft das materielle Recht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

    Für die als verfahrensfehlerhaft gerügte unterlassene Beweiserhebung mit dem Ziel, eine Würdigung des Vorgangs als Geschäftsveräußerung zu erreichen, bestand aufgrund der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kein Anhaltspunkt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).

  • BFH, 21.06.2006 - III B 27/05

    Beschwerde gegen eine überraschende Entscheidung auf Grund der Verletzung des

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer u.a. nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

    Denn die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • BFH, 19.09.2006 - XI B 21/06

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • BFH, 21.03.2006 - X B 94/05

    NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

  • BFH, 07.12.2010 - III B 33/10

    Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes

  • BFH, 05.03.2013 - X B 179/11

    Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

  • BFH, 18.10.2011 - X B 14/11

    Doppelerfassung von Einkünften führt nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden

  • BFH, 23.07.2020 - 8 U 171/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

  • BFH, 20.07.2011 - X B 159/10

    Gewinnerzielungsabsicht - Mitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

  • BFH, 08.05.2006 - I B 147/05

    Rüge unzureichender Sachaufklärung; Darlegung von Divergenz

  • BFH, 11.04.2012 - X B 59/11

    Verfahrensrügen bei mehreren selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils

  • BFH, 19.05.2011 - X B 164/10

    Richterliche Hinweispflicht - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - nicht

  • BFH, 21.02.2006 - IX B 119/05

    NZB: Klagebefugnis einer GbR

  • BFH, 24.03.2009 - III B 204/08

    Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 28.09.2007 - XI B 38/07

    Verfahrensrüge wegen unterlassener Sachaufklärung

  • BFH, 14.08.2007 - XI B 7/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung; Vorliegen einer

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Rechtsprechung
   BFH, 01.09.2005 - II B 8/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18668
BFH, 01.09.2005 - II B 8/04 (https://dejure.org/2005,18668)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2005 - II B 8/04 (https://dejure.org/2005,18668)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2005 - II B 8/04 (https://dejure.org/2005,18668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.09.1989 - X R 180/87

    Hinzurechnungsbetrag - Ermittlung - Verluste - Betriebsstättengewinn - Passive

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - II B 8/04
    In derartigen Fällen ist der Wille der feststellenden Behörde, eine verbindliche Regelung zu treffen, unbeachtlich (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 180/87, BFHE 158, 368, BStBl II 1990, 112; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 182 AO 1977 Anm. 3; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 182 Anm. 3).
  • BFH, 27.08.2003 - II R 35/01

    Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - II B 8/04
    Das Verfahren der Anteilsbewertung dient folglich nicht der aufteilenden Zurechnung des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft, sondern lediglich der Feststellung eines Bewertungsfaktors für die von den Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen (BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 35/01, BFH/NV 2004, 467, unter II. 2. a; Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögensteuer, 5. Aufl. 1989, S. 210 Rdnr. 13; Hofmann, Steuer und Wirtschaft 1991, 247, 252; Rid in Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 113a BewG Anm. 8.1).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Der Wille des feststellenden Finanzamtes, eine verbindliche Regelung treffen zu wollen (z. B. über eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich des für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzamtes fällt), ist ebenfalls nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 180/87, BStBl II 1990, 112, BFH-Beschluss vom 1. September 2005 II B 8/04, BFH/NV 2006, 118, Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182 AO, Tz. 3).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 7 K 96/07

    Übergang von GmbH-Anteilen unter Mitwirkung des Bundeskartellamts

    Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Beschluss II B 8/04 vom 01.09.2005, im Verfahren zur Feststellung des gemeinen Werts der Anteile könne eine verbindliche Zurechnung der Anteile nicht erfolgen.
  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 846/19

    Berechnung der Einkommensteuer eines außerhalb der Bundesrepublik wohnenden und

    Der Wille des feststellenden Finanzamts, eine verbindliche Regelung treffen zu wollen, ist nicht entscheidend (BFH, Urteile vom 20.09.1989 X R 180/87, juris; vom 01.09.2005 II B 8/04, juris).
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