Rechtsprechung
BFH, 15.12.2005 - III R 35/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; ; EStG § 6 Abs. 5 n.F.; ; EStG § 17; ; EStDV § 7; ; FGO § 135 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 17
Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung - datenbank.nwb.de
Entnahme aufgrund sogenannter disquotaler Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 25.06.2004 - 8 K 2277/00
- BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
Papierfundstellen
- DB 2007, 7
- BFH/NV 2006, 1262
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 17.11.2005 - III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, und vom 15.12.2005 - III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.Dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1262 habe ein Verzicht auf die Ausübung eines Bezugsrechts hinsichtlich einer im Betriebsvermögen befindlichen Beteiligung zugrunde gelegen.
Dies sei jedoch nicht Gegenstand des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 1262, ebenso wenig wie die Entnahme stiller Reserven, losgelöst von einem entnahmefähigen Wirtschaftsgut.
- FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
Sonderbetriebsvermögen, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Disquotale …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262 und 17. November 2005 III R 8/03, Bundessteuerblatt -BStBlII 2006, 287) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt es im Wesentlichen an, dass sich im Urteil des BFH vom 15. Dezember 2005 (III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262) der Wert einer zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Beteiligung geändert habe; die Wertveränderung stelle eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.
d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats, entgegen der Ansicht des FA, auch nicht aus den zu Betriebsaufspaltungen ergangenen Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).
- BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18
Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen
Die Kostenentscheidung, die sich nur auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezieht, beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; denn bei einer unbegründeten Revision gegen ein Zwischenurteil wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durch diese Regelung verdrängt (BFH-Urteile vom 16.06.2004 - X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 15.12.2005 - III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262; vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986; s.a. Lange in HHSp, § 99 FGO Rz 57; Brandis in Tipke/Kruse, § 143 FGO Rz 5; jeweils m.w.N.). - FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
Finanz- und Abgaberecht
Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262). - FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines …
Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351,00 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).