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   BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05   

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https://dejure.org/2006,13014
BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05 (https://dejure.org/2006,13014)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2006 - VII B 117/05 (https://dejure.org/2006,13014)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2006 - VII B 117/05 (https://dejure.org/2006,13014)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1254
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Auszug aus BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05
    Aus dem Grundgedanken der Akzessorietät der Haftung folgert der BFH außerdem, dass ein Haftungsschuldner nur in Höhe einer (im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung) noch bestehenden Steuerschuld in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.; vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05
    Eine Beschränkung der Haftung auf Beträge unterhalb des nicht realisierten Steueranspruchs erachtet der BFH im Hinblick auf das bei der Ermessensausübung stets zu beachtende Übermaßverbot für geboten, wenn und soweit sich der Hinterziehungsvorsatz des Täters nicht auf den vollen Steuerbetrag bezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, m.w.N.) Denn die Haftung gemäß § 71 AO 1977 ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen.
  • BFH, 24.10.1979 - VII R 7/77

    Haftungsbescheid - Haftungsbetrag - Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05
    Aus dem Grundgedanken der Akzessorietät der Haftung folgert der BFH außerdem, dass ein Haftungsschuldner nur in Höhe einer (im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung) noch bestehenden Steuerschuld in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.; vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Die Haftung ist im Fall der Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Nichtentrichtung fälliger Steuerbeträge auf den Betrag begrenzt, der bei rechtzeitiger Abgabe und Zahlung unter gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger hätte getilgt werden können (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2006 VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254; vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170).
  • FG Sachsen, 05.03.2014 - 1 K 677/13

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines

    aa) Die Haftung nach § 71 AO ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 112/93, BFHE 175, 489 , BStBl II 1995, 198 Rz. 15; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 11; Urteil des FG Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 75).

    Der Teilnehmer an einer Steuerstraftat haftet für den durch die Hinterziehung eingetretenen Schaden soweit, wie sich sein Vorsatz auf die Folgen der Hinterziehungshandlung bezogen hat (BFH in BFH/NV 2002, 891 Rz. 22; BFH-Urteil vom 26. Febr. 1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 12; BFH in BStBl II 1995, 198 Rz. 18; Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 76; des FG Baden-Württemberg in EFG 2008, 1434 Rz. 58).

    Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 191, 71 AO auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen (BFH in BFH/NV 1991, 504; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 10).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Gehaftet wird für den vom Hinterziehungsvorsatz umfassten noch nicht erfüllten Steueranspruch (Senatsbeschluss vom 27. März 2006 VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254) bzw. den zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuervorteil.
  • BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21

    AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der

    Soweit der Antragsteller Unterlagen zum Auswahlermessen verlangt, sind solche nicht erforderlich, weil bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung eine Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 191, 71 AO auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.03.2006 - VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Durch die Vorprägung ist die Höhe des Haftungsanspruchs, die im Vorsatz des Haftenden ihre Begrenzung findet, durch die Verwirklichung des Tatbestandes vorgegeben (BFH, Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05 -, juris, Rn. 10).

    Kommen neben dem Haupttäter jedoch nur Gehilfen in Frage, bedarf es wegen der unterschiedlichen Tatherrschaft, dem Interesse an der Tat und dem Umfang der Tatbeteiligung grundsätzlich jedoch keiner ausdrücklichen Begründung der Ermessensentscheidung für die alleinige Inanspruchnahme des Täters (vgl. BFH, Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05 -, juris, Rn. 10).

  • BFH, 08.02.2008 - VII B 156/07

    Auswirkungen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids auf das mit diesem

    Klage und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2006 VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254) blieben ohne Erfolg.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der

    Weiter ist der Antragsgegner im Bescheid vom 11.06.2020 zutreffend davon ausgegangen, dass auf die Steuerschuld geleistete Zahlungen im Einspruchsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren nur zu berücksichtigen sind, soweit sie auf bestandskräftige Bescheide geleistet worden sind (BFH, Urt. vom 24.10.1979, VII R 7/77, BStBl II 1980, 58; Beschl. vom 27.03.2006, VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254).
  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19

    Haftungsbescheid - Gewerbesteuer: Festsetzungsverjährung und Ermessensausübung im

    Dies schließt eine Vorprägung jedoch nicht aus (vgl. BFH zu § 71 AO: B. v. 27. März 2006 - VII B 117/05 -, Rn. 10, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

    Eine Darlegung des Entschließungsermessens sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ermessensentscheidung zur Haftungsinanspruchnahme in den Fällen des § 71 AO vorgeprägt sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 1990 - VII R 96/88, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 641 sowie BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 - 2 MB 5/19

    Haftungsbescheid für Gewerbesteuer: Anforderungen an die Ermessenserwägungen zu

    Dieser Haftungsgrund führt zu einer Vorprägung nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach (BFH, Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05 -, Rn. 10, juris).
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